Einem nichtvulnerablen drittstaatsangehörigen Ehepaar, dem in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt …
Leitsatz
Einem nichtvulnerablen drittstaatsangehörigen Ehepaar, dem in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 EU-GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen.
Ein gesundes, arbeitsfähiges und kinderloses Ehepaar ist nicht eo ipso als vulnerabel zu qualifizieren.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.
Gründe
I.
Der nach eigenen Angaben am 0. Januar 0000 geborene Antragsteller und die ebenfalls nach eigenen Angaben am 0. Januar 0000 geborene Antragstellerin sind afghanische Staatsangehörige. Sie reisten am 18. März 2026 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 1. April 2026 einen Asylantrag.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) ermittelte einen EURODAC-Treffer der Kategorie 2 für Griechenland vom 24. März 2026. Zugleich ergab sich aus der EURODAC-Treffermeldung, dass den Antragstellern am 9. Dezember 2025 internationaler Schutz gewährt worden ist (Bl. 10, 253 Heft 2 der Beiakte).
In den Anhörungen durch das Bundesamt gaben die Antragsteller am 1. und 8. April 2026 an, sie seien nach der Ausreise auf Afghanistan am 10. Oktober 2024 zwei Monate im Iran und 10 Tage in der Türkei gewesen, bevor sie am 2. Januar 2025 in Griechenland eingereist seien. Dort seien sie zunächst aus Samos in einem großen Saal mit bis zu 80 Leuten, dann in Simtiki in einem Camp in einem Container und schließlich in Latakitia mit einer anderen Familie untergebracht gewesen. Sie hätten überall einmal täglich eine Mahlzeit bekommen, die nicht immer genießbar gewesen sei. Die Hygiene sei sehr schlecht gewesen. Die Container seien in einem schlechten Zustand gewesen. Es habe hineingeregnet. Wegen des Lärms habe sie Ohrprobleme gehabt. Da sie von den Verantwortlichen diesbezüglich keine Hilfe bekommen habe, habe sie ihren Ehering verkauft und sei selbst zum Arzt gegangen. Laut diesem könne sie aufgrund einer Infektion des Ohres ihre Hörfähigkeit verlieren oder sogar halbseitig gelähmt werden. Nach Gewährung des internationalen Schutzes und Erhalt ihrer Dokumente einen Monat später hätten sie das Camp verlassen müssen. Sie hätten weder finanzielle Unterstützung noch eine Sozialwohnung erhalten. Die Möglichkeit an einem Sprach- oder Integrationskurs teilzunehmen habe es ebenso wie eine Arbeitsstelle nicht gegeben. Der Antragsteller zu 1. gab an, dass die Antragstellerin zu 2. nach Verlassen des Camps nicht einfach im Park habe schlafen lassen können, wenn er arbeiten gegangen wäre. Als Single wäre er vielleicht klargekommen, aber mit seiner jungen Frau sei dies nicht möglich gewesen. Er habe ihr Leben nicht riskieren wollen. Familienangehörige hätten sie in Deutschland nicht. Er sei nicht zur Schule gegangen und habe in Afghanistan im Baubereich vor allem als Maurer und Maler gearbeitet. In den letzten 10 Jahren habe er auf dem Markt Gemüse verkauft. Sie habe die Grundschule besucht. In Afghanistan habe sie nicht gearbeitet, da dies in ihrem Gebiet nicht erlaubt gewesen sei.
Die Antragstellerin zu 2. legte ein aus dem Griechischen übersetztes Attest vom 28. August 2025 des Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Dr. D. (Bl. 156 Heft 2 der Beiakten) vor, aus dem sich nach einem CT der Felsenbeine ein Verdacht auf das Vorliegen eines Cholesteatoms ergibt. Aus weiteren - aus dem Griechischen übersetzten - Attesten vom 28. August 2026 und vom 8. September 2026 ist ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 2. an einer chronischen eitrigen Mittelohrentzündung und - festgestellt durch ein MRT - an einem Cholesteatomen in der Höhle des rechten Mittelohres mit ausgedehnter Zerstörung der rechten Gehörknöchelchenkette leide (Bl. 158, 160 f. Heft 2 der Beiakte). Laut einem Bericht des Allgemeinkrankenhauses Thessaloniki war die Antragstellerin zu 2. (Bl. 170 f. Heft 2 der Beiakte) dort vom 18. bis zum 21. November 2025 wegen einer Tympanoplastik (Verschluss einer Trommelfellperforation und Wiederherstellung der Gehörknöchelchenkette) und einer Neurostimulation in stationärer Behandlung.
