OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Beschluss

Baugenehmigung: Stellplätze für Elektroautos mit Ladeinfrastruktur

Baugenehmigung; Stellplätze für Elektroautos mit Ladeinfrastruktur; (materielle) Beweislastverteilung bei einer auf Baugenehmigungserteilung gerichteten Verpflichtungsklage; TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift mit Bindungswirkung; Gemengelage; kurzfristige Geräuschspitzen; logarithmische Dezibel-Skala; Pegelverdoppelung; Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohnumfeld; Ablehnung

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. März 2022 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für fünf Elektroautostellplätze im Innenhof. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks V… in Berlin-Prenzlauer Berg. Das Grundstück ist mit einem fünfgeschossigen Vorder- und einem viergeschossigen Hinterhaus, die beide bis auf eine Arztpraxis zu Wohnzwecken genutzt werden, sowie einer zweigeschossigen Remise im zweiten Hinterhof bebaut. Bis 2019 diente die Remise als Autowerkstatt.

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Am 3. November 2016 beantragte die Klägerin im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Aufstockung des Hinterhauses und den Ausbau der Remise im zweiten Hof, eine Nutzungsänderung der Remise von einer Werkstatt in Büros und fünf Parkplätze im zweiten Hof auf Klinkerpflaster mit zwei Elektroanschlüssen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 6. Juni 2017 ab. Mit bestandskräftigem Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 23. August 2017 erteilte der Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung für die Änderung des Dachgeschossneu- und -ausbaus der Remise im zweiten Hof, die Instandsetzung der Werkstattgebäude im Erdgeschoss und eine Nutzungsänderung des Obergeschosses in Büroeinheiten ohne öffentlichen Besucherverkehr, nicht jedoch für Parkplätze im Innenhof. Den gegen den Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 6. Juni 2017 von der Klägerin erhobenen Widerspruch lehnte dieselbe Behörde mit Bescheid vom 8. Juli 2019 ab. Daraufhin hat die Klägerin Klage mit dem Ziel der Genehmigung auch der fünf Stellplätze, deren Nutzung ausschließlich für Elektroautos und wasserstoffbetriebene Kraftfahrzeuge der in den Gebäuden ansässigen Wohnungs- und Gewerbemieter erfolgen solle, erhoben, die das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 31. März 2022 abgewiesen hat. Dagegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Das klägerische Zulassungsvorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

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Die Klägerin zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf. Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und dass auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 – OVG 10 N 75/22 – juris Rn. 4 m.w.N.). Den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt es dabei nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen oder der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene gegenteilige Auffassung gegenüberzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2023 – OVG 10 N 17/21 – juris Rn. 12). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

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Die Kritik der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass die geplante Nutzung für die Stellplätze gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, da es „nicht die volle Überzeugung gewinnen“ habe können, „dass die Nutzung nicht rücksichtslos ist“, sei rechtsfehlerhaft, greift im Ergebnis nicht.

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Im Einzelnen:

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1. Sofern die Klägerin rügt, nicht sie, sondern der Beklagte trage das Beweislastrisiko für die Frage, ob das grundsätzlich zulässige Vorhaben hier – ausnahmsweise – wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot unzulässig sei, dringt sie nicht durch. Zur Begründung führt sie aus, der unbestimmte Rechtsbegriff der „Rücksichtslosigkeit“ sei nach allgemeiner Auffassung einer vollen gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Es sei nicht überzeugend, dass das Gericht seinen eingeschränkten Prüfungsmaßstab offenbar damit begründe, dass sie „materiell beweisbelastet“ sei. Es sei nicht so, dass das Gebot der Rücksichtnahme lediglich eine – den positiven Anspruchsvoraussetzungen – gleichstehende weitere „quasi-positive“ Voraussetzung sei. Vielmehr sei strikt zwischen positiven Anspruchsvoraussetzungen und dem Rücksichtnahmegebot zu unterscheiden: Wenn nämlich eine bestimmte Nutzungsart nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder gemäß § 34 BauGB grundsätzlich zulässig sei (was das Verwaltungsgericht für die hier streitige Stellplatzanlage bestätigt habe), dann seien die damit verbundenen typischen Begleiterscheinungen grundsätzlich hinzunehmen. Das Vorhaben sei damit im Regelfall nicht rücksichtslos. Lediglich bei atypischen Konstellationen könne sich im Einzelfall – sozusagen ausnahmsweise – ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergeben. So habe auch das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass im Regelfall die Emissionen, die nach § 12 BauNVO zulässige Stellplätze hervorriefen, hinzunehmen seien. Nur unter besonderen Umständen seien sie nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht geltend gemachten Kommentarstelle (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz–berger, § 15 BauNVO Rn. 6). Hierbei handele es sich in erster Linie um eine verfassungsrechtliche Einordnung, die klarstelle, dass es sich bei den bauörtlichen Vorschriften um Inhaltsbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handele. Dies möge zwar dazu führen, dass die Versagung einer Genehmigung wegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kein eigenständig belastender Eingriff in eine bereits erworbene Rechtsposition sei, über die materielle Beweislastverteilung werde hingegen keine Aussage getroffen. Die materielle Beweislast für die Widerlegung des Regelgrundsatzes, dass im Hinblick darauf, dass die Zulässigkeit einer Stellplatzanlage nach § 12 BauNVO bzw. § 34 BauGB dazu führe, dass die damit verbundenen Emissionen hinzunehmen seien, trage der Beklagte. Mit diesem Zulassungsvorbringen sind keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung dargelegt.

