EuG Sechste Kammer Urteil zitiert von 3

Eintragung von Bildmarken für Ladepaletten und damit verbundene Dienstleistungen KI-Titel

Markenrecht · Grafische Darstellung · Klassifikation nach Nizza · Eintragungshindernis · Binnenmarkt

Europarecht Aufgehoben

Tenor

Tenor

1. Die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. September 2006 (Sachen R 353/2006-1, R 354/2006-1, R 355/2006-1 und R 356/2006-1) werden aufgehoben, soweit sie die angemeldeten Marken von der Eintragung für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 16, 20, 35, 39 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung ausschließen, ausgenommen „Ladepaletten aus Metall“, „Lastenträger und Ladepaletten aus Metall für Verpackung und Transport“ und „Transportpaletten aus Metall“ der Klasse 6, „Ladepaletten nicht aus Metall“, „Lastenträger und Ladepaletten nicht aus Metall für Verpackung und Transport“ und „Transportpaletten nicht aus Metall“ der Klasse 20 sowie die Dienstleistungen „Vermietung von Ladepaletten“ der Klasse 39.

2. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klagen gegen vier Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. September 2006 (Sachen R 353/2006-1, R 354/2006-1, R 355/2006-1 und R 356/2006-1) über vier Anmeldungen von Bildmarken mit grafischen Darstellungen einer Palette

Angaben zur Rechtssache

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