Mit Bescheid vom 21. April 2026, den Antragstellern zugestellt am 27. April 2026, lehnte das Bundesamt ihren Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG (Ziffer 2), drohte unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Abschiebung nach Griechenland oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Ziffer 3 Sätze 1 bis 3), wobei es feststellte, dass die Antragsteller nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürfen (Ziffer 3 Satz 4) und ordnete ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Die Antragsteller haben am 30. April 2026 Klage erhoben (41 K 4368/26.A) und einen Eilantrag gestellt.
Zur Begründung des Antrags machen die Antragsteller geltend, dass sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 auf nichtvulnerable männliche Asylbewerber und nicht auf Ehepaare beziehe. Sie seien nicht wie andere männliche Asylbewerber in der Lage, sich auf dem Arbeitsmarkt durchzusetzen. Eine Rückführung nach Griechenland sei rechtswidrig.
Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage (41 K 4368/26.A) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. April 2026 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzulehnen.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Einzelrichterin.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Er ist zwar zulässig.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthaft.
Ferner ist die in § 36 Abs. 3 Satz 1 und 10, § 74 Abs. 1 AsylG für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides gewahrt. Der Bescheid des Bundesamts vom 21. April 2026 wurde den Antragstellern ausweislich der Empfangsbestätigung (Bl. 244 Heft 2 der Beiakten) am 27. April 2026 durch Aushändigung in der ZUE N., dort eingegangen an demselben Tag, gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Hs. 1 AsylG zugestellt. Dies zugrunde gelegt war die einwöchige Frist bei Stellung des Eilantrages am 30. April 2026 noch nicht abgelaufen.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragsteller an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsandrohung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus.
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Tatsachen ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes.
a. Das Bundesamt hat den Asylantrag mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids zu Recht als unzulässig abgelehnt.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall, da den Antragsteller nach dem Ergebnis der Eurodac-Treffermeldung vom 24. März 2026 bereits am 9. Dezember 2025 internationaler Schutz gewährt worden ist (Bl. 10, 253 Heft 2 der Beiakte). Es gibt keinen Anlass an der Richtigkeit der EURODAC-Auskunft zu zweifeln. Vielmehr räumten die Antragsteller bei ihrer Befragung beim Bundesamt vom 1. April 2026 ein, dass ihnen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist es der Antragsgegnerin auch nicht aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt, den Asylantrag auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Ablehnung des Asylgesuchs als unzulässig gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) i. V. m. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 (Verfahrensrichtlinie) verstößt, dessen Umsetzung in deutsches Recht mit Inkrafttreten des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfolgt ist. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh zu erfahren.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Ausspruch zu 3., juris.
Es ist insoweit darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt - und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen -, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 83, m.w.N., juris.
Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Insoweit ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 85 ff., m.w.N., juris.
Die genannten Schwachstellen fallen indes nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 89 ff., m.w.N., juris.
Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, hindern Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. Der Umstand, dass Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den oben genannten Kriterien entspricht.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 92 ff., m.w.N., juris.
Dass die Antragsteller in Griechenland nach diesen Maßstäben der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh ausgesetzt wären, ist nach derzeitiger Aktenlage nicht erkennbar. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass ein junges schutzberechtigtes Ehepaar unabhängig von seinen persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen.
So auch zu alleinstehenden männlichen Schutzberechtigten BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff. sowie zu alleinstehenden weiblichen Schutzberechtigten VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2026 - 41 L 1117/26.A -, juris, Rn. 30 ff.
