Hat das Gericht ohne Einverständnis aller Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden, dann leidet das …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Hat das Gericht ohne Einverständnis aller Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden, dann leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muss.
2. Bei der Anordnung der §§ 83, 85 HWG muss die Behörde den Eingriff in das Privateigentum grundsätzlich auf das unumgänglich Notwendige beschränken (Anschluss an OS IV 57/64, Urt. v. 05.10.1965).