LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Es ist erforderlich, die Entscheidungen des Prothetik-Einigungsausschusses durch eine zweite …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Es ist erforderlich, die Entscheidungen des Prothetik-Einigungsausschusses durch eine zweite Verwaltungsinstanz als Widerspruchsstelle zu prüfen.

2. Die Widerspruchsstelle ist durch eine entsprechende Vereinbarung der Vertragspartner der gemeinsamen Selbstverwaltung zu bilden und paritätisch mit wechselndem Vorsitz zu besetzen (entsprechend § 106 Abs 4 SGB 5).

3. Die insoweit von der beklagten KZÄV eingerichtete und nur mit Zahnärzten besetzte Widerspruchsstelle ist absolut unzuständig, in Prothetikstreitfällen zu entscheiden. Die Bescheide dieser "Widerspruchsstelle" sind nach § 40 Abs 1 SGB X nichtig.