Vorläufige Aufnahme in bilingualen Gymnasialzug KI-Titel
Eilbedürftigkeit · Vorwegnahme der Hauptsache · Schulplatzvergabe · Verwaltungsverfahren · Anordnungsanspruch
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000, - Euro festgesetzt.
Gründe
Die Anträge,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des U…Gymnasiums (grundständiger bilingualer Zug) aufzunehmen,
hilfsweise den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das Auswahl/Testverfahren erneut, chancengleich und fehlerfrei durchzuführen und den Antragsteller zu 1. daran zu beteiligen,
sind als Haupt- und Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zwar ist ein Anordnungsgrund gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 24. August 2026 beginnt, nicht zugemutet werden kann.
Die Antragsteller haben jedoch den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2026/2027 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 5 des U…Gymnasiums (grundständiger bilingualer Zug) beanspruchen kann (dazu unter 1.) oder das vom U…Gymnasium durchgeführte Auswahlverfahren zu wiederholen ist (dazu unter 2.).
1. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 700), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahmeverordnung – (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2026 (GVBl. S. 61). Die Aufnahmeverordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in grundständige bilinguale Züge ab der Jahrgangsstufe 5, wie sie unter anderem am U…Gymnasium eingerichtet sind.
Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden gemäß § 5 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Auswahlgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. Es besteht aus einer bewertungsfreien Einführung, der Arbeit mit einem von der Schule vorgegebenen Text und einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zu logischem Denken nachzuweisen ist. Insgesamt können 50 Punkte erreicht werden. Bei der Arbeit mit dem Text werden für die Kriterien „Lautes Vorlesen“ und „Explizites Sprachwissen“ jeweils bis zu 5 Punkte, für das Leseverständnis bis zu 10 Punkte und für die gezeigte Kommunikationsfähigkeit bis zu 15 Punkte vergeben. Für die Aufgabe, in der logisches Denken nachzuweisen ist, werden bis zu 15 Punkte vergeben.
Am U…Gymnasium wurden zum Schuljahr 2026/2027 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 zwei Klassen mit jeweils 30 Schulplätzen eingerichtet. Danach waren insgesamt 60 Schulplätze zu vergeben. Diesen standen 185 Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern gegenüber, die die Schule als Erstwunschschule angegeben haben. Von ihnen erfüllten 169 Schülerinnen und Schüler kumulativ die Kriterien einer Förderprognose für das Gymnasium und einer Notensumme von 4 bis 6, darunter auch der Antragsteller zu 1. Da bereits dieser Bewerberkreis die Aufnahmekapazität überstieg, führte die Schule ein standardisiertes Auswahlgespräch unter Verwendung eines einheitlichen Bewertungsbogens durch.
Danach wurden 46 Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die im Auswahlgespräch mindestens 41 von 50 Punkten erzielt hatten. Die verbliebenen 14 Plätze wurden unter den 20 Kindern mit einem Punkteergebnis von 40 Punkten verlost. Der Antragsteller zu 1. hatte im Aufnahmegespräch lediglich 39 Punkte erzielt und wurde nicht am Losverfahren beteiligt.
Das Auswahlverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Antragstellers zu 1. auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen wird durch das durchgeführte Auswahlverfahren nicht verletzt. Die Chancengleichheit der sich um die Aufnahme bewerbenden Kinder und ihre Teilhaberechte waren ausreichend gewährleistet.
Das Recht auf gleiche Teilhabe am Auswahlverfahren schließt den Anspruch auf hinreichenden und den Umständen angemessenen Schutz vor Manipulationen bei der Verfahrensdurchführung ein (s. dazu VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2024 – VG 39 L 334/23 –, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 –, juris Rn. 10). Dem wurde hier Genüge getan.
Das Vorbringen, die Auswahlgespräche seien seit mehreren Jahren mit dem selben Text unter dem Titel „Bequemlichkeit mit Tücken“ und der exakt gleichen Aufgabenstellung im Sprachteil durchgeführt worden, weshalb die Gefahr bestehe, dass im Vorfeld sowohl der Text als auch die dazugehörigen Aufgaben an Eltern und sich bewerbende Kinder weitergegeben worden und ihnen so unter Verstoß gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit ein Vorteil gegenüber anderen entstanden sei, vermag daran nichts zu erinnern.
