Vorläufige Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 bei sonderpädagogischem Förderbedarf KI-Titel
Einstweilige Anordnung · Schulzugang · Sonderpädagogische Förderung · VwGO § 123 · Eilbedürftigkeit
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der G…-Gemeinschaftsschule aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der G…-Gemeinschaftsschule aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da der Antragstellerin ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 24. August 2026 beginnen wird, nicht zugemutet werden kann.
Die Antragstellerin, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ besteht, hat einen Anordnungsanspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der G…-Gemeinschaftsschule zum Schuljahr 2026/2027 glaubhaft gemacht.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerin ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 700), in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2026 (GVBl. S. 460), und der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2025 (GVBl. S. 495, 496).
Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich vorrangig in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, für die sie sich anmelden. Allerdings sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 11 SchulG in der Sonderpädagogikverordnung bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO stehen am Gymnasium, der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule je Klasse rechnerisch vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung. Nach § 17 Abs. 4 SchulG soll zudem die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit, an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit und an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben wurden für das Schuljahr 2026/2027 an der G…-Gemeinschaftsschule zunächst fünf Klassen in der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet. Mithin bestanden insgesamt 20 Plätze für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf, denen 28 Anmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, deren Erziehungsberechtigte die Schule als Erstwunsch angegeben haben, gegenüberstanden.
Die Antragstellerin hat nicht bereits deshalb einen Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 an der G…-Gemeinschaftsschule, weil ihr ein Schulplatz von einer Lehrkraft der Schule zugesagt worden sein soll. Denn die Vergabe von Schulplätzen erfolgt ausschließlich anhand der nachfolgend dargestellten rechtlichen Vorgaben. Über eine schriftliche Zusicherung der zuständigen Behörde gemäß § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verfügt die Antragstellerin auch nicht.
Nach den rechtlichen Vorgaben waren zunächst die Kinder S.A., M.B., B.S., P.V. und N.V. gemäß § 5 Abs. 10 Sek I-VO unabhängig von ihrem Förderschwerpunkt vorab bei der Platzvergabe zu bedenken, da sie bereits die Primarstufe der G…-Gemeinschaftsschule besucht haben.
Damit verblieben 15 Plätze für 23 Bewerberinnen und Bewerber. Die G…-Gemeinschaftsschule war demnach durch Schülerinnen und Schülern mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf übernachgefragt.
Besteht eine Übernachfrage von mit Erstwunsch angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, entscheidet gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 SopädVO die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:
1. die baulichen Gegebenheiten, die die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern erfüllen, die darauf wegen ihrer Beeinträchtigung besonders angewiesen sind (Barrierefreiheit), insbesondere Aufzüge, Rampen, Pflegebäder und Blindenleitsysteme,
2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden,
3. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule gemäß ihrem Schulprogramm und ihren tatsächlichen personellen Gegebenheiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf hat.
Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los (§ 33 Abs. 5 Satz 2 SopädVO). Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren (§ 33 Abs. 5 Satz 3 SopädVO).
Die rechtlichen Anforderungen des § 33 Abs. 5 SopädVO wurden bei der Vergabe der Plätze an der G…-Gemeinschaftsschule nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht eingehalten.
Allerdings ist zunächst nicht zu beanstanden, dass aufgrund des Kriteriums des § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SopädVO kein Schulplatz vergeben worden ist, da kein Bewerberkind Beeinträchtigungen geltend gemacht hat, für die es auf bestimmte bauliche Gegebenheiten besonders angewiesen wäre. Dergleichen wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.
Bei danach weiterhin vorhandenen 15 Schulplätzen für 23 Bewerberkinder konnten die Kinder W.D. und M.F. im Rahmen von § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SopädVO vorrangig berücksichtigt werden, da sie im Schuljahr 2026/2027 die Schule mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind besuchen werden.
Damit standen noch 13 Schulplätze bei 21 Bewerberkindern zur Verfügung. Von diesen Bewerberinnen und Bewerbern haben neun Kinder einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ und vier Kinder einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“, darunter auch die Antragstellerin. Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SopädVO steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der G…-Gemeinschaftsschule zu, da an dieser – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – zum Schuljahr 2026/2027 für den sonderpädagogischen Förderbedarf mit den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ besondere Fördermöglichkeiten bestehen.
