LG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 8. Kammer für Handelssachen Beschluss

LG Düsseldorf – 38 O 90/08

Zivilrecht

Tenor

I.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, gegenüber privaten Endabnehmern, das nachstehend wiedergegebene Möbelstück (unabhängig von dessen farblicher Gestaltung) zum Erwerb über das Internet anzubieten

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

und dabei

a) keine Belehrung über das Widerrufsrecht privater Endabnehmer vorzu-

nehmen

und/oder

b) deren Gewährleistungsrechte auszuschließen,

wenn dies wie folgt geschieht:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

II.

Dem Antragsgegner werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu

250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.

Bei Zustellung sind diesem Beschluß beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

V.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.