BVerfG 1. Kammer des Ersten Senats Kammerbeschluss

Berichtigung eines Schreibversehens in Gründen eines Kammerbeschlusses

Verfassungsrecht

Tenor

Die offenbare Unrichtigkeit im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juni 2015 wird dahin berichtigt, dass das auf Seite 3 unter I.4. in den Zeilen 5 und 6 genannte Aktenzeichen BVerwG 4 C 6.10 durch das Aktenzeichen BVerwG 4 C 2.10 ersetzt wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.