VGH Hessen – VI OE 49/68
Leitsatz
1.
a) Verkauft eine Gemeinde Grundstücke, die ihr selbst gehören, als Bauplätze, so sollen die zu schaffenden Erschließungsanlagen (Straßen, Wasserleitungen, Kanalisation) in der Regel - so auch im vorliegenden Falle - öffentliche Wege und Einrichtungen werden.
b) Eine Vereinbarung mit den Grundstückskäufern über die Kosten der Erschließungsanlagen ist dann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag.
2. Die Übersendung einer Abrechnung und Zahlungsaufforderung stellt keinen Verwaltungsakt dar, wenn
a) das Schreiben nicht als "Bescheid" bezeichnet ist und weder eine Vollstreckungsandrohung noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält,
b) im Text des Schreibens keine für die obrigkeitliche Geltendmachung von Forderungen typischen Ausdrücke verwendet werden,
c) der Inhalt auch sonst nicht ergibt, daß der Absender hoheitlich als Abgabengläubiger auftreten will und
d) auf dem einschlägigen Rechtsgebiet kein auf Herkommen oder Gesetz beruhender Grundsatz besteht, daß die Behörden mit dem Bürger nur mittels Verwaltungsakts verkehren.
3. Ein Grundsatz nach 2. d) besteht auf dem Gebiet des Erschließungsrechts für die Geltendmachung vertraglich begründeter Forderungen nicht.
4. Die Forderung auf Rückzahlung von auf Grund Vertrages gezahlten Beträgen ist mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen.