OVG Hamburg 4. Senat Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Klage KI-Titel

Klagerücknahme · Verwaltungsverfahren · Einstellung · Kostenverteilung · VwGO

Verwaltungsrecht

Tenor

Nachdem die Klägerin mit Einwilligung der Beklagten die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg ist wirkungslos (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (188 Satz 2 VwGO).

Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2, 5 und Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin allein.