LG Ravensburg · Baden-Württemberg 5. Strafkammer Urteil LS

Ein Computerbetrug nach § 263a Abs. 1 Fall 4 StGB setzt eine täuschungsäquivalente Verwendung von Daten …

Strafrecht Abgeändert

Leitsatz

1. Ein Computerbetrug nach § 263a Abs. 1 Fall 4 StGB setzt eine täuschungsäquivalente Verwendung von Daten voraus. Daran fehlt es, wenn der Täter einen bereits bestehenden Irrtum des Geschädigten ausnutzt oder wenn sich der Täter offen als nicht benutzungsberechtigter Kunde zu erkennen gibt. Eine täuschungsäquivalente Verwendung von Daten liegt auch nicht vor, wenn der Täter einen Automaten durch im Internet allgemein zugängliche Informationen oder durch zufälliges Drücken von Tasten in einen Probeverkaufsmodus versetzt, während der Geschädigte über die Fehlfunktion des Zigarettenautomaten bereits Kenntnis hat.

2. Entnimmt der Täter aus einem Zigarettenautomaten, der sich im – den Servicemitarbeitern vorbehaltenen – Probeverkaufsmodus befindet, Zigaretten, indem er den Automaten durch Vorhalten seiner Bankkarte zum Auswerfen von Zigarettenpackungen veranlasst, liegt ein Diebstahl vor (§ 242 Abs. 1 StGB). Die Packungen sind fremd, weil ein Übereignungsangebot des Geschädigten nur an den zahlenden Kunden vorliegt. Freiwillig gibt der Geschädigte die Packungen nur unter der Bedingung der ordnungsgemäßen Inbetriebnahme heraus, was im Fall des nicht-zahlenden Kunden, der unberechtigt die Probeverkauf-Funktion des Automaten ausnutzt, nicht der Fall ist; deshalb nimmt der Täter die Zigarettenpackungen auch weg.

3. Zur natürlichen Handlungseinheit beim Leeren eines Zigarettenautomaten.

Tenor

1. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Riedlingen vom 15.09.2025 (2 Ds 52 Js 27866/24) abgeändert und wie folgt gefasst:

(1) Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.

(2) Die Einziehung des Wertes von 912 Euro wird angeordnet.

(3) Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 200 zu zahlen, beginnend im auf die Rechtskraft folgenden Monat. Die Zahlungserleichterung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate in Rückstand gerät.

2. Darüber hinaus werden die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.

3. Die Staatskasse trägt die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen.

Der Angeklagte trägt die Kosten einer Berufung, deren Gebühr um 1/3 verringert wird. Von den ihm durch seine Berufung entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse ein Drittel.

Angewendete Vorschriften:

§§ 242 Abs. 1, 52, 53, 73, 73c StGB.

Gründe

1

I. Prozessgeschichte

2

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Riedlingen vom 15.09.2025 wegen Diebstahls in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden. Dagegen wandten sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten jeweils form- und fristgerecht mit der Berufung. Die Berufung des Angeklagten war zum Teil erfolgreich, die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos.

3

II. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

4

Der Angeklagte ist 36 Jahre alt. ...

5

Der Angeklagte ... verdient ca. 600 Euro netto pro Monat.

6

Der Angeklagte ist Raucher. ...

7

Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 16.09.2012 wurde er wegen Betruges in 5 Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt, durch Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 07.05.2013 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 40 Tagessätzen zu je 30 Euro, durch das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 28.05.2014 wegen unerlaubten Besitzes von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in nicht geringer Menge zu 30 Tagessätzen zu je 30 Euro, durch Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 28.07.2014 wegen Beleidigung in 2 tateinheitlichen Fällen zu 40 Tagessätzen zu je 30 Euro. Am 14.05.2018 verurteilte das Amtsgericht Ravensburg den Angeklagten wegen Geldfälschung in 2 Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug in 2 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichen Gebrauch eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsvertrag in Tatmehrheit mit vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubten Entfernen vom Unfallort in Tatmehrheit mit vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichen Gebrauch eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, die Bewährungszeit betrug 4 Jahre. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 10.08.2022 erlassen. Den Taten lag u.a. ein Handel mit Falschgeld zugrunde.

