OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 24. Zivilsenat Urteil

Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung bei Dieselfahrzeug KI-Titel

Abschalteinrichtung · Schadensersatz · Verjährung · EG-Typgenehmigung · NOx-Emissionen

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.02.2022 wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 22.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

A.

1

Die Klagepartei verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs, da dieses von der Beklagten mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen worden sei.

2

Die Klagepartei kaufte das streitgegenständliche Fahrzeug Mercedes-Benz C 220 d am 23.01.2020 von einem Dritten zum Preis von 22.500,00 €. Bei Übergabe wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 52.100 km auf. Das Fahrzeug war von der Beklagten unter Verwendung eines Motors mit der Bezeichnung OM 651 hergestellt worden und verfügt über eine EG-Typgenehmigung nach der Schadstoffklasse Euro 6.

3

In dem Fahrzeug kommt eine Abgasrückführung (AGR) zur Anwendung, bei der das im Rahmen der Verbrennung entstandene Abgas in den Brennraum zurückgeleitet wird und somit erneut an der Verbrennung teilnimmt, was sich mindernd auf die Stickoxidemissionen (NOx-Emissionen) auswirkt. Die AGR arbeitet bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug u.a. temperaturgesteuert.

4

Weiter verfügt das streitgegenständliche Fahrzeug über eine sogenannte „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ (KSR), auch als „geregeltes Kühlmittelthermostat“ bezeichnet, bei der die – aufgrund einer früheren Zuschaltung des großen Kühlkreislaufes – verzögerte Erwärmung des Motors zu niedrigeren NOx-Emissionen führt.

5

Das streitgegenständliche Fahrzeug weist zudem ein SCR-System (selektive katalytische Reduktion) auf. Dabei handelt es sich um eine Abgasnachbehandlung mit dem Harnstoffgemisch AdBlue, das durch die hohen Temperaturen im Abgassystem in Ammoniak umgewandelt wird, der anschließend in einem SCR-Katalysator mit den im Abgas enthaltenen Stickoxiden zu Stickstoff und Wasser reagiert.

6

Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf im Hinblick auf das SCR-System betroffen.

7

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

8

Erstinstanzlich hat die Klagepartei zuletzt beantragt für Recht zu erkennen:

9

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 21.671,89 nebst Zinsen aus Euro 21.671,89 hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.04.2021 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs ....

10

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 1.033,15 Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs Daimler C-Klasse, FIN: ....

11

III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I genannten Fahrzeugs seit dem 13.04.2021 in Verzug befindet.

12

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.491,07 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

B.

16

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

C.

17

Gegen dieses Urteil hat die Klagepartei Berufung eingelegt.

18

Während des Gangs des Berufungsverfahrens hat die Klagepartei das streitgegenständliche Fahrzeug am 21.03.2023 für 15.711 € veräußert.

19

Nachdem die Klagepartei erstinstanzlich allein den großen Schadensersatz begehrt hatte, hat sie in der Berufungsinstanz erstmals mit Schriftsatz vom 20.06.2024, welcher der Beklagten am 24.06.2024 zugestellt worden ist, den Differenzschadensersatz geltend gemacht.

20

Die Klagepartei beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Berufungsrücknahme im Übrigen wie folgt für Recht zu erkennen:

21

I. Die Beklage wird verurteilt, an den Kläger einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz in Form des Differenzschadens von 5 bis 15 % des Kaufpreises, also bis zu Euro 1.540,66 zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.03.2021.

22

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.491,07 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

D.

25

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. So verfüge das Fahrzeug bereits nicht über unzulässige Abschalteinrichtungen. Die AGR sei aus Motorschutzgründen zulässig; die KSR sei bereits keine Abschalteinrichtung. Zumindest führe das von ihr entwickelte und vom KBA freigegebene Software-Update im Wege der Vorteilsausgleichung zu einem Wegfall eines Schadens. Im Übrigen habe die Klagepartei den Wagen unter Wert veräußert.

E.