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Insoweit hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot voraussetze, dass ein konkret betroffener Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der gesamten Situation und nach Abwägung der schutzwürdigen Belange der beteiligten Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt sei. Ob Stellplätze unzumutbar seien, hinge von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich seien insbesondere die Zufahrt zu sowie der Standort der Stellfläche, die Anzahl der Plätze, eine eventuelle Abschirmung durch Zäune und Hecken und die bauplanungsrechtliche Eigenart sowie die Schutzwürdigkeit der umgebenden Nutzungen. Für Geräusche, die von dem Betrieb einer baulichen Anlage ausgehen, lege das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest. Die TA Lärm sei vorliegend anwendbar. Diesen Prüfungsmaßstab hat die Klägerin nicht angegriffen. Wie sich aus dem dargelegten Prüfungsmaßstab ergibt, ist das Verwaltungsgericht auch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit ausgegangen. Anhaltspunkte dafür finden sich im Urteil nicht.

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Ausgehend von dem skizzierten Prüfungsmaßstab hat das Verwaltungsgericht sodann ausgeführt, dass die Klägerin für die Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Voraussetzungen (materiell) beweisbelastet sei, denn bei präventiven Verboten wie der Baugenehmigung trage grundsätzlich der Anspruchsteller die Beweislast und das Rücksichtnahmegebot sei auch nicht als ausnahmsweise sog. rechtshindernde Tatsache ausgestaltet, sondern als neben der typisierenden Gebietsverträglichkeit zu prüfende (kumulative) Erteilungsvoraussetzung. Ob sich dies bereits aus der vom Verwaltungsgericht zitierten und von der Klägerin ausdrücklich gerügten Kommentarstelle (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 15 BauNVO Rn. 6) ergibt, kann offenbleiben.

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Denn das Ergebnis, dass die Klägerin die (materielle) Beweislast für die Einhaltung der im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigenden Lärmschutzvorschriften trägt, ergibt sich jedenfalls aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt. Danach lässt sich die Frage, wer die Feststellungs- oder Beweislast trägt, nur aus dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht beantworten. Ist – wie hier – dem jeweils anzuwendenden materiellen Rechtssatz dazu nichts zu entnehmen, gilt in der Regel der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die (materielle) Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen trägt, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch ausschließen kann (non liquet) (BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2021 – 2 C 10.20 – juris Rn. 19; s.a. Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 5.06 – juris Rn. 53; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – OVG 10 N 25/23 – EA, S. 4). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört die Beachtung des hier anwendbaren Gebots der Rücksichtnahme zum (positiven) Bestandteil der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzung des Einfügens i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB, d.h. es ist anspruchsbegründend zu prüfen, ob sich das Vorhaben i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB „rücksichtsvoll“ in die Eigenart der Umgebung einfügt (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 – juris Rn. 25, 27; s.a. Urteil vom 26. Mai 1977 – IV C 9.77 – juris Rn. 46). Dies wiederum hat zur Folge, dass im Rahmen einer auf Baugenehmigungserteilung gerichteten Verpflichtungsklage die klagende Bauantragstellerin und nicht die beklagte Bauordnungsbehörde die materielle Beweislast dafür trägt, ob das Bauvorhaben die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots als integraler Bestandteil der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsnorm des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllt (abweichend für Nachbarklagen: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1993 – 4 B 120/93 – juris Rn. 5).

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2. Vergeblich rügt die Klägerin, das Prinzip der materiellen Beweislast könne nicht zum Tragen kommen, weil sich bei richtiger Betrachtung aller relevanten Umstände ergebe, dass die geplante Nutzung nicht rücksichtslos sei.

