VerfGH NRW Kammer Beschluss

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Verfassungsrecht

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Er setzt sich nicht hinreichend damit auseinander, dass das Landgericht seinen Antrag deshalb zurückgewiesen hat, weil es wegen des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme im Zeitraum zwischen Antragstellung und Entscheidung an einem Anordnungsgrund fehle. Auf die weiteren und vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Erwägungen zum Anordnungsanspruch hat das Landgericht nicht tragend abgestellt.

Gründe

1

VerfGH 96/26.VB-3

2

Beschluss

3

In dem Verfahren über

4

die Verfassungsbeschwerde

5

des Herrn Marvin M i l l , z. Zt. JVA Schwerte, Gillstraße 1, 58239 Schwerte,

6

­

7

Beschwerdeführers,

8

gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 18. Juni 2026 - 62 StVK 34/26 Vollz -

9

hat die 3. Kammer des

10

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

11

am 15. September 2026

12

durch

13

die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

14

den Richter Prof. Dr. Grzeszick und

15

den Richter Dr. Nedden-Boeger

16

gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

17

einstimmig beschlossen:

18

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Er setzt sich nicht hinreichend damit auseinander, dass das Landgericht seinen Antrag deshalb zurückgewiesen hat, weil es wegen des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme im Zeitraum zwischen Antragstellung und Entscheidung an einem Anordnungsgrund fehle. Auf die weiteren und vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Erwägungen zum Anordnungsanspruch hat das Landgericht nicht tragend abgestellt.

Prof. Dr. Dauner-LiebProf. Dr. GrzeszickDr. Nedden-Boeger