Der Kammer ist aus den (jährlichen) Verfahren betreffend das Aufnahmeverfahren für die Jahrgangsstufe 5 des U…Gymnasiums bekannt, dass die Aufgabenstellung im Rahmen des standardisierten Auswahlgesprächs seit einigen Jahren unverändert verwendet wird. Eine Beiziehung der Aufgabenstellung der vergangenen Jahre war daher nicht geboten.
Auch wenn eine Neukonzipierung wünschenswert wäre, ist die Wiederverwendung derselben Aufgabenstellung unschädlich und lässt nicht den Schluss zu, dass Einzelnen daraus ein die Chancengleichheit und das Teilhaberecht ihrer Mitbewerber und Mitbewerberinnen verletzender Vorteil erwachsen ist.
Für eine Weitergabe des Wortlautes Textes und der konkreten Aufgabenstellung sowie für die Annahme einer daraus folgenden versteckten Einflussnahme oder Manipulation besteht keine belastbare Tatsachengrundlage und bleibt das Vorbringen insoweit spekulativ.
Die Antragsteller zeigen selbst keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Behauptung auf, der genaue Text und/oder die konkreten Aufgaben seien zahlreichen Schülerinnen und Schülern – insbesondere denen mit Geschwisterkindern, die das Auswahlverfahren in früheren Jahren bereits durchlaufen haben – sowie Eltern bekannt (gewesen). Im Übrigen ist auch nicht gesichert, dass die in den Blick genommenen Geschwisterkinder nur nach dem Ergebnis des Auswahlgesprächs und nicht bereits unmittelbar aufgrund ihrer Notensumme aufgenommen worden sind.
Die Antragsteller lassen zudem offen, auf welche Weise die Bekanntgabe der genauen Aufgabenstellung geschehen sein soll. Der Antragsgegner gewährte nach eigenen Angaben keine unbeaufsichtigte Einsicht in die Testunterlagen.
Nach dem Vortrag der Antragsteller schließt die Kammer allerdings nicht aus, dass der Inhalt des Textes Eltern im Vorfeld einer Bewerbung am U…Gymnasium jedenfalls in groben Zügen bekannt geworden sein könnte. Denn die Antragsteller zu 2. und 3. haben nach eigenen Angaben in einem vor dem Auswahlgespräch des Antragstellers zu 1. geführten Beratungsgespräch mit einem schulrechtlich erfahrenen Berliner Rechtsanwalt von dem Inhalt des verwendeten Textes erfahren, so dass nicht fernliegend ist, dass sie den Antragsteller zu 1. entsprechend vorbereitet haben.
Allein die überschlägige Kenntnis vom Inhalt der Aufgaben vermittelt für sich genommen jedoch noch keinen Vorteil für ein Bewerberkind im Rahmen des standardisierten Aufnahmegesprächs.
Dabei ist zuvörderst zu beachten, dass das Auswahlverfahren für die Jahrgangsstufe 5 des U…Gymnasiums als grundständiges bilinguales Gymnasium nach § 5 Abs. 2 Satz 5 Aufnahme VO-SbP für das standardisierte Aufnahmegespräch – im Gegensatz zu Aufnahmeverfahren für andere Schulen besonderer pädagogischer Prägung – gerade keine fachliche Eignungsprüfung vorsieht, sondern die Überprüfung insbesondere von Kommunikationsfähigkeit, logischem Denken und Leseverständnis. Es geht also nicht um die Feststellung vorhandenen Wissens – welches tatsächlich durch die bloße Wiedergabe eines bekannten Textes belegt werden könnte –, sondern von Kompetenzen, die nach Auffassung des Verordnungsgebers besonders wichtig für die erfolgreiche Teilnahme am bilingualen Unterricht sind. Schon deshalb hätte ein – unterstellter – Kenntnisvorsprung allenfalls einen begrenzten Einfluss auf die Feststellung der maßgeblichen Kompetenzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2025 – OVG 3 S 97/24 –, juris Rn. 6). Die jeweiligen Bewertungsstufen umfassen beispielsweise Eigenleistungen wie „flüssiges Lesen“, „Betonung“ beim Vorlesen (1.A.), die Sicherheit und Flexibilität des Bewerbers oder der Bewerberin im Gespräch bei der Bewertung der Kommunikationsfähigkeit sowie die Qualität der Antwortsätze (Aufgabe 1.C.).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die durch die Prüferin oder den Prüfer vorzunehmende Leistungsbeurteilung auf ihrer bzw. seiner höchstpersönlichen Einschätzung und Wertung beruht, die von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt sind und die sich im Verwaltungsgerichtsprozess nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen lassen. Subjektive Eindrücke und Zufälligkeit fachlicher Prägung der Prüferinnen und Prüfer beeinflussen die Notengebung (s. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn. 7). Allein eine Vorabkenntnis der konkret verwendeten Aufgaben mit der Möglichkeit einer gezielten Vorbereitung, würde die fachpädagogische Bewertung verfälschen und einen Verstoß gegen das Gebot gleichen Zugangs zu öffentlichen Bildungseinrichtungen darstellen. Hierfür sind, wie dargetan, keine belastbaren Anhaltspunkte aufgezeigt.
