Die Rücknahme der gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16.11.2007 eingelegten Berufung hat den …
Zivilrecht
Gründe
1
Die Rücknahme der gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16.11.2007 eingelegten Berufung hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
2
Der Berufungskläger hat die Kosten der Berufung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zu tragen.
3
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.039,25 EUR
4
festgesetzt.
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