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a) Hierzu wendet die Klägerin zunächst ein, das Gericht sehe sich offenbar schematisch an die Vorgaben der TA Lärm gebunden, relevante Überlegungen, ob im konkreten Einzelfall von den starren Vorgaben der TA-Lärm abzuweichen sei, stelle es nicht an. Dies sei rechtsfehlerhaft. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die TA Lärm „brauchbare Anhaltspunkte“ biete, sich daraus aber keine rechtliche Bindung ergebe. Angesichts dessen habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, konkret der gewerblichen Prägung des zweiten Hinterhofes und der klimapolitisch erwünschten Schaffung von Elektromobilitäts-Infrastruktur, unterlassen. Dieser Vortrag rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

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Sofern das Verwaltungsgericht die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm, welche unmittelbar nur für bestimmte dem BImSchG unterfallende Anlagen gilt (Ziff. 1 Abs. 1), auch hinsichtlich der Bestimmung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen dem Baurecht unterfallender Anlagen für maßgeblich gehalten und diese als ein das Gericht bindendes System bezeichnet hat, entspricht dies der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – OVG 10 N 53.11 – juris Rn. 11 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht begreift die TA Lärm gerade nicht (mehr) – wie die Klägerin zu argumentieren versucht – als bloßen „Anhaltspunkt“, sondern lässt ihr auch im Baurecht Bindungswirkung zukommen. Insoweit stellte der zuständige 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts – ausdrücklich abgrenzend zu seiner älteren Rechtsprechung – zu der auch hier maßgeblichen TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) klar, dass dieser als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukomme, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiere. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen sei jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordne und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibe. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung ließe das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum als es insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffne. Der Inhalt der TA Lärm sei wie eine Rechtsnorm auszulegen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. März 2014 – 4 B 3.14 – juris Rn. 6 und vom 8. November 2017 – 4 B 19.17 – juris Rn. 5-6 sowie Urteil vom 17. März 2026 – 4 C 1.25 – juris Rn. 24). Für eine über die TA Lärm hinausgehende Einzelfallwürdigung ist vor diesem Hintergrund kein Raum.

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b) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, eine starre Anwendung der „Soll-Vorschrift“ in Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm sei nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht erachte die Nutzung auf dem Gelände der E… Brauerei als „nach Anzahl und Umfang beherrschend“ und „übergewichtig in Erscheinung“ tretend. Diese „prägende“ und „übergewichtige“ Brauerei E…mit den dort vorhandenen Stellplätzen befände sich unmittelbar angrenzend an den zweiten Hinterhof mit den geplanten Stellplätzen, der somit städtebaulich der Gewerbenutzung zuzuordnen sei. Es handele sich um eine „ganz besondere Gemengelage“, die über die „Regelgemengelage“ i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm deutlich hinausgehe. Vor diesem Hintergrund sei eine starre Anwendung der „Soll-Vorschrift“ in Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 der TA Lärm nicht nachvollziehbar. Die Vorgabe, dass bei der vorzunehmenden Zwischenwertbildung die „Emissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete“ nicht überschritten werden sollen, gelte nur für den Regelfall, nicht aber für den vorliegenden Sonderfall einer gewerblichen Nutzung, die „beherrschend“ und „übergewichtig“ sei. Dies führe dazu, dass der maßgeblich anzusetzende Wert eher bei den Werten für ein Gewerbegebiet anzusetzen gewesen wäre. In diesem Fall wäre der sich nach TA Lärm ergebende Pegel für die kurzzeitigen Geräuschspitzen in der Nacht bei 70 dB(A) mit der Folge, dass die prognostizierten Spitzenwerte bei Nacht nur noch ganz geringfügig darüber lägen. Diese Kritik greift nicht durch.

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Insoweit trifft es schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht von einer „starren“ Anwendung der Soll-Vorschrift in Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm ausgegangen sei, die der Gesetzgeber trotz gegenteiliger Empfehlung des Wirtschaftsausschusses zwecks Schaffung gesunder Wohnverhältnisse bewusst eingeführt hat (s. BR-Drs. 254/1/98, S. 25 und BR-Drs. 254/98, S. 7). Vielmehr hat es zutreffend erkannt, dass eine Abweichung von der „Soll-Vorschrift“ der Nr. 6.7 Absatz 1 Satz 2 TA Lärm grundsätzlich möglich ist, jedoch angenommen, dass ein „atypischer“ Ausnahmefall hier nicht vorliege, da die unmittelbare Umgebung der avisierten Stellplätze durch Wohnnutzung geprägt sei. Diese Erwägungen tragen dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber die Regelung des Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm zwecks Schaffung gesunder Wohnverhältnisse in der Annahme eingeführt hat, dass bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchstabe c) TA Lärm ein dauerhaftes Wohnen ohne besonderen passiven Schallschutz nicht gewährleistet ist (s. BR-Drs. 254/1/98, S. 25 und BR-Drs. 254/98, S. 7; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Stand August 2024, Nr. 6.7 TA Lärm Rn. 63). Dem setzt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen lediglich ihre abweichende Auffassung entgegen. Unabhängig davon würde auch der von der Klägerin vorgeschlagene Grenzwert für kurzfristige Geräuschspitzen in Höhe von 70 dB(A) nach ihrem eigenen Vortrag und entsprechend des vom Verwaltungsgericht beauftragten Gutachtens um mindestens 3,2 dB (A) überschritten.

