Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils, wegen …
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29.08.2003 – 25 Ca 13831/02 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 158,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2003 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/4, die Beklagte 3/4 zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils, wegen des bereits in dritter Instanz anhängig gewesenen Rechtsstreits der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 16.02.2005 – 7 AZR 330/04 – Bezug genommen. Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29.01.2004 – 21 Sa 104/03 – an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen, da das Urteil des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der Klägerin steht für die in Anspruch genommenen 21 Arbeitsstunden Arbeitsbefreiung gemäß § 611 BGB i.V.m. § 37 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 BetrVG nur im Umfang von 16 Arbeitsstunden das vereinbarte Arbeitsentgelt in Höhe von 166,24 EUR brutto zu. Denn nur insoweit entfielen auf ihre Teilnahme an der Schulungsveranstaltung "Aller Anfang ist ... gar nicht so schwer" vom 08. bis 12.07.2002 in M. Zeiten, die außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit, aber innerhalb der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers lagen.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in dem o. g. Revisionsurteil zwischen den Parteien vom 16.02.2005 – 7 AZR 330/04 – unter I der Entscheidungsgründe folgende Grundsätze aufgestellt:
Daran gemessen lagen zwar 16 Stunden der Schulungsveranstaltung inklusive der erforderlichen Reisezeiten und der Pausen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit der Klägerin, aber innerhalb der Arbeitszeit eines in der Korrekturabteilung der Beklagten fiktiv in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers, der an der Schulungsmaßnahme teilgenommen hätte.
Die Zinsforderung betreffend die zugesprochene Hauptsache ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet.
Die Kosten des Rechtsstreits waren den Parteien gemäß §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO in dem Verhältnis aufzuerlegen, in dem sie in der Hauptsache unterlegen sind. Der Kostenausspruch gilt auch für die Kosten des Revisionsurteils. Die erforderlich werdende Berichtigung des Berufungsurteils führt nicht zu einer Änderung der Kostenverteilung.
Die Zulassung der Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst.
Augenschein
Brucker
Zacher