Auch solche Versicherungsverhältnisse sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG schon als bestehend anzusehen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Auch solche Versicherungsverhältnisse sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG schon als bestehend anzusehen, die erst nach der Einberufung zum Wehrdienst wirksam werden, auf deren Begründung dem Arbeitnehmer aber bereits bei Beginn des Wehrdienstes ein Rechtsanspruch zusteht. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach der Wehrpflichtige möglichst so gestellt werden soll, wie wenn er stehen würde, wenn er nicht zum Wehrdienst einberufen worden wäre.