VerfGH NRW Kammer Beschluss

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen fehlender konkretisierter Rechtsverletzung KI-Titel

Verfassungsbeschwerde · Zulässigkeit · Rechtsverletzung · Öffentliche Gewalt · Landesverfassung

Verfassungsrecht

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Verletzung in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch einen konkret zu bezeichnenden Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).