ArbG Hamburg Beschluss

Kostenersatz für dritte Instanz in Arbeitsstreitigkeit KI-Titel

Kostenersatz · Arbeitsgericht · dritte Instanz · Kostennote · Zinsen

Arbeitsrecht

Tenor

Die nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11.08.2022 von der klagenden Partei an die Beklagte zu erstattenden Kosten dritter Instanz werden auf

€ 406,50

(in Buchstaben: vierhundertsechs 50/100)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 22.08.2022 festgesetzt.

Gründe

1

Die Gebühren und Auslagen sind in der Höhe und dem Grunde nach gemäß der Kostennote vom 22.08.2022 richtig berechnet und damit erstattungspflichtig.