Die nicht innerhalb der Jahresfrist des § 21 BVerwGG erhobene Klage ist unzulässig.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die nicht innerhalb der Jahresfrist des § 21 BVerwGG erhobene Klage ist unzulässig.
2. Einreichen der Klageschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 49 Satz 2 VGG) dient nur der Wahrung der Klagefrist; die Rechtshängigkeit wird dadurch nicht begründet.