8

III. Feststellungen

9

In R., G.straße, Höhe Haus Nr. 24 hing (und hängt immer noch) ein Zigarettenautomat der Firma H. mit der Automatennummer 210776. Der Automat enthält auf der rechten Seite ein Bedienfeld mit 28 Tasten für die zu wählende Zigarettenmarke, darüber ein kleines Anzeigenfeld / Display, darüber ein Schacht zur Eingabe einer Geldkarte, rechts daneben einen Geldeinwurfschacht, auf der linken Seite einen Eingabeschlitz für Geldscheine und darunter ein Feld zur kontaktlosen Bezahlung mit Geld-/ec-Karte. Unten befindet sich ein Gefach zum Herausnehmen der ausgeworfenen Zigarettenschachteln. An der Vorderseite des Automaten befindet sich eine Tür, die mit samt der Eingabetasten und Schächte geöffnet werden kann und dann die Zigarettenfächer wie auch ein Tastenfeld freigibt. Das Tastenfeld kann bei tatsächlich geöffneter Tür bedient werden, bei tatsächlich geschlossener Tür über die Eingabetasten des Automaten, die Eingabetasten sind doppelt belegt: Eingabe der gewünschten Zigarettenmarke und Bedienung des Tastenfeldes, wenn insoweit das Menü freigegeben ist. Auf die Lichtbilder von Bl. 19 Rs und 20 d.A. wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen.

10

Im geöffneten Zustand kann das Innentastenfeld bedient werden, und zwar mit der oberen Tastenreihe kann der Automat im Servicemodus in den Modus „Probeverkauf“ gesetzt werden. In diesem Zustand kann der Servicetechniker durch Vorhalten einer Bankkarte vor das kontaktlos-Feld zur kontaktlosen Bezahlung die Herausgabe einer Schachtel Zigaretten veranlassen, um die Funktion des Automaten testen zu können. Beim Einsatz der Bankkarte, welche der Altersüberprüfung (Jugendschutz) dient, wird das Konto mit dem Wert des höchsten Einzelpreises (hier 10 Euro) belastet, um danach sofort wieder entlastet zu werden; auf dem Konto finden keine Buchungen statt.

11

Am 06.11.2024 hatte der Automat einen Fehler: Der Türkontaktschalter, der sich oben rechts im Gehäuse des Automaten befindet – auf das Lichtbild Bl. 20 d.A. oben wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen – und erkennt, wenn die Tür offen ist, war defekt und meldete, obwohl die Tür des Automaten tatsächlich geschlossen war, dass der Automat geöffnet ist. Weil die Tür tatsächlich geschlossen war, der Kontaktschalter aber eine offene Tür signalisierte, konnte das Servicemenü über die (doppelt belegen) Zigarettenwahltasten auf der Außenseite des Automaten, obere Reihe, bedient werden und in den Modus Probeverkauf versetzt werden, was am Display dann auch mit „Probeverkauf“ angezeigt wurde. Von diesem Automatenfehler wusste der Automatenaufsteller – per elektronischer Mitteilung – seit dem Morgen des 07.11.2024 Bescheid und beauftragte einen Monteur mit der Beseitigung des Mangels, die am 08.11.2024 schließlich ausgeführt wurde. Bei der Reparatur wurde entdeckt, dass der Automat leer war.

12

Der Angeklagte ist Inhaber des Kontos ...bank, IBAN .... Das (Guthaben)Konto wies am 01.11.2024 ein Guthaben von 15,54 Euro und zum 30.11.2024 ein Guthaben von 356,87 Euro auf, am 07.11.2024 ein Guthaben von 303,71 Euro (unter Berücksichtigung der Zubuchung von 303,80 Euro vom 07.11.2024). Über das Konto bzw. Bankkarte kaufte er im Zeitraum von August 2024 bis Februar 2025 Zigaretten bei H. an folgenden Tagen: 15.08.2024 (10 Euro), 26.08.2024 (10 Euro), 02.09.2024 (10 Euro), 22.10.2024 (10 Euro), 28.01.2025 (2 x 10 Euro), 14.02.2025 (2x 10 Euro).

13

Der Angeklagte begab sich am 07.11.2024 gegen 19.24 Uhr zum Automaten in der G.straße in R. Er erkannte, dass der Automat im Probeverkauf-Modus war. Ob der Angeklagte den Zigarettenautomaten bewusst durch Betätigen bestimmter Eingabetasten oder unbewusst durch willkürliches Betätigen von Eingabetasten in den Modus Probeverkauf brachte oder ob dies vor ihm eine unbekannte Person gemacht hatte und der Angeklagte den Automaten im Probeverkauf-Modus vorfand, war nicht festzustellen.

14

Er ließ sich zwischen 19:25 und 21:18 Uhr 94 Schachteln Zigaretten auswerfen, indem er vor jedem Schachtelauswurf seine Bankkarte vor das Kartenterminal hielt und – in den meisten Fällen – eine Zigarettenmarke wählte. Im gleichen Moment der Warenausgabe kam es zur Abbuchung und gleichzeitig Rückbuchung aus seinem Konto, die zu keinen Verfügungen auf seinem Konto führten.

