Das Landgericht hat der Klage auf Werklohn in Höhe von 22.704,20 EUR nebst vorgerichtlichen Kosten in Höhe …
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. November
2012.
Gründe
I.
Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage auf Werklohn in Höhe von 22.704,20 EUR nebst vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.049,00 EUR sowie Zinsen zutreffend uneingeschränkt entsprochen (§§ 631, 286, 288 BGB). Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
1.
Das LG hat - unter Berücksichtigung des von der Klägerin unter Hinweis auf fehlerhafte Zeiteinstellungen im zeitlichen Ablauf im Einzelnen schlüssig erläuterten E-Mail-Schriftverkehrs - zutreffend festgestellt, dass die Beklagte das Angebot der Klägerin vom 31.05.2011 (Anlage K1) konkludent angenommen hat und dass die Beklagte auch die weitergehenden Leistungen nachträglich beauftragt hat.
a.
Die Berufung der Beklagten wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass sie Vertragspartnerin der Klägerin geworden und daher im vorliegenden Verfahren passivlegitimiert ist.
aa.
Der Berufungseinwand der Beklagten, ein Vertrag mit ihr sei schon deswegen nicht geschlossen worden, weil trotz mehrfacher Aufforderung zum Umadressieren (vgl. 101 GA) bzw. trotz des Hinweises, es komme auch ein anderer Vertragspartner in Betracht (vgl. 104 GA) sämtliche Angebote an den A.-e.V. gerichtet gewesen seien und die Klägerin damit zum Ausdruck gebracht habe, unbedingt mit diesem (finanzstarken) Vertragspartner abschließen zu wollen, hat keinen Erfolg. Das LG hat die Adressierung aller Angebote an den A.-e.V. zutreffend als unerheblich erachtet, da die Beklagte in ihrer E-Mail vom 29.05.2011 (Anlage K5) ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass sie Vertragspartner sein solle, ohne dass die Klägerin diesem Umstand im folgenden widersprochen hat. Die seitens der Klägerin weiterhin an den A.-e.V. erfolgte Adressierung der Anlagen zu den E-Mails vom 30./31.05.2011, deren Ursache die Klägerin erläutert hat, hat das LG demgemäß zutreffend als unerheblich angesehen, zumal die E-Mails als solche unstreitig an die Beklagte selbst adressiert worden sind.
Das LG hat zudem insoweit zutreffend auf den Umstand hingewiesen, dass die Beklagte auch nicht erklärt, mit wem denn ansonsten ein Vertrag geschlossen worden sein solle, zumal ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Vertretungsmacht ihres Geschäftsführers für den A.-e.V. (vgl. 45 GA: Herr B. sei für den A.-e.V. nicht vertretungsbefugt) in offenem Widerspruch zu ihrem zweitinstanzlichen Vorbringen steht (vgl. Herr B. als bevollmächtigtes Vorstandsmitglied des Vereins, vgl. 103 GA unten).
Insoweit geht auch der Berufungseinwand der Beklagten, angesichts des von der Klägerin verursachten Durcheinanders sei auch vollkommen unklar, ob die vom LG erwähnte E-Mail-Nachricht ihres Geschäftsführers als Vertreter der Beklagten oder des Vereins verfasst worden sei, ins Leere. Unabhängig von den vorvertraglichen Pflichten bzw. Obliegenheiten der Klägerin kann sich die Beklagte, die im vorgerichtlichen E-Mail-Schriftverkehr unter der E-Mail-Adresse bzw. E-Mail-Fußzeile der "C.-GmbH" (AG Düsseldorf HRB 56319) im Rechtsverkehr aufgetreten ist und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass die "C.-Management GmbH" (AG Düsseldorf HRB 51505) Vertragspartner sein wolle (Anlage K5), nun nicht mit Erfolg auf ihre fehlende Passivlegitimation berufen.
Dies gilt erst recht im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 14.09.2011 (Anlage K 9), in dem von der Beklagten lediglich eingewendet, wurde, es werde der Klägerin der Beleg schwer fallen, dass die geltend gemachten Preise auch Vertragsinhalt geworden seien (Hervorhebung durch den Senat), nicht aber der Vertragsschluss mit der Beklagten bzw. deren Passivlegitimation als solche.
bb.
