Die Bestellung einer Beschäftigten zur Frauenbeauftragten liegt im Ermessen der Dienststelle.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Bestellung einer Beschäftigten zur Frauenbeauftragten liegt im Ermessen der Dienststelle. Sie hält sich noch im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, wenn sie die beantragte Bestellung einer Lehrerin zur Frauenbeauftragten ablehnt, gegen die disziplinare Vorermittlungen wegen der nichtgenehmigten Teilnahme an Protestveranstaltungen während der Unterrichtszeit eingeleitet worden sind.