Das Gebot, einer Auswahlentscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde zu legen und allgemeingültige …
Leitsatz
Das Gebot, einer Auswahlentscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde zu legen und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten, gebietet es, im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz ( Art 33 Abs 2 GG, § 8 NBG (BG ND ) und den Grundsatz der Chancengleichheit ( Art 3 Abs 1 GG ) der Auswahlentscheidung dienstliche Beurteilungen zugrunde zu legen, die einen aktuellen Vergleich der Bewerber hinsichtlich ihrer Leistung, Befähigung und Eignung ermöglichen. Die Frage, ob dies der Fall ist, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
Sind einer Auswahlentscheidung dienstliche Beurteilungen zugrunde gelegt, die einen solchen Vergleich nicht ermöglichen, besteht ein Anspruch auf erneute Auswahlentscheidung nur dann, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, daß eine solche erneute Entscheidung zur Auswahl des Bewerbers führen kann. Ob dies der Fall ist, ist ebenfalls unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.