15

Dies machte er zwischen 19:25 Uhr und 19:56 Uhr 51-mal, nach neuem Tatentschluss zwischen 20:24 und 20:42 Uhr 32-mal und aufgrund neuem Tatentschluss zwischen 21:12 und 21:17 Uhr 11-mal. Zwischen 19:56 und 20:24 Uhr sowie zwischen 20:42 und 21:12 Uhr legte er jeweils Pausen ein und entnahm keine Zigaretten aus dem Automaten, versuchte diesen auch nicht zu bedienen, um danach aufgrund neuen Tatentschlusses weiter Zigarettenschachteln aus dem Automaten zu ziehen. Bei der Warenausgabe von 19:41:44 Uhr gab der Angeklagte eine 10 Euro-Note ein, die der Automat auch behielt. Für den Zeitraum zwischen 19:25 und 19:56 Uhr erlangte der Angeklagte auf diese Weise Zigaretten im Wert von insgesamt 498 Euro (der Zigarettenbezug unter Eingabe eines 10 Euro-Scheins ist bereits abgezogen), für den Zeitraum von 10:24 bis 20:42 Uhr Zigaretten im Wert von insgesamt 309 Euro und für den Zeitraum von 21:12 bis 21:17 Uhr Zigaretten im Wert von insgesamt 105 Euro.

16

Es handelt sich um folgende Zeiten, Warenausgaben infolge Vorhaltens der Bankkarte und Zigarettenwahl, Kaufpreise und Zigarettenmarken.

DatumUhrzeitEreignisBetrag in EuroSorte Zigaretten
9407.11.202421:17:34Warenausgabe10Marlb. Mix 10 E
9307.11.202421:17:17Warenausgabe10Marlb. Mix 10 E
9207.11.202421:16:59Warenausgabe10Marlb. Mix 10 E
9107.11.202421:15:33Warenausgabe10Gaul. Blond Rot 10
9007.11.202421:15:04Warenausgabe9Lucky Auth.Red Ed 9
8907.11.202421:14:39Warenausgabe9Gaul.Blond Blau Ap 9
8807.11.202421:14:27Warenausgabe7Terea Turquiose 7
8707.11.202421:13:58Warenausgabe10Gaul. Blond Rot 10
8607.11.202421:13:41Warenausgabe10L&M Red Label 2Xl 10
8507.11.202421:13:09Warenausgabe10Marlb. Mix 10 E
8407.11.202421:12:47Warenausgabe10Lucky Strike Amb. 10
8307.11.202420:42:34Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
8207.11.202420:42:18Warenausgabe10L&M Red Label 2Xl 10
8107.11.202420:42:02Warenausgabe10Marlb. Mix 10 E
8007.11.202420:41:42Warenausgabe10Marlb. Mix 10 E
7907.11.202420:41:26Warenausgabe10Marlb. Mix 10 E
7807.11.202420:41:10Warenausgabe9Pall Mall Blue Ed. 9
7707.11.202420:40:51Warenausgabe8L&M Red Label Xl 8
7607.11.202420:40:19Warenausgabe8L&M Red Label Xl 8
7507.11.202420:36:22Warenausgabe10Gaul. Blond Blau 10
7407.11.202420:35:59Warenausgabe10Gaul. Blond Rot 10
7307.11.202420:35:33Warenausgabe10Gaul. Blond Rot 10
7207.11.202420:35:14Warenausgabe10Gaul. Blond Blau 10
7107.11.202420:33:29Warenausgabe10Gaul. Blond Rot 10
7007.11.202420:32:54Warenausgabe8L&M Red Label Xl 8
6907.11.202420:32:36Warenausgabe8L&M Red Label Xl 8
6807.11.202420:32:18Warenausgabe8L&M Red Label Xl 8
6707.11.202420:32:01Warenausgabe10L&M Red Label 2Xl 10
6607.11.202420:30:36Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
6507.11.202420:30:16Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
6407.11.202420:29:52Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
6307.11.202420:29:38Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
6207.11.202420:29:17Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
6107.11.202420:28:55Warenausgabe10L&M Red Label 2Xl 10
6007.11.202420:28:33Warenausgabe10L&M Red Label 2Xl 10
5907.11.202420:27:33Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
5807.11.202420:27:17Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
5707.11.202420:26:57Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
5607.11.202420:26:40Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
5507.11.202420:26:23Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
5407.11.202420:25:44Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
5307.11.202420:25:27Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
5207.11.202420:24:25Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
5107.11.202419:56:55Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
5007.11.202419:56:39Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
4907.11.202419:56:23Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
4807.11.202419:56:07Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
4707.11.202419:55:49Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
4607.11.202419:55:02Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
4507.11.202419:54:48Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
4407.11.202419:54:30Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
4307.11.202419:54:10Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
4207.11.202419:53:55Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
4107.11.202419:53:41Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
4007.11.202419:53:27Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
3907.11.202419:53:12Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
3807.11.202419:52:56Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
3707.11.202419:52:41Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
3607.11.202419:52:26Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
3507.11.202419:52:08Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
3407.11.202419:51:46Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
3307.11.202419:50:27Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
3207.11.202419:48:59Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
3107.11.202419:48:32Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
3007.11.202419:48:12Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
2907.11.202419:47:51Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
2807.11.202419:47:26Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
2707.11.202419:47:00Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
2607.11.202419:46:31Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
2507.11.202419:45:26Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
2407.11.202419:44:56Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
2307.11.202419:43:36Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
2207.11.202419:43:13Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
2107.11.202419:42:37Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
2007.11.202419:41:44Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
1907.11.202419:40:26Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
1807.11.202419:40:02Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
1707.11.202419:38:55Warenausgabe10L&M Red Label 2Xl 10
1607.11.202419:37:01Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
1507.11.202419:36:31Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
1407.11.202419:36:11Warenausgabe10L&M Red Label 2Xl 10
1307.11.202419:35:43Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
1207.11.202419:35:18Warenausgabe9Marlboro Red Ap9
1107.11.202419:33:44Warenausgabe9Marlboro Red Ap9
1007.11.202419:32:36Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
907.11.202419:32:32Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
807.11.202419:32:06Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
707.11.202419:31:17Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
607.11.202419:30:29Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
507.11.202419:30:23Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
407.11.202419:29:50Warenausgabe10Marlb. Gold 10 E
307.11.202419:29:20Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
207.11.202419:27:42Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
107.11.202419:25:34Warenausgabe10Marlb. Red 10 E
17