Der weitere Berufungseinwand der Beklagten, ihr Geschäftsführer sei sich die ganze Zeit nicht bewusst gewesen, für die GmbH rechtserhebliche Erklärungen abzugeben und habe dies - spätestens ab dem Moment, als trotz des o.a. Hinweises (vom 29.05.2011, Anlage K5), dass die Beklagte Vertragspartner sein solle, die Angebote weiterhin an den A.-e.V. adressiert worden seien, auch nicht gewollt, wird bereits durch den vorgelegten Schriftverkehr urkundlich widerlegt. Denn aus der E-Mail der Beklagten vom 16.06.2011 (Anlage K22) folgt unmissverständlich, dass die Beklagte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen ist, dass sie sich als richtigen Adressaten für die Teilrechnung (Anzahlung) und Schlussrechnung angesehen hat (vgl. "Schlussrechnung sehe ich mir an ..., ... für die Anzahlung liegt uns noch keine Rechnung vor ..."; Hervorhebungen durch den Senat).
b.
Das LG hat - entgegen den Einwänden der Berufung der Beklagten - auch die gesetzlichen Regelungen und die Grundsätze der Rechtsprechung zum Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts (§§ 145 ff. BGB) zutreffend angewendet und ist von einem rechtsverbindlichen Vertragsschluss auf Basis des Angebots der Klägerin vom 31.05.2011 (Anlage K 1) ausgegangen.
aa.
Der Berufungseinwand der Beklagten, aus dem angefochtenen Urteil sei nicht erkennbar, welches Angebot sie - die Beklagte - denn nun konkludent angenommen haben soll und die Regeln der Annahme eines Angebots unter Abwesenden seien fehlerhaft angewendet worden, ist nicht berechtigt.
Das LG hat das Bestreiten eines Vertragsschlusses seitens der Beklagten im Hinblick auf die - von der Klägerin im Einzelnen schlüssig erläuterte - zeitlichen Reihenfolge der E-Mails zutreffend als unzureichend erachtet. Der Senat geht mit dem LG davon aus, dass die E-Mails der Beklagten vom 01.06.2011 (Anlage K17) und vom 16.06.2011 (Anlage K 22) als rechtsgeschäftliches Einverständnis mit dem letzten Angebot der Klägerin vom 31.05.2011 (Anlage K1) zu werten sind.
bb.
Der Berufungseinwand der Beklagten, die Schlüssigkeit der zeitlichen Abläufe habe die Beklagte in erster Instanz in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten, zumal ihr Geschäftsführer kein Softwarefachmann sei, hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO für ein solches Bestreiten schon deswegen nicht vorliegen, weil es - ausweislich der Antwortschreiben bzw. Reaktionen der Beklagten - Gegenstände der eigenen Handlungen bzw. Wahrnehmung ihres Geschäftsführers betrifft.
cc.
Das LG hat dabei insbesondere das Beklagtenvorbringen, dass sich ihr Geschäftsführer an seine E-Mail vom 30.05.2011 (Anlage K 10: "Prima, alles gut so!" nicht mehr einnere sei, als unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen i.S.v. § 138 Abs. 4 ZPO angesehen und daher zutreffend nicht berücksichtigt. Die Berufung der Beklagte macht insoweit auch ohne Erfolg geltend, die Aussage ihres Geschäftsführers "Prima, alles gut so!" im Vorfeld des angeblichen Vertragsschlusses beziehe sich nur auf eine Einzelfrage (nämlich die Personalkosten). Hiergegen spricht bereits der Wortlaut ("... alles gut ...", Hervorhebung durch den Senat) aber auch die notwendige Einordnung dieser Äußerung in die von der Klägerin schlüssig erläuterte chronologische Abfolge des E-Mail-Schriftverkehrs. Dieser Aussage des Geschäftsführers der Beklagten war nämlich das auf Wunsch der Beklagten - erneut - geänderte bzw. ergänzte Angebot vom 30.05.2011 (Anlage K 11) vorausgegangen und damit unzweifelhaft Gegenstand bzw. Bezugsobjekt dieser uneingeschränkt zustimmenden Äußerung.
dd.
Die Beklagte wendet insoweit ebenso ohne Erfolg ein, wegen der weiteren Diskussion über ein zusätzliches Zelt sei erkennbar gewesen, dass die Verhandlungen angedauert hätten und zuvor gerade keine Einigung erzielt worden sei. Sie verkennt dabei, dass auch über das zusätzliche Zelt im Rahmen des weiteren Schriftverkehrs vom 31.05.2011 (Anlagen K13/K14) mündend im insoweit ergänzten Angebot vom 31.05.2011 (Anlage K1) und der - zumindest konkludenten - Zustimmung durch die Beklagte (durch Schreiben vom 01.06.2011, Anlage K 17; vgl. auch Schreiben vom 16.06.2011, Anlage K 22) eine rechtsgeschäftliche Einigung zwischen den Parteien erzielt worden ist, an der sich die Beklagte festhalten lassen muss.
c.