Dies gilt selbst für diejenigen Schutzberechtigten, deren Schutzgewährung - anders als im Falle der Antragsteller - länger als 20 bzw. 24 Monate zurückliegt, und die keinen Zugang zu den Unterstützungsprogrammen in Form eines Überbrückungsprojekts sowie des Unterstützungsprogramms Helios+ haben.
Vgl. auch zu männlichen Schutzberechtigten OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 49 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 28 ff.
Nach der aktuellen Erkenntnislage haben viele Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft wegen bürokratischer Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt erforderlicher Dokumente zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen (aa.). Sie können aber voraussichtlich zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen (bb.). Ihre weiteren Grundbedürfnisse einschließlich Ernährung können sie durch eigenes Erwerbseinkommen, anfänglich jedenfalls aus einer Beschäftigung in der sogenannten Schattenwirtschaft, decken, zu dem gegebenenfalls Unterstützungsleistungen verschiedener Stellen hinzutreten (cc.). Eine medizinische Notfall- und Erstversorgung ist gewährleistet (dd.). Individuelle Einzelfallumstände, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, lassen sich nicht feststellen; sie ergeben sich insbesondere nicht allein daraus, dass es sich bei den Antragstellern um ein Ehepaar handelt (ee.).
aa. Ein erheblicher Teil der nach Griechenland zurückkehrenden Schutzberechtigten hat in den ersten Wochen bis Monaten unmittelbar nach der Rückkehr keinen Zugang zu staatlichen, teilweise auch zu nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen und zum legalen Arbeitsmarkt.
Rückkehrer aus anderen Ländern, denen möglicherweise bereits Jahre vor der Einrichtung bestimmter Regional- und Verwaltungseinheiten (RAOs und AAUss) ein Aufenthaltsstatus gewährt wurde, sehen sich bei ihrer Rückkehr nach Griechenland mit zahlreichen Hindernissen konfrontiert. Insbesondere erhalten Rückkehrer, die am internationalen Flughafen Athen ankommen, keine klaren und präzisen Informationen darüber, an welche Behörden sie sich wenden müssen, um ihre Dokumente zu erhalten oder zu verlängern. Darüber hinaus kommt es zu langen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Entscheidungen über die Verlängerung von Aufenthaltstiteln, da unter anderem spezifische Überprüfungen hinsichtlich möglicher strafrechtlicher Verurteilungen im Herkunftsland durchgeführt werden.
Vgl. AIDA/ECRE, Country Report Greece Update 2024, 1. September 2025. S. 238 und 260; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 30. Juli 2025, S. 25.
Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugangs z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte wie griechische Staatsbürger genießen.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 30. Juli 2025, S. 25.
Nach den folgenden Ausführungen erscheint gleichwohl nicht beachtlich wahrscheinlich, dass nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte ihre Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene auch in der Anfangszeit nicht durch eigenes Erwerbseinkommen, gegebenenfalls ergänzt durch nichtstaatliche Hilfsangebote, decken können.
Vgl. zu nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 33.
bb. International Schutzberechtigte können mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zumindest eine - den Anforderungen von Art. 4 EU-GRCh genügende, gegebenenfalls temporäre, wechselnde - Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen erhalten.
Hinsichtlich der Unterkunft gilt ebenfalls der vom Europäischen Gerichtshof zu Art. 4 EU-GRCh entwickelte strenge Maßstab. Eine Verletzung dieses Grundrechts ist danach erst dann anzunehmen, wenn die physische oder psychische Gesundheit der Schutzberechtigten beeinträchtigt würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt würden, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Den Anforderungen von Art. 4 EU-GRCh genügt es, wenn den Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen, wobei dies auch eine erreichbare Möglichkeit umfasst, sich zu waschen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 34 und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 44.
Hiervon ausgehend besteht für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte zwar weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen noch ist der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich (1). Sie können jedoch zumindest eine - gegebenenfalls temporäre, wechselnde - Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen erhalten (2).