26

Der Senat hat mit den Parteien am 01.08.2024 mündlich verhandelt. Eine durch den Senat am erhobene stichtagsbezogene Abfrage des Händlereinkaufspreises über DAT unter Berücksichtigung dreier Halter und reparierter Unfallschäden ergab einen solchen von 18.573,00 € zum Zeitpunkt der Veräußerung des Fahrzeugs. Den Parteien wurde Einsicht- und Stellungnahmemöglichkeit gewährt - auch zu den sich aus dem Verkaufsvertrag vorgetragenen Unfallschäden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufung wird im Übrigen auf das Sitzungsprotokoll, die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung sowie die weiteren Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.

II.

27

Die zulässige Berufung der Klagepartei hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klagepartei steht der zuletzt (nur) noch geltend gemachte Anspruch auf Differenzschadensersatz nicht zu. Auch ein Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten besteht nicht.

A.

28

Der gestellte Antrag auf den Differenzschadensersatz hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

29

Ein Anspruch auf den Differenzschadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in Höhe von 5% bis 15% des Kaufpreises des Fahrzeuges steht der Klagepartei mangels eines bei ihr noch verbliebenen Schadens nicht zu.

a.

30

Im Wege des Vorteilsausgleichs muss sich der Geschädigte diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Er darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (vgl. BGH st. Rspr. ua, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 65). Sowohl beim Differenz-Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV als auch beim kleinen Schadensersatz nach § 826 BGB sind die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeuges nur insoweit und erst dann schadensmindernd anzurechnen, wenn sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (vgl. zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV: BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, juris Rn. 44, 80; zu § 826 BGB: BGH, Urteil vom 24.01.2022 – VIa ZR 100/21, juris Rn. 22). Erreichen sie den ursprünglich gezahlten Kaufpreis, besteht kein Schaden. Dem vollständigen Wegfall des Schadens stehen auch die Grundsätze des Unionsrechts nicht entgegen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 24.07.2023 – VIa ZR 752/22, juris Rn. 12 mwN).

b.

31

Die Bewertung der gezogenen Nutzungen schätzt der Senat auf Basis der vom Bundesgerichtshof für zulässig erachteten Methode der linearen Wertminderung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 07.11.2022 – VIa ZR 325/21, juris Rn. 25) gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km (ebenfalls von einer Gesamtlaufleistung in Höhe von 250.000 km ausgehend – Fundstellen jeweils juris: BGH, Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14, Rn. 3; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2020 – 12 U 449/19, Rn. 36; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.04.2020 – 2 U 249/19, Rn. 56; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2021 – 9 U 17/21, Rn. 49; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2021 – 16a U 718/20, Rn. 88; OLG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2021 – 16a U 71/20, Rn. 81; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.03.2021 – 23 U 728/21, Rn. 7; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, Rn. 108; OLG Celle, Urteil vom 22.01.2020 – 7 U 445/18, Rn. 65; OLG Köln, Urteil vom 24.03.2020 – I-4 U 235/19, Rn. 128; OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2020 – 45 U 22/19, Rn. 129).

32

Bei der Einschätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs ist nicht lediglich auf den Motor, sondern auf das Fahrzeug in seiner Gesamtheit abzustellen (Eggert, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage 2020 Rn. 3573). Dabei ist zu beachten, dass die höhere Motorlaufleistung heutiger Kraftfahrzeuge durch die Störungsanfälligkeit von deren Elektronik negativ kompensiert wird. Bei Versagen der Elektronik ist das Kraftfahrzeug nicht mehr einsatzfähig und häufig auch nicht mehr wirtschaftlich reparabel, obwohl Motor und Karosserie noch in vergleichsweise gutem Zustand sein mögen (BeckOGK/Schall, 1.11.2020, BGB § 346 Rn. 437; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2019 – 9 U 202/19, juris Rn. 58). Zur Annahme einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km führt auch die Schätzung anhand der vom KBA veröffentlichten Statistiken für das Durchschnittsalter von Personenkraftwagen und deren durchschnittlicher Jahresfahrleistung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.03.2020 – I-4 U 235/19, Rn. juris 128). Denkbare Schwankungen gehen nicht über die mit einer Schätzung ohnehin und immer einhergehenden Unsicherheiten hinaus, welche im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO vom Gesetz aber in Kauf genommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, juris Rn. 72). Höhere Gesamtlaufleistungen kommen vor, umgekehrt aber auch geringere. Für die voraussichtliche Gesamtlaufleistung fällt beides nicht ins Gewicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2021 – 16a U 71/20, juris Rn. 82).