Der Angeklagte hielt es für möglich, dass er zur Inbetriebnahme des Automaten im Probeverkauf-Modus nicht berechtigt war, dass keine Abbuchungen von seinem Konto erfolgen würden, dass in diesem Modus mit Kunden wie ihm keine Kaufverträge zustande kommen, dass keine Übereignung und keine freiwillige Herausgabe von Zigarettenpackungen stattfinden, und nahm dies wenigstens billigend in Kauf. Er wollte sich die Zigarettenschachteln zueignen, die einen Wert bzw. Kaufpreis von insgesamt 912 Euro hatten.

18

(Schadensersatz)Zahlungen für die entnommenen Zigaretten hat der Angeklagte an die Fa. H. bis zum heutigen Tag nicht geleistet.

19

IV. Beweiswürdigung

1)

20

Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und dem BZR-Auszug.

2)

21

Der Angeklagte hat die Taten im Wesentlichen – in tatsächlicher Hinsicht – eingestanden. Er habe die 94 Packungen Zigaretten gezogen. Er rauche viel. Er habe aber nicht gewusst, dass die Beträge nicht abgebucht worden seien. Das Ziehen von Zigaretten funktioniere nicht, wenn das Bankguthaben im Negativen sei. Er habe gesehen, dass die Zahlung okay sei; was danach passiere, habe er nicht gesehen und auch nicht erkennen können. Er habe immer geschaut, ob die Warenherausgabe klappe oder nicht. Sonst ziehe er so 5-6 Schachteln auf einmal.

3)

22

Der objektiv eingestandene Sachverhalt konnte durch die Beweismittel bestätigt werden, der subjektive Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer durch die erhobenen Beweismittel belegt werden.

a)

23

Der Zigarettenautomat hat folgende Daten an den Aufsteller, die Fa. H., gesendet, bezogen auf den 07.11.2024 und den verfahrensgegenständlichen Automaten mit der Nummer 210776. Dabei wurden Ereignisse, Ereignisse Detail, Betrag, Zugang, Abgang, Sorte und Kartenguthaben als Daten gesendet:

24

[Tabelle]

25

Diese Datensätze hat die Fa. H. zur Verfügung gestellt. An der Echtheit der Daten und den Bezug zum verfahrensgegenständlichen Automaten – in den Daten wurde auch die Automatennummer angegeben, die immer 210776 lautete – ergaben sich keine Zweifel.

26

Den Datensätzen kann entnommen werden, dass die erste Warenausgabe am 07.11.2024 um 19:25:34 Uhr stattfand. Der Automat wurde für jede Warenausgabe mit dem Kartenleser kontaktlos über das MDB Kartenlesegerät in Betrieb genommen, sodann fand eine Zigarettenwahl statt, teils auch mehrfach (bei der Ausgabe von 19:29:50, 19:35:43, 19:37:01. 20:30:36, 20:32:54 Uhr wohl ohne Zigarettenwahl). Nach Verkaufsfreigabe (vend approved) erfolgte die Warenausgabe. Bei der Warenausgabe findet jeweils eine Abbuchung und gleichzeitig Zubuchung auf der verwendeten Bankkarte statt. Die Prüfung des Jugendschutzes erfolgt über die vorgehaltene Bankkarte. Nur bei der Warenausgabe von 19:41:44 Uhr fand die Zuführung einer Banknote (10 Euro) statt und damit ein regulärer Kauf.

b)