(1) Für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte ist weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen noch auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich.
Personen, denen ein internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wurde, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylsuchende spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylentscheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle legal im Land aufhältigen Drittstaatsangehörigen. Unterkünfte für Personen mit internationalem Schutzstatus werden von staatlicher Seite nicht vorgehalten.
Vgl. AIDA/ECRE, Country Report Greece Update on 2024; 1. September 2025, S. 257.
Das Integrationsprogramm Helios+ bietet Begünstigten mit internationalem oder vorübergehendem Schutz Integrationsleistungen u.a. Wohnungsunterstützung für selbstständiges Wohnen durch Mietzuschüsse für maximal zwölf Monate und einem einmaligen Zuschuss zu den Einrichtungskosten (Zuschuss für selbstständiges Leben) sowie Hilfe bei der Wohnungssuche. Auf der Online-Plattform www.heliospiti.com stehen bezahlbare Wohnungen zur Verfügung, die speziell für HELIOS+ bestimmt sind.
Vgl. Country of Origin Information, Griechenland - Helios+ und Helios Junior, 17. September 2025, S. 6 f.; AIDA/ECRE, Country Report Greece Update on 2024; September 2025, S. 258.
Voraussetzung für die Teilnahme am HELIOS-Programm ist, dass den Antragstellern ein offizieller Bescheid der griechischen Asylbehörde vorliegt, in dem der internationale Schutz gewährt wurde, die Antragsteller zum Zeitpunkt der Registrierung bei HELIOS+ arbeitslos sind und über eine gültige Arbeitslosenkarte der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Dimosia Ypiresía Apascholísis, DYPA) verfügen und dass sie sich innerhalb einer Frist von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt registrieren lassen, zu dem sie einen bestimmten Rechtsstatus erhalten haben, wie beispielsweise internationalen Schutz, eine Aufenthaltsgenehmigung oder eine erste befristete Schutzgenehmigung. Personen, die eine Entscheidung vor mehr als 24 Monaten erhalten haben, sind daher nicht berechtigt.
Vgl. hierzu auch Country of Origin Information, Griechenland - Helios+ und Helios Junior, 17. September 2025, S. 8.
Daneben können Schutzberechtigte nach einem 5-jährigen Aufenthalt ab Stellung des Asylantrages Wohngeld beantragen. Reist der Begünstigte aus, wird der Wohngeldbezug am ersten Tag des darauffolgenden Monats unterbrochen und beginnt bei Rückkehr nach Griechenland erneut zu laufen. Der Beitrag lag Anfang 2023 bei 70 Euro monatlich für begünstigte Personen und bei 35 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied, maximal 210 € pro Monat. Das Wohngeld muss alle 6 Monate neu beantragt werden. Der Antrag kann entweder elektronisch über die Website des Programms unter Verwendung der persönlichen Passwörter für TAXISnet oder in einem Gemeindezentrum der Wohnsitzgemeinde gestellt werden. Für Angehörige von Drittstaaten sollen sogar 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich sein.
Vgl. Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, Version 12 vom 30. Juli 2025, S. 33.
Mietangebote auf dem freien Wohnungsmarkt gibt es auf Onlineportalen, in Zeitungsinseraten oder durch Schilder an den Mietobjekten selbst. Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steueridentifikationsnummer (AFM) und die Registrierung auf der Steuerplattform TAXISnet, auf der der abgeschlossene Mietvertrag eingestellt wird. Die Steueridentifikationsnummer ist auch für die Eröffnung eines Bankkontos erforderlich, das für den Abschluss eines Mietvertrages benötigt wird. Eine Kaution von ein bis zwei Monatsmieten ist üblich. Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer auf 120 bis 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft.
Vgl. Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, Version 12 vom 30. Juli 2025, S. 34 f.
Quadratmeterpreise im 4. Quartal 2024 werden mit 4,36 Euro (Umgebung von Thessaloniki) bis 12,96 Euro (Athen-Süd) angegeben. Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen, der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland, Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen, und Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Einer Studie zufolge fehlen landesweit aktuell 212 000 Wohnungen.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland, Version 12 vom 30. Juli 2025, S. 35.