33

Weiter legt der Senat bei seiner Schätzung des Wertes der gezogenen Nutzungen auf Basis der – vom Bundesgerichtshof anerkannten – Methode der linearen Wertminderung den von der Klagepartei tatsächlichen gezahlten Kaufpreis zugrunde und nicht den um den Differenzschadensersatz reduzierten objektiven Fahrzeugwert. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass wenn sich dieses wertbestimmende Risiko bis zum Ende der Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs nicht verwirklicht hat, dieser Umstand auch im Wege der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorzunehmenden Vorteilsausgleichung Berücksichtigung zu finden hat (BGH, Urteil vom 24.01.2022 – VIa ZR 100/21, juris Rn. 20).

c.

34

Ausgehend von der Laufleistung von 109.925 km im Zeitpunkt der Veräußerung sind gezogene Nutzungen in Höhe von 6.574,34 € als anrechenbarer Vorteil zu berücksichtigen. Hinzu kommt im Streitfall ein als Restwert zu berücksichtigender Betrag in Höhe von 16.715,70 €. Zwar tritt im Falle der Veräußerung des Fahrzeugs auch im Rahmen des Differenzschadensersatzes grundsätzlich nur der hierbei erzielte - sich im Streitfall auf 15.711 € belaufende - Verkaufserlös im Rahmen der Vorteilsausgleichung an die Stelle des Fahrzeugrestwertes (BGH, Urteil vom 25.09.2023 – VIa ZR 1687/22, juris Rn. 12). Im Streitfall trifft die Klagepartei aber - wie die Beklagte teilweise zu Recht geltend macht - ein Mitverschulden, weshalb sie sich gemäß § 254 Abs. 2, Satz 1, Fall 2 BGB im Ergebnis so behandeln lassen muss, als habe sie das Fahrzeug für 16.715,70 € veräußert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.10.2023 – VIa ZR 468/21 –, juris Rn. 14 mwN). Damit verbleibt ihr kein Schaden, weil Nutzungsvorteile und Restwert den Kaufpreis übersteigen.

35

aa) Die Berücksichtigung eines höheren Restwertes an Stelle des erzielten Veräußerungserlöses im Rahmen der Bewertung der zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vermögen der Klagepartei (noch) vorhandenen Vorteile setzt voraus, dass der (teilweise) Untergang des Vorteils durch Austausch des marktgerechten Fahrzeugrestwerts gegen einen nicht marktgerechten Veräußerungserlös auf einem dem Geschädigten anzulastenden Verstoß gegen die ihn treffende Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 Abs. 2, Satz 1, Fall 2 BGB) beruht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.10.2023 – VIa ZR 468/21, juris Rn. 14 mwN sowie bereits Senatsurteil vom 29.02.2024 – 24 U 1424/22, juris Rn. 98ff). Von einer solchen Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dieses Verschulden bedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern ein Verschulden gegen sich selbst, wovon nur ausgegangen werden kann, wenn der Geschädigte es unter Verstoß gegen Treu und Glauben unterlässt, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergriffen hätte (vgl. etwa: BGH, Urteile vom 07.12.2022 – VIII ZR 81/21, juris Rn. 36; vom 21.09.2021 – VI ZR 91/19, juris Rn. 10 jew. mwN).