27

Die Warenausgabe und die Funktion des Automaten wird durch das Auslesen der Informationen belegt, welche die Zigarettenautomal an den Aufsteller, die Fa. H., sendet. Darüber hat der Zeuge M., Werksleiter bei der Fa. H., berichtet und die von der Firma erstellte und verlesene Tabelle erklärt: Es sei um den gleichen Automaten, die Automatennummer 210776 gegangen. Es seien vom Automaten an die Firma das Datum und Uhrzeit sowie das jeweilige Ereignis gesendet worden, weiter v.a. die Warenausgabe und die Geldtransaktionen. Im Probeverkauf-Modus werde durch Vorhalten der Bankkarte und Zigarettenwahl eine Zigarettenpackung freigegeben. Eine Abbuchung werden gleich wieder zurückgebucht, so dass es zu keiner Belastung auf dem Konto komme. Sie hätten festgestellt, dass der Automat geleert worden sei, aber keine Geldzahlungen eingegangen seien.

28

Die Angaben des Zeugen waren glaubhaft und überzeugend. Sie finden in der übermittelten Tabelle ihre Entsprechung und ließen keine Zweifel aufkommen.

c)

29

Diese Angaben konnte der Zeuge Z. bestätigen. Er ist Mitarbeiter der Fa. S., welche Automatentechnik wie kontaktloses Bezahleinheiten und Automatensteuerung herstellt und Software für diese Technologie entwickelt, wie sie im verfahrensgegenständlichen Automaten verwendet wird. Der Zeuge ist im technischen Support tätig und bearbeitet v.a. Automatenprobleme und entsprechend kundig und erfahren. Er erklärte nachvollziehbar und überzeugend, wie sich der Zigarettenautomat bei geöffneter Tür bedienen lässt, das Gleiche, wenn die Tür geschlossen ist, aber ein defekter Türkontaktschalter eine geschlossene Tür als geöffnet anzeigt. Der Automat befinde sich dann im Servicemenü. Über das Menü könne in den Probeverkauf geschaltet werden, und zwar durch die Zigarettenwahlschalter, welche eine Doppelfunktion hätten: Zigarettenwahl oder Steuerung des Menüs im Servicemodus. Der Probeverkauf ende, wenn die Türe geschlossen würde, die okay-Taste gedrückt werde, die Retour-Taste gedrückt werde, eine Telemetrik-Anfrage erfolge oder wenn Infrarot-Kommunikation stattfinde (fünf Optionen). Der Probeverkauf sei so lange aktiv, bis einer dieser 5 Optionen eintreten würden. Die verfahrensgegenständlichen Warenausgaben im Probeverkauf würden durch die Benutzung einer Bankkarte über das kontaktlose Terminal veranlasst. Die Warenausgaben zwischen 19:20 und 21:20 Uhr und Kartenbenutzungen hatte er bei der Fa. ... angefragt und darauf die Antwort erhalten, dass alle diese Verfügungen mit der gleichen Karte erfolgt seien.

30

Diese Ausführungen erschienen überzeugend und glaubhaft. Der Zeuge hatte den Sachverhalt intern recherchiert und darüber glaubhaft Zeugnis abgelegt. Die Schilderungen des Zeugen stimmten mit den vom Automaten übersandten Daten überein. Dass der Automat nach jeder Warenausgabe im Probeverkauf-Modus nicht wieder erneut in den Probeverkauf-Modus gesetzt werden müsse (so der Zeuge M.), sondern in diesem Modus verbleibt, war anhand der Daten und dokumentieren Zeiten nachvollziehbar und überzeugend.

d)

31

Die Zeugin H., Mitarbeiterin von ..., hatte die Kartennummer der verwendeten Bankkarte ermittelt: Es handelte sich um ein und dieselbe Bankkarte mit der IBAN ..., mit der die Transaktionen zwischen 19:20 Uhr und 21:20 Uhr vom 07.11.2024 am verfahrensgegenständlichen Automaten initiiert worden sind. Dies ergibt sich aus den Angaben der Zeugin H. auf die Anfrage des Zeugen Z., der dies im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme bestätigte.

e)

32

Nach der BaFin-Auskunft handelte es sich bei der ermittelten IBAN um das Bankkonto des Angeklagten.

f)

33

Aus den Bankkonto-Unterlagen zum Konto des Angeklagten bei der ...bank ergaben sich die Kontostände im November 2024 sowie der Tabakwarenbezug per Bankkarten-Einsatz im Zeitraum von August 2024 bis Februar 2025. Zu keiner Zeit hat der Angeklagte mehr als 2 Packungen Zigaretten am Automaten mit Bankkarte gezogen. Zu Zigarettenbezug per bar-Zahlungen ist nichts bekannt.