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c) Auch der Einwand der Klägerin, bei Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht ermittelten Höchstwertes von 65(dB)A würden die vom Gutachter prognostizierten Werte von 73,2 dB(A) den Richtwert um lediglich 8 dB überschreiten, das Verwaltungsgericht stütze sich aber darauf, dass diese mit „gut“ – bzw. nach der Urteilsformulierung „mindestens“ – 73,2 dB(A) fast doppelt so hoch seien, wie erlaubt, was offenkundig unzutreffend sei, trifft nicht zu.

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Die Dezibel-Skala ist ein logarithmischer Wert, der dem Umstand, dass das menschliche Gehör niedrige Schalldruckpegel viel genauer unterscheidet als hohe, dadurch Rechnung trägt, dass sich die Skalen in bestimmten Abständen verzehnfachen. Als Faustregel gilt daher, dass eine Steigerung von 10 dB in etwa einer Verdoppelung der gefühlten Lautstärke entspricht (s. https://www.akustikform.ch/raumakustik/dezibel-skala, abgerufen am 27. August 2026). Zudem benennt das Sachverständigengutachten (Blatt 13 Tab 3.2) für die acht Immissionsorte Pegelspitzen zwischen 73,2 und 79,5 dB(A). Die Annahme, dass eine Erhöhung um mindestens 8,2 dB(A) nahezu einer Verdoppelung entspricht, stellt vor diesem Hintergrund eine nicht zu beanstandende Näherung dar. Unabhängig davon kam es für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungstragend auf die Frage der Dopplung des nächtlich zulässigen Maximalwertes an, denn die auch von der Klägerin tatsächlich nicht in Frage gestellten Pegelspitzen von mindestens 73,2 dB(A) liegen sowohl über dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maximalwert von 65 dB(A) als auch über dem von der Klägerin reklamierten Maximalwert von 70 dB(A). Dieser nach Nr. 6.1 Abs. 2 TA Lärm ermittelte Maximalwert für kurzfristige Geräuschspitzen ist jedoch – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt und die Klägerin nicht erschüttert hat – bindend und kann nicht noch einmal im Wege einer einzelfallbezogenen Beurteilung erhöht werden.

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d) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe versäumt, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit von Geräuschen auch auf die Sozialadäquanz der jeweiligen Geräusche abzustellen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des VGH Mannheim (Beschluss vom 20. Juli 1995 – 3 S 3538/94 – juris) wendet sich die Klägerin in diesem Zusammenhang gegen die Anwendung des Spitzenpegelkriteriums der TA Lärm und führt dazu aus, dass bei dessen Anwendung Elektroladestationen auf privaten Grundstücken letztlich nur noch im Industriegebiet möglich wären. Selbst bei Anwendung der Richtwerte für ein Gewerbegebiet würden durch die prognostizierten Kofferraumgeräusche die nächtlichen Werte (wenn auch nur geringfügig) überschritten. Wenn also selbst bei der hier vorzufindenden emissionsrechtlich ausgesprochen günstigen Situation Stellplätze für Elektroautos auf einem privaten Grundstück nicht zulässig seien, dann würde dies im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass sie nur noch auf öffentlichem Straßenland oder in Industriegebieten zulässig wären. Dieses Ergebnis wäre mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar. So liege es zum einen auf der Hand, dass die Erreichung der Klimaziele ohne einen ganz beschleunigten Ausbau der Elektromobilität nicht möglich sei. Unabhängig davon sei davon auszugehen, dass jeder vernünftig denkende Mensch um die dringende Notwendigkeit der Aufladestationen für Elektroautos wisse, großes Interesse daran habe, dass die Klimaziele erreicht würden und dies im Hinterkopf habe, wenn des Nachts auf einem in der Nähe befindlichen Parkplatz für Elektroautos mit Ladestation vereinzelt mal ein Kofferraum zugeschlagen werde.