36

In Fällen der vorliegenden Art setzt ein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit zum einen voraus, dass das Fahrzeug zu einem nicht marktgerechten Preis veräußert wurde und zum anderen, dass dies für den Geschädigten - im Rahmen der ihm gemäß § 254 Abs. 2 BGB obliegenden, zumutbaren Anstrengungen zur Geringhaltung des Schadens - erkennbar und damit vorwerfbar war (vgl. Senatsurteil vom 29.02.2024 – 24 U 1424/22, juris Rn. 99, vgl. weiter BGH, Urteile vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04, juris Rn. 14; vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09, juris Rn. 9f).

37

bb) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die Klagepartei die sie treffende Schadensminderungsobliegenheit nach Auffassung des Senats in schadensrechtlich beachtlicher Weise verletzt, soweit sie das Fahrzeug - ohne den Marktwert des Fahrzeugs zuvor hinreichend abzuklären - zu einem Preis veräußerte, welcher um mehr als 10% unter dem durchschnittlichen Händlereinkaufspreis des Fahrzeugs lag (§ 287 ZPO).

38

(1.) Indessen beläuft sich der marktgerechte Veräußerungserlös, anders als die Beklagte meint, nicht auf 20.746,36 €, sondern lediglich auf 18.573 € (§ 287 ZPO). Denn zur Ermittlung des Marktwertes sind nach Auffassung des Senats weder die - lediglich Angebote und keine realen Verkaufspreise wiedergebenden - Preisangaben auf Gebrauchtwagenbörsen noch der zwar auf Grundlage stattgehabter Verkäufe ermittelte, aber eine nicht im Vermögen des Geschädigten vorhandene Gewinnspanne umfassende, durchschnittliche Händlerverkaufspreis zu Grunde zu legen. Heranzuziehen ist vielmehr der Händlereinkaufspreis, mithin der Preis zu welchem der Geschädigte sein Fahrzeug ohne Weiteres an einen Händler veräußern kann (Senatsurteil vom 09.11.2023 – 24 U 14/21, juris Rn. 133 und ständig). Diesen auf den Stichtag des Verkaufs bezogenen Restwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs hat der Senat über die allgemein bekannte Datenbank der Deutschen Automobil Treuhand GmbH unter Angabe der FIN des Fahrzeuges, seines Erstzulassungsdatums und der Laufleistung zum Stichtag, der bekannten Halteranzahl und der sich aus dem Verkaufvertrag ergebenden Unfallschäden (repariert) ermittelt und in die Berufungsverhandlung eingeführt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17 mwN). Die Abfrage hat einen Händlereinkaufspreis von 18.573 € ergeben.

39

(2.) Die höchstrichterlich nicht geklärte Frage, unter welchen Umständen der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs, der dieses Fahrzeug weiter veräußert und dabei - wie hier - den Händlereinkaufspreis unterschreitet, seine Obliegenheit verletzt den Schaden gering zu halten (§ 254 Abs. 2 BGB), ist nach Auffassung des Senats unter Anlehnung an die ständige Rechtsprechung zur Restwertverwertung von Unfallfahrzeugen zu beantworten. Insofern ist anerkannt, dass der Geschädigte sich zwar in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen hält, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Veräußert der Geschädigte das Fahrzeug auf dieser Erkenntnisgrundlage zu dem ermittelten Preis, kann ihm grundsätzlich nicht anspruchskürzend entgegen gehalten werden, dass tatsächlich ein höherer Restwert erzielbar gewesen wäre (st. Rspr. vgl. etwa BGH, Urteile vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15, juris Rn. 9f; vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09, juris Rn. 9f; vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04, juris Rn. 11 jew. mwN). Anders verhält es sich aber dann, wenn der Geschädigte den Restwert ohne eine solche, hinreichende Absicherung realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist; in diesem Fall ist das Risiko eines Mindererlöses vom Geschädigten zu tragen (BGH, Urteil vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04, juris Rn. 14; ebenso für den Fall der Beauftragung eines überteuerten Sachverständigen ohne vorherige Plausibilisierung des Preises: BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 104/19, juris Rn. 13). Hieran anknüpfend trifft auch den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs die Obliegenheit, den Marktwert des Fahrzeugs vor der Veräußerung des Fahrzeugs abzuklären, was in zumutbarer Weise etwa durch die Einholung verschiedener Ankaufsangebote von KfZ-Händlern geschehen kann. Unterlässt der Geschädigte eine hinreichende Abklärung des Marktwertes, so hat er im Prozess das Risiko einer Veräußerung unter Wert zu tragen.