34

Dass der Angeklagte über einen Dispo-Kredit bei der ...bank verfügt, war bei den Kontoständen und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auszuschließen, was durch die Zu- und Abbuchungen auf dem Konto weiter belegt wird.

g)

35

Daraus konnte die Kammer mit der erforderlichen Sicherheit schließen, dass der Angeklagte den einmal aktivierten Probeverkauf-Modus zum Leeren des Automaten genutzt hat und durch Vorhalten seiner Bankkarte eine Warenausgabe veranlassen konnte. Damit hat er jeweils den Automaten freigeschaltet und sodann – in den meisten Fällen – eine Taste gewählt, teils auch mehrmals. Sodann wurde die Waren ausgeworfen und die Waren auf der Bankkarte gebucht und gleichzeitig zurückgebucht. Diese Vorgänge lassen sich anhand der übermittelten Daten und den Erklärungen der Zeugen M. und Z. zweifelsfrei zur Überzeugung der Kammer nachvollziehen.

36

Alle 94 Warenausgaben wurde vom Angeklagten veranlasst.

37

Ob der Angeklagte den Automaten bewusst oder per Zufall in den Probeverkauf-Modus gesetzt hat oder ob er den Automaten in dieser Funktion vorgefunden hat, war nicht feststellbar. Es erschien möglich, dass er den Zigarettenautomonaten durch Betätigen der doppelt belegten oberen Reihe des Zigarettenautomaten entweder unter Verwendung von im Internet allgemein abrufbaren Informationen oder durch zufälliges Drücken von Tasten in den Probeverkauf-Modus gesetzt hat. Möglich erschien aber auch, dass er den Automaten bereits im Probeverkauf-Modus vorgefunden hat. Der Angeklagte hatte in Abrede gestellt, den Automaten in den Probeverkauf-Modus geschaltet zu haben. Durch die vom Automaten gesendeten und gespeicherten Daten ließ sich dies nicht weiter klären; vor der ersten Warenausgabe von 19:25:34 Uhr sind nur einzelne Warentastenbetätigungen dokumentiert. Ob dadurch der Probeverkauf-Modus aktiviert worden ist, blieb ungeklärt.

38

Dass der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hat, die Ware ohne Bezahlung zu erhalten, schließt die Kammer aus folgenden Indizien: Der Angeklagte zog in einem Zeitraum von ca. 1 ¾ Stunden 94 Packungen Zigaretten – eine davon bezahlte er mit einem 10 Euro –, eine Zigaretten-Menge, welche die sonst gezogene (und mit Karte bezahlte) Menge erheblich übersteigt. Es handelt sich um eine Menge, die er mit seinem auf seinem Konto vorhandenen Guthaben im November 2024 zu keiner Zeit hätte bezahlen können, das Konto wies im November 2024 ein Guthaben von weniger als 356 Euro auf. Soweit der Angeklagte vorgab, er sei davon ausgegangen oder habe davon ausgehen können, dass die Kaufpreise abgebucht würden, so ist es zwar insoweit zutreffend, dass der Erfolg einer Bankkartentransaktion auf dem Display des Zigarettenautomaten nicht angezeigt wurde. Andererseits war dort die ganze Zeit die Anzeige Probeverkauf aktiv. Weiter hatte der Angeklagte kein erforderliches Kontoguthaben für eine derartige Menge von Zigarettenkäufen. Er hatte selbst angegeben, dass nach seinem Wissen ohne ausreichend Guthaben auf der Bankkarte / Bankkonto keine Zigaretten gezogen werden können. Daraus schloss die Kammer, dass der Angeklagte es wenigstens für möglich hielt, dass keine Abbuchungen erfolgen, und dies wenigstens billigend in Kauf nahm.

39

Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch, dass der Angeklagte wusste, wenigstens für möglich hielt und es billigend in Kauf genommen hat, dass er wegen des Probeverkauf-Modus zur Inbetriebnahme des Automaten nicht berechtigt war, er wegen des Probeverkaufs und mangels Bezahlung keinen Anspruch auf diese Zigaretten hatte, keine Übereignung der Zigarettenschachteln stattfand und die Zigaretten nicht unbedingt, freiwillig an ihn herausgegeben wurden, weiter, dass er die Zigarettenschachteln zu Unrecht an sich nehmen und ohne Bezahlung behalten wollte.

40

Die beiden Unterbrechungszeiträume von jeweils ca. 30 Minuten ohne Aktionen am Automaten belegen, dass der Angeklagte einen jeweils neuen Tatentschluss fasste zur Begehung weiterer Entnahmen bzw. Diebstähle.

41

V. Rechtliches

1)

42

Eine Tat nach § 265a StGB liegt nicht vor, weil diese Vorschrift nur den Leistungsautomaten erfasst, nicht aber den hier betroffenen Warenautomaten (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 1998 – 5 Ss 369/98 - 90/98 I –, Rn. 15, juris).

2)

43

Wegen Computerbetruges nach § 263a Abs. 1 Fall 4 StGB hat sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht.

