Zur Frage der wertgleichen Abfindung nach § 44 FlurbG (st. Rspr.). 2. Für die Abfindung in Geld statt Land im …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Zur Frage der wertgleichen Abfindung nach § 44 FlurbG (st. Rspr.). 2. Für die Abfindung in Geld statt Land im Sinne von § 52 FlurbG genügt es, daß der betreffende Teilnehmer der Geldabfindung dem Grunde nach zugestimmt hat.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023691