Zwar können grundsätzlich Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an jeder allgemeinen Schule im Rahmen der Frequenzvorgabe beschult und gefördert werden und zwar ungeachtet ihres jeweiligen Förderschwerpunktes (§ 37 Abs. 1 SchulG, § 33 Abs. 3 Satz 1 SopädVO, s. auch VG Berlin, Beschluss vom 7. August 2024 – VG 20 L 118/24 –, juris Rn. 18). Für die Berücksichtigung besonderer Fördermöglichkeiten ist daher weiterhin maßgebend, was im Schulprogramm festgelegt ist. Der Inhalt des Schulprogramms, mit dem eine Spezialisierung begründet wird, muss u.a. für die Eltern transparent sein. Ebenso wichtig ist die tatsächliche Situation an der jeweiligen Schule. In diesem Zusammenhang ist auf der Grundlage des vorhandenen Personals und seiner spezifischen (sonderpädagogischen) Qualifikation darzulegen, ob das Schulprogramm umgesetzt werden kann (s. dazu S. 23 f. der Vorlage an das Abgeordnetenhaus vom 3. März 2025 zur Dritten Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung; abrufbar über die Parlamentsdokumentation).
Der Annahme besonderer Fördermöglichkeiten steht vorliegend nicht entgegen, dass diei_____-Gemeinschaftsschule, die aus der Fusion der Q…-Grundschule und der Q…-Gemeinschaftsschule entstanden ist, ausweislich ihrer Webseite (https://g_____-gemeinschaftsschule.de/leidideen/ abgerufen am 13. August 2026) noch kein eigenes Schulprogramm gemäß § 8 SchulG hat. Sie verweist dort mit dem Hinweis: „Ganz selbstkritisch müssen wir feststellen, dass es einer dringenden Überarbeitung unseres Schulprogramms bedarf. Wir werden uns an die Arbeit machen!“ auf das offenbar aus ihrer Sicht veraltete Schulprogramm der Q…-Schule aus dem Jahr 2018, in dem keine besonderen Fördermöglichkeiten aufgezeigt worden sind (s. https://www.bildung.berlin.de/Schulverzeichnis/schulprogramm.aspx, abgerufen am 13. August 2026).
Indes lässt alleine ein fehlendes, aktuelles Schulprogramm nicht die Schlussfolgerung zu, dass es an der G…-Gemeinschaftsschule keine besonderen Fördermöglichkeiten gibt. Vielmehr folgt aus der Gesamtschau der von der Schule dargestellten tatsächlichen Umstände, dass an der G…-Gemeinschaftsschule besondere Fördermöglichkeiten für die Förderschwerpunkte „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ vorhanden sind. Insoweit muss sich die Schule an ihren eigenen Angaben festhalten lassen.
Diese ergeben sich zunächst aus der eigenen Darstellung der Schule zum Thema Inklusion auf ihrer Webseite (s. dort, a.a.O., Mittelstufe, Schwerpunkte, Inklusion), die für alle Eltern zugänglich ist. Dort heißt es:
„(…) Für die Schüler/innen mit den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung stehen zudem besondere Angebote zur Verfügung: Neben dem Lebenspraktischen-Unterricht (LPU) und dem Schwimmunterricht werden diese Schüler/innen im Rahmen des WP-Kurses Arbeitslehre III sowie durch zusätzliche Praktika intensiv auf das Berufsleben vorbereitet. Außerdem werden Musiktherapie und Snoozel-Stunden angeboten (..)“.
Ein Ausdruck ist auch dem von der Schule ausgefüllten Formular „Allgemeine Hinweise zur Aufnahme von sonderpädagogisch zu fördernden Schülerinnen und Schülern (Schul 161) als „Anlage 1 zu Anlage 14“ gesondert beigefügt, wobei die oben zitierte Passage zusätzlich mit einem Fettdruck versehen ist und damit besonders hervorgehoben wird.
Zudem wird auf dem Formular Schul 161 unter Ziffer 3 „Aussagen im Schulprogramm zur sonderpädagogischen Förderung“ erläuternd festgehalten: „Für die Mittelstufe gehört die Inklusion von Schüler:innen mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung seit mehr als 10 Jahren zum Programm der Schule. (siehe Anhang) Daher existieren etablierte passgenaue Angebote für diese Schüler:innen. (sieh Anhang)“. Darüber hinaus hat die Schule unter Ziffer 3 „besondere sonderpädagogische personelle Kompetenzen der Schule“ als sonderpädagogische Förderschwerpunkte, in denen die Schule besondere personelle Kompetenzen erworben hat „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ angekreuzt und hierzu ergänzend angemerkt: „langj. Erfahrung/Tradition, Verankerung im Kollegium, hohe Exp., 6 Sonderpäd. mit Fachkenntnissen, festes Konzept von Schulassistent:innen, Bibliothek/Inklusion, Beratungskonzept, Angebote siehe Anhang“.
