OVG Niedersachsen Urteil LS

§ 26 S 1 BSHG erfordert eine abstrakte Betrachtungsweise; es genügt also die Tatsache (des Fortbestandes) der …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

§ 26 S 1 BSHG erfordert eine abstrakte Betrachtungsweise; es genügt also die Tatsache (des Fortbestandes) der Immatrikulation in Verbindung damit, daß nach dem Ausbildungskonzept die Arbeitskraft des Studenten voll in Anspruch genommen wird. Demgegenüber verlangt (erst) die Härteregelung des § 26 S 2 BSHG eine konkrete Betrachtung der Lebens- und Arbeitsumstände des Hilfesuchenden.