Im Rahmen des PKH-Verfahrens kann der Antragsteller nicht auf einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen …
Leitsatz
Im Rahmen des PKH-Verfahrens kann der Antragsteller nicht auf einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen seine Kinder verwiesen werden.
Gründe
1
Die Beschwerde ist begründet.
2
Das Landgericht hat die subjektiven Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe zu Unrecht verneint.
3
Die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 09.12.1996 mitgeteilten Unterstützungszahlungen seiner Kinder versetzen ihn angesichts der Zahlungshöhe nicht in die Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
4
Einen über diese Leistungen hinausgehenden Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat der Antragsteller gegen seine Kinder nicht. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts München, FamRZ 1993, 821 (zustimmend Zöller-Philippi, 20. Aufl., § 115 Rn. 67 und § 127 a Rn. 5) an.
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Da das Landgericht bislang über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht entschieden hat, war das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.