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Hiermit dringt die Klägerin nicht durch. Zwar führte der VGH Mannheim aus, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zur Regelung in § 12 Abs. 2 BauNVO, nach der in Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig seien, sei in der Regel davon auszugehen, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Wohnnutzung verursachten Bedarf entspreche, auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorriefen und die TA Lärm fände bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht würden, in der Regel keine Anwendung. Hintergrund der Privilegierung sei der Umstand, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet käme, die mit der Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet, die auch in § 12 Abs. 2 BauNVO zum Ausdruck komme, nicht vereinbar wäre (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 20. Juli 1995 – 3 S 3538/94 – juris Rn. 8 und vom 23. Februar 2017 – 3 S 149/17 – juris Rn. 30). Ob von einer solchen Sozialadäquanz auch im Fall hochverdichteter, an ein funktionales öffentliches Nahverkehrsnetz angeschlossener großstädtischer Innenstadtwohnlagen auszugehen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn der dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden jedenfalls deshalb nicht vergleichbar, weil es vorliegend nicht allein um die ausreichende Anzahl von Stellplätzen für ein Wohnvorhaben, sondern auch um gewerblich genutzte Parkplätze für die Wohn- und Gewerbemieter der Gebäude geht. Insoweit hat der von der Klägerin in Bezug genommene VGH Mannheim entschieden, dass kein Anlass bestehe, seine zu notwendigen Stellplätzen von Wohnvorhaben ergangene Rechtsprechung uneingeschränkt auf die notwendigen Parkplätze gewerblich genutzter Anlagen in Wohngebieten zu erweitern, da nicht ohne Weiteres von einer zwingenden Notwendigkeit und Sozialadäquanz des durch gewerblich genutzte Vorhaben verursachten Parkens im unmittelbaren Wohnumfeld ausgegangen werden könne (VGH Mannheim – Beschluss vom 4. April 2022 – 5 S 395/22 – juris Rn. 22).

20

Des Weiteren trifft die Behauptung der Klägerin, dass unter Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Parkplätze für Elektroautos nur noch in Industriegebieten und im öffentlichen Straßenland bewilligt werden könnten, was mit den Klimaschutzzielen nicht in Einklang zu bringen sei, schlicht nicht zu. Hierbei übersieht die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht das Vorhaben nicht im Allgemeinen, sondern aufgrund einer Einzelfallprüfung für unzulässig hielt und dabei insbesondere auf die Anzahl der Stellplätze, deren Verortung in einem zweiten Hinterhof und deren unmittelbare Angrenzung an Hinterhofwohnungen sowie auf nicht verallgemeinerungsfähige Messungen abgestellt hat. Ein allgemeiner Rechtssatz, wonach Stellplätze einschließlich Ladestationen für Elektroautos in Wohn- und Gewerbegebieten nicht zulässig sein könnten, ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts weder ausdrücklich noch der Sache nach.

21

Soweit die Klägerin auf eine notwendige Umsetzung der Klimaziele und in diesem Zusammenhang auf die Inkaufnahme von nächtlichen Elektrofahrzeuggeräuschen durch einen vernünftig denkenden Menschen hinweist, legt sie nicht substantiiert dar, inwieweit sich die dargestellte politische Motivation auf den de lege lata vom Verwaltungsgericht zu beachtenden rechtlichen Prüfungsmaßstab auswirken und insgesamt zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Insoweit obliegt es ggf. dem Gesetzgeber, de lege ferenda Abhilfe zu schaffen.

22

e) Die unter Verweis auf Medienartikel von Tagesschau, n-tv und Merkur sowie auf Auszüge eines Internetauftritts der Bundesregierung getätigten Ausführungen der Klägerin zu den Hintergründen der Elektromobilität und dem von der Bundesregierung hierzu annoncierten Ausbau der Ladepunkte gehen ins Leere. Sie erschüttern den vom Verwaltungsgericht – wie bereits ausgeführt – zutreffend zugrunde gelegten rechtlichen Prüfungsmaßstab für das konkrete Vorhaben der Klägerin nicht. Insbesondere liefern sie keine ernstlichen Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Bindungswirkung der TA Lärm zu modifizieren sei oder gar entfallen könnte, denn das Abrücken von der Bindung an in der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift niedergelegten Standards stellt hohe Anforderungen an die dafür erforderliche Tatsachengrundlage. Nur gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik können die Regelungen obsolet werden lassen, wenn sie den ihnen zugrunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2022 – 7 B 15.22 – juris Rn. 7). Derartige Erkenntnisfortschritte zeigt die Klägerin nicht im Ansatz und schon gar nicht bezogen auf die herangezogenen Werte der TA Lärm auf.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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