44

Zwar hat der Angeklagte den Datenverarbeitungsvorgang durch seine Bankkarte in Gang gesetzt. Jedoch geschah das nicht unbefugt. Hier fehlt es an dem erforderlichen Täuschungsäquivalent:

45

"Unbefugt" ist lediglich eine solche Verwendung von Daten, die täuschungsäquivalent ist (vgl. BGHSt 47, 160). Die Handlung des Täters muss also Täuschungswert haben. Sie müsste sich, würde sie gegenüber einem Menschen und nicht einer Maschine erfolgen, als Täuschung im Sinne des § 263 StGB darstellen. Denn mit §263 a StGB sollte die Strafbarkeitslücke geschlossen werden, die dadurch entstanden war, dass der Tatbestand des Betrugs menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, die bei dem Einsatz von EDV-Anlagen fehlen. An einem solchen Täuschungsäquivalent fehlt es, wenn der Täter lediglich einen bereits bestehenden Irrtum des Leistenden ausnutzt (vgl. KG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2014 – (3) 161 Ss 216/13 (160/13) –, Rn. 10 - 13, juris mit Nachw.; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 Ss 73/16 –, Rn. 10 - 12, juris).

46

Der Angeklagte handelte hier nicht in täuschender Art. Er spiegelte nicht vor, ein Servicemitarbeiter zu sein, der zur Nutzung der Probeverkaufsfunktion berechtigt war. Er gab sich mit seiner eigenen Bankkarte letztlich als Kunde offen zu erkennen. Da der Automatenhersteller seit dem Morgen des 07.11.2024 von dem Fehler Kenntnis hatte, hat der Angeklagte somit nur einen Fehler des Automaten ausgenutzt und auch insoweit keine Aufklärungspflicht gehabt. Es fehlt damit an einer Täuschung.

47

Nichts anderes ergibt sich, wenn der Angeklagte zuvor den Automaten in den Probemodus versetzt hätte, sei es mit im Internet recherchierten Informationen oder durch zufälliges Drücken der doppelt belegten Automatentasten. Wegen des bekannten Automatenfehlers fehlt es hier an einer den Angeklagten treffenden Aufklärungspflicht. Weiter fehlt es dem unmittelbar zur Herausgabe von Zigarettenpackungen führenden Verhalten des Angeklagten, die Inbetriebnahme des Automaten mit seiner Bankkarte, am erforderlichen Täuschungsäquivalent.

3)

48

Der Angeklagte hat aber drei Diebstähle (§§ 242 Abs. 1, 53 StGB) begangen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 1998 – 5 Ss 369/98 - 90/98 I –, Rn. 16, juris).

a)

49

Die Zigarettenschachteln waren fremd, weil ein (dingliches) Übereignungsangebot der Firma H. (§ 929 BGB) nur an einen rechtmäßig bezahlenden Kunden vorlag, nicht aber an einen Nutzer der Probeverkauf-Funktion (etwas Service-Mitarbeiter der Fa.), schon gar nicht an einen unberechtigten Nutzer der Probeverkauf-Funktion (§§ 133, 157 BGB).

b)

50

Der Angeklagte hat die Schachteln weggenommen.

51

Der Angeklagte hat den (fremden) Gewahrsam der Fa. H. gebrochen. Eine freiwillige Aufgabe des Gewahrsams lag nicht vor. Denn der Verfügungsberechtigte stimmt dem Ansichnehmen des Gegenstandes nur unter der Bedingung zu, dass es in ordnungsgemäßem Betrieb als Kaufgegenstand erzielt wurde. Bei Freigabe der Zigarettenschachteln unter Ausnutzung eines technischen Defektes – bzw. hier unter Ausnutzen des Probeverkauf-Modus durch einen Kunden – liegt keine freiwillige Herausgabe vor (vgl. RGSt 34, 45: Automatendiebstahl mit Knöpfen / Metallplättchen anstatt Geldmünzen; BGH MDR 1952, 563: Entnahme von Waren aus Automaten durch Falschgeld; zum Leerspielen von Geldautomaten; BGH 28.9.1956 – 5 StR 236/56, bei Dallinger MDR 1957, 141: Diebstahl aus einem Warenautomaten beim Einwurf von Falschgeld oder bei Benutzung eines Drahtes; BayObLGSt 1955, 120: Erlangung von Waren aus Automaten mit Geldersatzstücken; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 1982 – 3 Ss (14) 928/81 –, Rn. 13, juris; OLG Koblenz NJW 1984, 2424, beck-online; MüKoStGB/Schmitz, 5. Aufl. 2025, StGB § 242 Rn. 102, beck-online).

52

Für den Angeklagten, der als Nichtberechtigter die Probeverkauf-Funktion kannte, nutzte und ohne zu bezahlen Zigaretten bezog, hat der Automatenaufsteller den Gewahrsam nicht freiwillig aufgegeben. Der Angeklagte hat dadurch fremden Gewahrsam gebrochen.