40

(3.) Eine Abklärung des Marktwertes durch Einholung von Händlerangeboten oder eine andere hinreichende Abklärung hat die Klagepartei nicht behauptet. Anhaltspunkte für Besonderheiten des streitgegenständlichen Fahrzeugs, etwa in Form von nicht reparierten Beschädigungen, welche ein Unterschreiten des Marktwertes rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen. Die sich aus dem Verkaufsvertrag stattgehabten Unfälle wurden - wie die Halteranzahl - im Rahmen der DAT-Anfrage berücksichtigt. Folglich ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug ohne vorherige Abklärung und unterhalb seines Marktwertes veräußert wurde.

41

Dies hat zur Folge, dass sich die Klagepartei so behandeln lassen muss, als habe sie im Rahmen der Veräußerung 90% des ermittelten Händlereinkaufspreises erzielt. Insoweit ist bei der Bemessung des Mitverschuldenseinwands (§ 287 ZPO) zu berücksichtigen, dass dieser nicht dazu führen darf, dass der Geschädigte schlechter gestellt wird als er bei Vornahme der ihm obliegenden Abklärung des Marktwertes, etwa durch Einholung von Händlerangeboten, stünde. Da der ermittelte Händlereinkaufspreis nach DAT aber einen Durchschnittswert an Ankaufsangeboten widerspiegelt, hätte das Einholen von Händlerangeboten naturgemäß auch zu - im Rahmen des § 254 BGB nicht zu beanstandenden - Angeboten am unteren Ende der Preisspanne führen können. Ein beachtlicher Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit lässt sich vor diesem Hintergrund und mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit daher nur feststellen (§ 287 ZPO), soweit der erzielte Erlös um mehr als 10% unterhalb des durchschnittlichen Händlereinkaufspreises liegt. Im Streitfall muss die Klagepartei sich daher so behandeln lassen als habe sie einen Erlös in Höhe von 90% des Händlereinkaufspreises, mithin in Höhe von 16.715,70 € erzielt.

42

cc) Da die Summe dieses Wertes und der Wert der im Weiterverkaufszeitpunkt gezogenen Nutzungen den Kaufpreis bei Erwerb übersteigt, ist eine vollständige Vorteilsausgleichung vorzunehmen, weshalb der Klagepartei kein Schaden verbleibt (BGH, Urteile vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 44, 80; vom 24.01.2022 – VIa ZR 100/21, juris Rn. 22).

B.

43

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung steht der Klagepartei nicht zu. Die Voraussetzungen des § 826 BGB bzw. des § 823 BGB in Verbindung mit § 263 StGB liegen nicht vor und werden auch nicht mehr geltend gemacht. Auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann der Anspruch nicht gestützt werden, weil das Interesse keinen Vermögensnachteil in Form von Rechtsverfolgungskosten zu erleiden von den § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht geschützt (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2023 - VIa ZR 14/22, juris Rn. 10, 13). Es fehlt somit an dem für eine Haftung erforderlichen Schutzzweckzusammenhang, welcher voraussetzt, dass der geltend gemachte Schaden durch die verletzte Norm verhütet werden soll (etwa: BGH, Urteil vom 07.07.2015 – VI ZR 372/14, juris Rn. 26 mwN).

III.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 516 Abs. 3 ZPO.

45

Die Revision war insoweit zuzulassen, als vorliegend der Senat den höheren Restwert an Stelle des erzielten Veräußerungserlöses treten ließ. Insoweit lagen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor.

46

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

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