VG Stuttgart · Baden-WürttembergBeschlusszitiert von 2
VG Stuttgart – 18 K 1400/04
Verwaltungsrecht
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die streitige Anordnung vom 29.03.2004 zu vollziehen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.