b) Die von den Antragstellern hinsichtlich des 2. Teils zum „logischen Denken“ vorgebrachten Bedenken, mit denen sie die Verwendung von drei unterschiedlichen Aufgaben, die jeweils von den das Auswahlgespräch führenden Lehrkräften gewählt werden, beanstanden, teilt die Kammer ebenfalls nicht. Die Antragsteller verkennen hier bereits, dass dem Gesetz- und Verordnungsgeber hinsichtlich der Frage, nach welchen Kriterien die Schulplatzvergabe bei der Aufnahme in eine weiterführende allgemeinbildende Schule erfolgt, ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (s. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2018 – OVG 3 S 45.18 –, juris Rn. 5). Die Konzeption des Auswahlgesprächs, die Auswahl sowie die Vergleichbarkeit der verwendeten Aufgaben unterliegen der fachlich-pädagogischen Einschätzung der damit befassten Lehrkräfte und sind einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Anhaltspunkte dafür, dass die drei Aufgaben unterschiedliche Schwierigkeitsgrade aufweisen und damit der Grundsatz der Chancengleichheit nicht gewahrt ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
c) Die Ausgestaltung der Auswahlgespräche unterliegt auch sonst keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Landesgesetzgeber hat den Verordnungsgeber in § 18 Abs. 3 SchulG hinreichend ermächtigt, das Aufnahmeverfahren für Schulen besonderer pädagogischer Prägung zu regeln. Der Besuch einer Schule besonderer pädagogischer Prägung ist nach § 18 Abs. 4 SchulG freiwillig.
In der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass den im Falle der Übernachfrage zu führenden standardisierten Aufnahmegesprächen zwar die Bedeutung von Aufnahmeprüfungen zukommt, sie aber nicht den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) berühren. Denn es geht dabei nicht um den Zugang zu einem Beruf als Abschluss einer schulischen, universitären oder praktischen Ausbildung, sondern (lediglich) um ein Gespräch zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 eines grundständigen bilingualen Gymnasiums - einer Schule besonderer pädagogischer Prägung - im Fall der Übernachfrage (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Sätze 3 ff. AufnahmeVO-SbP). Erfolglosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nach dem Ergebnis des standardisierten Auswahlgesprächs nicht ab der Jahrgangsstufe 5 in den gewünschten Zug aufgenommen werden, stehen verschiedene weitere Möglichkeiten in Berlin offen, um die allgemeine Hochschulreife zu erlangen. Insbesondere können sie nach Abschluss der Grundschule in der Jahrgangsstufe 6, was der Gesetzgeber gemäß § 20 Abs. 1 SchulG als Regelfall vorgesehen hat, beim Übergang in die Sekundarstufe I unter den in § 56 Abs. 1 Satz 2, 3 SchulG, § 5 Abs. 1 Sek I-VO genannten Voraussetzungen die Schulart Gymnasium wählen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2025, a.a.O. Rn. 4 m.w.N. sowie vom 5. Dezember 2025 – OVG 3 S 124/25 –, UA S. 4).
Die von den Antragstellern durch den Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gezogene Parallele zum beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit trägt schon deshalb nicht, weil es im Fall der Schulplatzkonkurrenz nicht um die grundrechtliche Gewährleistung des Art. 33 Abs. 2 GG geht. Das Recht des Antragstellers zu 1. auf gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Berlin (Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 –, juris Rn. 45 ff.) steht nicht in Frage (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2025, a.a.O. Rn.5).
3. Hält das beanstandete Auswahlverfahren – wie unter 1. ausgeführt – einer gerichtlichen Überprüfung stand, besteht auch für die hilfsweise beantragte Wiederholung desselbigen kein Anlass.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (s. dazu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 –, juris Rn. 13f.).
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