Berichtigung eines Schreibversehens in Gründen eines Kammerbeschlusses
Verfassungsrecht
Tenor
Die offenbare Unrichtigkeit im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juni 2015 wird dahin berichtigt, dass das auf Seite 3 unter I.4. in den Zeilen 5 und 6 genannte Aktenzeichen BVerwG 4 C 6.10 durch das Aktenzeichen BVerwG 4 C 2.10 ersetzt wird.