Kostenersatz für dritte Instanz in Arbeitsstreitigkeit KI-Titel
Kostenersatz · Arbeitsgericht · dritte Instanz · Kostennote · Zinsen
Arbeitsrecht
Tenor
Die nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11.08.2022 von der klagenden Partei an die Beklagte zu erstattenden Kosten dritter Instanz werden auf
€ 406,50
(in Buchstaben: vierhundertsechs 50/100)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 22.08.2022 festgesetzt.
Gründe
1
Die Gebühren und Auslagen sind in der Höhe und dem Grunde nach gemäß der Kostennote vom 22.08.2022 richtig berechnet und damit erstattungspflichtig.