Das LG hat zutreffend festgestellt, dass die Beklagte das Angebot über Zusatzleistungen - zumindest - konkludent angenommen hat, da sie die Ausführung der von der Klägerin ihr mit E-Mail vom 01.06.2011 (Anlagen K 13/14) mitgeteilten weiteren von ihr geforderten Leistungen nebst Preisen nicht beanstandet hat, vielmehr auch nach Leistungsausführung ausdrücklich gutgeheißen hat (vgl. Anlage K 22).
Der Berufungseinwand der Beklagten, zum Zeitpunkt der Absendung der E-Mail der Klägerin vom 01.06.2011 (K14) mit dem Hinweis auf die Auftragserweiterung seien die Zusatzarbeiten schon durchgeführt worden, so dass ein Angebot nicht mehr habe angenommen haben können, hat keinen Erfolg. Zum einen geht die Beklagte bereits fehlerhaft davon aus, dass ein Vertrag nach (teilweiser bzw. vollständiger) Ausführung einer Werkleistung nicht mehr geschlossen werden kann. Zum anderen hat die Klägerin in der E-Mail vom 01.06.2011 (Anlage K14) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie für u.a. für die "Ergänzungen" des am 01.06.2011 erst begonnenen Aufbaus am folgenden Freitag wieder vor Ort sein werde.
Die Berufung der Beklagten macht - jedenfalls unter notwendiger Berücksichtigung des vorangegangen Schriftverkehrs, des Wortlauts und der Gesamtzusammenhänge - auch ohne Erfolg geltend, mit dem Schreiben der Klägerin vom 01.06.2011 (Anlage K 14) habe diese ihr kein Angebot unterbreitet, sondern nur eine Frage gestellt. Denn die Klägerin hat mit dem Schreiben nicht nur angemerkt, sondern ausdrücklich um Klärung gebeten, soweit der Kollege/Mitstreiter der Beklagten Herr D. einer Vergrößerung der Terrasse sowie mehr Zaunumrandung geordert habe. Schon nach der werkvertraglichen Kooperationspflicht bzw. unter Berücksichtigung des ihr zugrundeliegenden § 242 BGB kann sich die Beklagte nun nicht darauf zurückziehen, ihr Geschäftsführer habe sein Schweigen auf dieses E-Mail-Schreiben, dessen Zugang bzw. Kenntnisnahme er in beiden Instanzen nicht hinreichend bestritten hat, nicht als rechtserhebliches Verhalten erkennen können. Dies gilt erst recht wiederum im Lichte des Schreibens der Beklagten vom 16.06.2011 (Anlage K22: "Vielen Dank für ... Ihre Arbeit. Alles prima!!!!! ...").
d.
Das LG hat ebenso zutreffend festgestellt, dass die Beklagte hinsichtlich der Bankhussen den von der Klägerin hinreichend vorgetragenen Zusatzauftrag (11/13 GA) sowie die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Preise in erster Instanz nicht hinreichend bestritten hat, da das dort vorgelegte Gegenangebot (Anlage B1) keine Hussen enthielt.
Soweit die Berufung der Beklagten erstmals in zweiter Instanz durch Vorlage eines weiteren Gegenangebots (Anlage B 2) behauptet, der ortsübliche bzw. angemessene Preis betrage statt 39 EUR nur 25 EUR pro Stück, ist sie damit im Berufungsverfahren gemäß §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen, da sie die Voraussetzungen für die Zulassung dieses erstmaligen Vorbringens im Berufungsverfahren nicht dargetan hat, zumal eine gerichtliche Hinweispflicht des LG insoweit nicht bestand (dazu noch unten). Dementsprechend kann auch die von der Klägerin bestrittene Authenzität des mit der Berufung vorgelegten weiteren Gegenangebots (Anlage B 2) dahinstehen.
e.
Soweit die Berufung der Beklagten ebenfalls erstmals in zweiter Instanz die Abnahme der Werkleistungen der Klägerin bestreitet bzw. einwendet, das LG habe hier notwendige Feststellungen nicht getroffen, ist sie damit im Berufungsverfahren gemäß §§ 529, 531 ZPO ebenfalls ausgeschlossen, da sie die Voraussetzungen für die Zulassung dieses erstmaligen Vorbringens im Berufungsverfahren ebenfalls nicht dargetan hat.
Selbst wenn der Senat die Rechtzeitigkeit dieses erstmaligen Einwandes unterstellen wollte, hätte er im Hinblick auf die beanstandungslose Entgegennahme aller Leistungen sowie den Schriftverkehr vom 16.06.2011 (Anlage K 16) unter der Betreffzeile "Abschluss" und den dortigen Dank für geleistete Arbeiten der Klägerin mit dem Zusatz "alles prima", auf den das LG zutreffend Bezug genommen hat, keinen Erfolg.
f.
