Ehescheidungsverbundverfahren: Einigungsgebühr für den Prozesskostenhilfeanwalt wegen Verzichts auf die …
Ehescheidungsverbundverfahren: Einigungsgebühr für den Prozesskostenhilfeanwalt wegen Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs
Orientierungssatz
Ist Prozesskostenhilfe nur für die Scheidung und die Folgesache Versorgungsausgleich bewilligt, entsteht keine Einigungsgebühr wegen des Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs (Rn.3) .
Tenor
Die der Rechtsanwältin … gemäß dem Antrag vom 5.1.2010 aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf 719,95 EUR.
Gründe
Begründung von Absetzungen:
PKH wurde nur für die Scheidung und Folgesache VA bewilligt (Wert 7.700,00 €).
Es ist keine Einigungsgebühr wegen des Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs entstanden, da der Verzicht nach VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 RVG keine Einigungsgebühr auslöst (vergl. BGH, Urteil vom 10.10.2006 – VI ZR 280/05 = Rpfleger 2007, Heft 3, 168 und NJW-Spezial 2007, 65, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.11.2006 – 16 WF 108/06 - und OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.08.2006 - 8 WF 104/06-, FamRZ 2007, 232 f.).
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