Gewichtige wissenschaftspolitische Gründe können es rechtfertigen, daß das zuständige Ministerium bei seiner …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Gewichtige wissenschaftspolitische Gründe können es rechtfertigen, daß das zuständige Ministerium bei seiner Entscheidung über die Besetzung einer Professorenstelle von dem Berufungsvorschlag der Hochschule gemäß § 54 Abs 1 S 2 NHG (HSchulG ND ) abweicht.
2. Zu den einzelnen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung nach § 54 Abs 1 S 2 NHG (HSchulG ND ).