Es kommt nach Art. 18 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung deutschen Rechts, wenn ein in Deutschland lebendes …
Leitsatz
1. Es kommt nach Art. 18 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung deutschen Rechts, wenn ein in Deutschland lebendes ausländisches minderjähriges Kind Unterhaltsansprüche gegen seinen auf Sizilien lebenden Vater geltend macht.
2. Das tatsächliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen bestimmt nicht allein dessen Leistungsfähigkeit. Vielmehr ist zudem noch die Erwerbsfähigkeit maßgeblich.
3. § 1603 Abs. 2 BGB nimmt den Unterhaltspflichtigen verstärkt gegenüber minderjährigen Kindern in die Pflicht, damit er seine Arbeitskraft gesteigert ausnutzt.
4. Die konkreten Bemühungen seiner Arbeitssuche sind vom Pflichtigen im einzelnen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen. Nicht ausreichend sind allgemeine Hinweise auf eine hohe Arbeitslosenquote in einer bestimmten Region. Er muß sich auch in anderen Regionen bewerben.