OLG Frankfurt am Main · Hessen 1. Zivilsenat Beschluss

Die Rücknahme der gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16.11.2007 eingelegten Berufung hat den …

Zivilrecht

Gründe

1

Die Rücknahme der gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16.11.2007 eingelegten Berufung hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

2

Der Berufungskläger hat die Kosten der Berufung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zu tragen.

3

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.039,25 EUR

4

festgesetzt.

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