53

Durch Ansichnahme hat er neuen, eigenen Gewahrsam begründet.

54

Dies geschah ohne Einwilligung des Fa. H.

c)

55

Der Angeklagte wusste bzw. hielt es für möglich und nahm es wenigstens billigend in Kauf, dass die Zigarettenpackungen fremd waren und blieben, er fremden Gewahrsam brach und eigenen Gewahrsam dadurch begründete und dass er keinen Anspruch auf diese Zigarettenpackungen hatte. Er handelte in der Absicht, sich die Packungen zuzueignen.

d)

56

Der Angeklagte hat 93 natürliche Handlungen der Wegnahme begangen, indem er jeweils mit seiner Bankkarte, die er vor das Kartenlesegerät hielt, den Automaten in Gang gesetzt und (in den meisten Fällen über die Wahl einer Zigarettenmarke) eine Ausgabe einer Packung veranlasst hat.

57

Es liegen rechtlich 3 Taten im Sinne der §§ 52, 53 StGB vor. Die Taten zwischen 19:25 und 19:57 Uhr, zwischen 20:24 und 20:43 Uhr und zwischen 21:12 und 21:18 Uhr sind im Wege der natürlichen Handlungseinheit jeweils zu einer Tat zusammen zu fassen.

58

Die Kammer hat 93 Fälle des Diebstahls geringwertiger Sachen erwogen, hielt aber letztlich die Zusammenfassung zu 3 Taten für angemessen. Denn pro Tatblock sind mehrere gleichartige strafrechtlich bedeutsame Betätigungen durch einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang so verbunden, dass sich das gesamte Tätigwerden an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar macht; auch erscheinen die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden (vgl. BGH NStZ-RR 2019, 310; BeckRS BeckRS 2017, 129962; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Bosch, 31. Aufl. 2025, StGB Vor § 52 Rn. 23, beck-online jeweils mit Nachw.). Innerhalb der Tatblöcke veranlasste der Angeklagte fortwährend und ohne merkbare Unterbrechung den Automaten zur Ausgabe von Zigarettenschachteln. Diese Frequenz lässt auch auf einen einheitlichen Vorsatz des Leerens des Automaten innerhalb des Tatblocks schließen.

59

VI. Strafzumessung

1)

60

Die Kammer ist vom Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB ausgegangen.

2)

61

Zu seinen Gunsten sprach, dass der Angeklagten den Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt hat, ohne durch eine Verständigung abgesichert zu sein. Der Schaden je Tat liegt im unteren /mittleren Bereich. Der Taterfolg wurde dem Angeklagten durch den Automatenfehler recht leicht gemacht, der durch Sicherungssysteme nicht abgesichert war.

62

Zu seinen Lasten sprach, dass der Angeklagte bereits vorbelastet ist, auch wegen Betruges, die Vortaten liegen allerdings einige Jahre zurück. Die letzten Taten, wegen deren er eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten kassiert hat, stammen aus Anfang 2016 und liegen mehr als 10 Jahre zurück. Die dort entschiedene Strafaussetzung zur Bewährung hat der Angeklagte überstanden, die Strafe wurde zum 10.08.2022 erlassen. Deshalb liegen zwar einerseits Vorstrafen, auch einschlägiger Natur, vor, die aber andererseits längere Zeit zurückliegen.

63

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt die Kammer

64

für die Tat 1: eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen

65

für die Tat 2: eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen

66

für die Tat 3: eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen

67

zu je 20 Euro für tat- und schuldangemessen.

68

Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus § 40 Abs. 2, 3 StGB.

69

Die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB lagen nicht vor. Die Vorverurteilungen und Vortagen liegen längere Zeit zurück. Zum Zeitpunkt des Berufungsurteils waren keine Anhaltspunkte für besondere Umstände iSd. § 47 Abs. 1 StGB in den Taten oder der Persönlichkeit des Angeklagten festzustellen.

3)

70

Im Hinblick auf die gemäß § 54 StGB aus diesen Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände aus den jeweiligen Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtgeldstrafe von

71

120 Tagessätzen zu je 20 Euro

72

erkannt, die einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend ist, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dies dem Angeklagten vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken. Wegen des kurzen Tatzeitraumes konnten die Taten straffer zusammengefasst werden.

4)

73

Die Entscheidung über die Einziehung ergibt sich aus §§ 73, 73c StGB.

74

Da die Diebsbeute nicht mehr herausgegeben werden kann – die Zigarettenschachteln waren beim Angeklagten bei der auf richterliche Anordnung durchgeführten Durchsuchung vom 19.12.2024 nicht auffindbar –, war die Einziehung des Wertes des Erlangten anzuordnen. Dabei wurde die Einmalzahlung von 10 Euro mittels bar-Geld berücksichtigt bzw. abgezogen.

75

VII. Kostenentscheidung

76

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 4 StPO.

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