Mit Blick auf diese Angaben der Schule vermag die Stellungnahme der Schulaufsichtsbeamtin vom 31. Juli 2026, in der besondere Fördermöglichkeiten an der G…-Gemeinschaftsschule verneint werden, zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Zunächst bietet die von der Schulaufsichtsbeamtin angeführte fehlende Barrierefreiheit der Schule keinen Anlass, besondere Fördermöglichkeiten von vorneherein zu verneinen. Ferner ist zwar nichts dagegen zu erinnern, dass Integrierte Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen grundsätzlich verpflichtet sind, die sonderpädagogische Förderung entsprechend den jeweils festgestellten Förderbedarfen sicherzustellen. Jedoch verfängt hier nicht schon der Verweis auf den Rahmenlehrplan für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ (s. auch § 12 Abs. 1 Satz 2 SopädVO), da sich dort die von der G…-Gemeinschaftsschule aufgeführten besonderen Fördermöglichkeiten nicht in Gänze wiederfinden. So sieht der Rahmenlehrplan für die Eingangsstufe bis Oberstufe bzw. Jahrgangsstufe 1 bis Jahrgangsstufe 10 (s. https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/rahmenlehrplaene-sonderpaed, abgerufen am 13. August 2026) zwar unter anderem als Leitthema für den Unterricht „Der Mensch im Alltag“ vor, wobei hierunter Selbstversorgung, Freizeit, Wohnen, Zusammenleben und Mediennutzung gefasst werden (s. a.a.O. S. 23). Als eigener lebenspraktischer Unterricht – wie an der G…-Gemeinschaftsschule konzipiert – wird dieses Themenfeld im Rahmenlehrplan indes nicht aufgeführt. Auch gibt es laut Rahmenlehrplan (s. a.a.O. S. 72 ff) einen Musikunterricht. Dass dieser – wie an der G…-Gemeinschaftsschule – therapeutische Elemente beinhaltet, ist indes nicht ersichtlich. Hinsichtlich der beruflichen Orientierung ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass gemäß § 13a Abs. 1 Satz 6 Sek I-VO alle Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule entsprechend ihren Lernvoraussetzungen und Fähigkeiten sowie ihrer Leistungsbereitschaft in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in jeder Jahrgangsstufe mindestens an zwei Maßnahmen der beruflichen Orientierung teilnehmen. Diese sind im Landeskonzept berufliche Bildung Berlin näher aufgeführt (vgl. https://www.berlin.de/psw-berlin/berufliche-orientierung/landeskonzept/inhalt/ dort: 3.3), wobei bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf individuelle Anpassungen grundsätzlich möglich sind. Vorliegend zählen an der Bergmannkiez-Gemeinschaftsschule indes neben den im Rahmen des WP-Kurses III vorgesehenen Praktika auch weitere zusätzliche Praktika verbindlich zum Ausbildungsinhalt. Insoweit geht die Förderung an der G…-Gemeinschaftsschule über die grundsätzlich an allen Schulen für Kinder mit dem besonderen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bereitgestellten Fördermöglichkeiten hinaus, zumal zusätzlich auch Schwimmen und Snoozelstunden angeboten werden. Ferner bestehen für diesen Förderschwerpunkt an der G…-Gemeinschaftsschule unbestritten neben einer langjährigen Erfahrung/Tradition und Verankerung im Lehrerkollegium eine hohe Expertise von 6 Sonderpädagoginnen und -pädagogen mit entsprechendem Fachwissen und einem festen Konzept von Schulassistenten.
Auch der für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf mit Förderschwerpunkt „Lernen“ einschlägige gemeinsame Rahmenlehrplan für Berlin und Brandenburg Jahrgangsstufe 1-10 (https://www.berlin.de/sen/bildung/unterricht/faecher-rahmenlehrplaene/rahmenlehrplaene/klasse-1-10/, abgerufen am 13. August 2026) sieht die hier aufgeführten besonderen Fördermöglichkeiten nicht vor. Aus der Stundentafel für Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ (Anlage 3 a zur SopädVO) lassen sich diese ebenfalls nicht entnehmen.
Waren demnach die verbliebenen 13 Schulplätze vorrangig gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SopädVO an die 13 Kinder zu vergeben, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ haben, bedurfte es für ihre Vergabe keines Losverfahrens. Die Antragstellerin wäre vielmehr unmittelbar aufzunehmen gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff. des Gerichtskostengesetzes (s. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 –, juris Rn. 13 f.).
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