Der Berufungseinwand der Beklagten, selbst wenn man einen Vertrag zwischen den Parteien annehmen wollte, wären jedenfalls die Preise der Klägerin nicht vereinbart worden, sondern sie könne nur die angemessenen ortsüblichen Preise geltend machen, die wesentlich geringer als die abgerechneten Preise seien, wie sich aus den Gegenangeboten B1 und B2 ergebe, hat ebenfalls keinen Erfolg. Da der Werkvertrag zwischen den Parteien - entsprechend der vorstehenden Feststellungen - mit Ausnahme der Bankhussen auf Basis von mit konkreten Preisen versehenen Einzelpositionen in den Angeboten der Klägerin zustande gekommen ist, stellt sich die Frage der Ortsüblichkeit bzw. Angemessenheit dieser Angebots- bzw. Vertragspreise i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB nicht. Dementsprechend kann auch insoweit die von der Klägerin bestrittene Authenzität des mit der Berufung vorgelegten weiteren Gegenangebots (Anlage B 2) dahinstehen.
2.
Zinsen auf die Hauptforderung im zuerkannten Umfang kann die Klägerin ab 20.07.2011 verlangen, da die Beklagte den Faxversand des Mahnschreibens vom 12.07.2011 (Anlage K8) an die in den E-Mails der Beklagten genannte Faxnummer nicht hinreichend bestritten hat und das Schreiben - ungeachtet der fehlerhaften Adressierung - in den Machtbereich der Beklagten gelangt ist. Insoweit erhebt die Berufung der Beklagten weiterhin keine erheblichen Einwände. Die Berufung der Beklagten macht insbesondere weiterhin ohne Erfolg geltend, dem Anspruch auf vorgerichtliche Kosten stehe schon entgegen, dass sich das Mahnschreiben (K8) gegen die falsche Partei gerichtet habe. Sie verkennt dabei, dass die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer selbst - wie aus dem vorgelegten E-Mail-Schriftverkehr ersichtlich - nicht zwischen der "C.-GmbH" (AG Düsseldorf, HRB B 56319) und der "C.-Management GmbH" (AG Düsseldorf HRB B 51505) unterschieden hat, wobei der Geschäftsführer der Beklagten - ausweislich des Handelsregisters - damals wie heute die Geschäfte beider Gesellschaften führt und schon deswegen davon auszugehen ist, dass das o.a. Mahnschreiben in seinen Machtbereich gelangt ist.
3.
Vorgerichtliche Anwaltskosten für das anwaltliche Mahnschreiben vom 12.07.2011 (Anlage K 8), die im Hinblick auf die vorangegangene eigene Mahnung der Beklagten vom 04.07.2011, Anlage K7, deren Zugang die Beklagte mit Schreiben vom 05.07.2011 ausdrücklich bestätigt hat) nach Verzugseintritt entstanden sind, stehen der Klägerin in Höhe des Nettobetrages der auf Seite 8 der Klageschrift enthaltenen Berechnung in Höhe von 1.049,00 EUR nebst Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB zu.
a.
Dabei ist das LG unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.01.2011, IX ZR 110/10, NJW 2010, 1603, dort Rn 16-18 mwN) zutreffend davon ausgegangen dass die Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 auf 1,5 im Hinblick auf den Spielraum des Anwalts von 20 % (bzw. 0,26 der Regelbebühr) nicht unbillig bzw. einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ist.
b.
Zum Berufungseinwand der Beklagten, dem Anspruch auf vorgerichtliche Kosten stehe schon entgegen, dass sich das Mahnschreiben (Anlage K8) gegen die falsche Partei gerichtet habe, gelten die o.a. Feststellungen des Senats entsprechend.
II.1.
Zu über die vom LG erteilten Hinweise hinausgehenden gerichtlichen Hinweisen bestand in erster Instanz kein Anlass und besteht auch im Berufungsverfahren für den Senat kein Anlass, da alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte bereits Gegenstand der schriftsätzlichen Auseinandersetzung der Parteien waren (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235; Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 139, Rn 6 mwN).
2.
Selbst wenn der Senat die Notwendigkeit weiterer Hinweise in erster Instanz unterstellen wollte, hätte die Beklagte in der Berufungsbegründung hinreichend konkret angeben müssen, welcher hinreichend substantiierte Sachvortrag auf einen - unterstellt ergänzend notwendigen - gerichtlichen Hinweis in erster Instanz erfolgt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2008, I ZB 72/07, GRUR 2008, 1126; Zöller-Greger, a.a.O., § 139, Rn 20 mwN); der bloße Hinweis der Beklagten, es wäre dann weiterer Sachvortrag erfolgt, genügt ohne dessen konkrete Darstellung nicht.
III.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).