(2) Gleichwohl können nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte zumindest eine - gegebenenfalls temporäre, wechselnde - Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen erhalten.
Nach dem oben dargelegten strengen Maßstab für eine Verletzung des Art. 4 EU-GRCh hinsichtlich der Unterkunftsbedingungen können Schutzberechtigte zwar nicht auf sämtliche Unterkünfte in informellen Siedlungen, Zeltstädten oder Slums verwiesen werden, insbesondere nicht auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst - etwa über Hilfsorganisationen - nicht erreichbar ist. Abgesehen davon sind aber auch behelfsmäßige Unterkünfte, mit staatlichen Mitteln errichtete Wohncontainer, geduldete Siedlungen und sonstige einfachste Camps mit in Betracht zu nehmen. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen sind nach diesem Maßstab nicht unzumutbar. Eine Art. 4 EU-GRCh widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte, (Not-)Unterkunft finden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 40.
Die Berichte über eine Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen die Prognose, dass es Schutzberechtigten mit einer hinreichenden, das "real risk" einer Verletzung von Art. 4 EU-GRCh ausschließenden Wahrscheinlichkeit, möglich ist, eine solche zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden, auch wenn es keine Daten über die gesamte Anzahl derartiger - durch sehr verschiedene Anbieter zur Verfügung gestellter - Unterkunftsplätze gibt.
Nach jüngsten Angaben des griechischen Ministeriums für soziale Kohäsion und Familienangelegenheiten existieren in Griechenland insgesamt 21 Obdachlosenunterkünfte (Schlafsäle und Hostels) mit insgesamt 1.070 Betten. Hinzu kommen landesweit 11 Tageszentren. Allerdings handelt es sich es sich bei der großen Mehrzahl der Begünstigten um griechische Staatsangehörige. Anerkannte Schutzberechtigte würden eher an das vom griechischen Ministerium für Migration und Asyl betriebene Integrationsprogramm „HELIOS+“ verwiesen. Grundsätzlich wurde eine Teilnahme von anerkannt Schutzberechtigten aber nicht ausgeschlossen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Einzelauskunft an das VG Hamburg vom 21. Januar 2026, S. 4.
Eine substantiiert ermittelte und aktuell festgestellte Überfüllung der Unterkünfte lässt sich nicht positiv feststellen. Das Zentrum für Obdachlose in Athen beschreibt seine Kapazitäten und Leistungen auf der eigenen Internetpräsenz dahingehend, dass es sich um ein modernes Obdachlosenheim handelt, das rund um die Uhr geöffnet ist. Es befindet sich am Vathi-Platz und besteht aus 55 Wohnungen mit durchschnittlich drei Schlafzimmern. Die Einrichtung bietet Platz für bis zu 400 Personen und deckt damit den Bedarf der Stadt vollständig ab. Das Zentrum besteht aus einem Wohnheim, einem Hostel und einem Tageszentrum, das Unterkunft, Verpflegung, psychologische Unterstützung und medizinische Versorgung bietet.
Vgl. City of Athens Reception and Solidarity Center - Integrated Homeless Center, abrufbar unter https://kyada-athens.gr/en/integrated-homeless-centre/.
Weitere Unterkünfte werden in der von Médecins du Monde (MDM) betriebenen Übernachtungsstelle für Obdachlose in Athen, die Platz für 55 Personen pro Tag bietet und Männer und Frauen ab 18 Jahren in getrennten Zimmern beherbergt,
vgl. MDM-Greece, Night Shelter for the Homeless, abrufbar https://mdmgreece.gr/en/action/night-shelter,
der "Relief" Notunterkunft für Obdachlose des Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus,
vgl. KODEP, “Relief” Community Multipurpose Hall, abrufbar unter https://kodep.gr/service/koinotikos-polychoros-anakoufisi/,
dem Kareas Social Shelter by EKKA,
vgl. E.K.K.A, Facilities - Services, Shelters, abrufbar unter https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en,
den UNESCO Übernachtungsstellen und Tageszentren in Nikaia und Piräus,
vgl. UNESCO, Night Shelter and Day-Center Nikaia and Piraeus, https://www.unescopireas.gr/index.php/en/,
den Praksis Tageszentren für Obdachlose in Athen und Piräus,
vgl. Praksis Open Day Center for Homeless: https://praksis.gr/cms/files/2021/02/AKHA-EN.pdf
und von Wave Thessaloniki,
vgl. https://wave-thessaloniki.com/, Facebook: https://www.facebook.com/WaveThessaloniki/)
vorgehalten.
Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder von Gewalt im Allgemeinen wurden, können in einem der rund 20 Frauenhäuser des Netzwerks des Generalsekretariats für Gleichstellung untergebracht werden, allein oder mit ihren Kindern, sofern die Mädchen nicht über 18 und die Jungen nicht über 15 Jahre alt sind. Es wird psychosoziale Unterstützung sowie Beratung für die Arbeitssuche und zu Rechtsfragen angeboten. Für Kinder wird der Zugang zu Gesundheitsleistungen und zum Schulsystem unterstützt. Die Dauer des möglichen Aufenthalts hängt von den Kapazitäten der Unterkunft ab, beträgt aber mindestens drei Monate. Die Überweisung erfolgt über die Beratungsstellen oder die Helpline 15900. Gemäß Jahresberichtsstatistik für Januar bis September 2024 waren 19 Unterkünfte in Betrieb und eine inaktiv, verteilt über ganz Griechenland. Frauen und ihre Kinder aus dem Flüchtlingsbereich machten in diesem Zeitraum rund 14 % der untergebrachten Personen aus.
Vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Notiz Griechenland - Unterstützungsangebote für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, 24. März 2026, S. 12 f.
Informationen zu Unterkünften stellt auch UNHCR im Internet zur Verfügung, das unter anderem auch zwei Schutzhäuser für gewaltgeschädigte Frauen und ihre Kinder aufführt.
Vgl. UNHCR Greece, Distribution of Food and Basic Items and Shelters and Day Centers in Athens, abrufbar unter: https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2023/05/English.pdf
Darüber hinaus besteht das Programm PATHS („Providing Assistance for Transitioning Housing Solutions“), das durch den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) finanziert wird und eine Pilotinitiative zur Verhinderung von Obdachlosigkeit bei Personen mit internationalem oder vorübergehendem Schutzstatus in Belgien, Frankreich und Griechenland ist. Ziel ist es, diese Personen beim Übergang in nachhaltigen Wohnraum und ein selbstständiges Leben zu unterstützen, unter anderem durch Modelle wie Community Sponsorship. Im Zeitraum von November 2024 bis Oktober 2027 sollen dafür mehrere Maßnahmen umgesetzt werden: In Belgien und Frankreich wird eine Plattform zur Wohnraumvermittlung aufgebaut, während in Griechenland die bestehende Plattform „helio-spiti.com“ weiterentwickelt wird. Zudem sollen Organisationen, die als Vermittler fungieren, gestärkt werden, um Schutzberechtigte besser beim Zugang zu dauerhaftem Wohnraum zu unterstützen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt darauf, private Vermieter, Immobilienagenturen, Fachkräfte, zivilgesellschaftliche Gruppen sowie Aufnahmefamilien für die Bedeutung eines gleichberechtigten Zugangs zum Wohnungsmarkt zu sensibilisieren. Darüber hinaus fördert das Projekt den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen lokalen Organisationen, um die Unterstützung für Schutzberechtigte bei der Wohnungssuche nachhaltig zu verbessern.
Vgl. IOM Greece; PATHS, abrufbar unter https://greece.iom.int/paths-providing-assistance-transitioning-housing-solutions.
cc. International Schutzberechtigte können in Griechenland auch eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen - gegebenenfalls in Verbindung mit Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Hilfsorganisationen und karitativer Einrichtungen - ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen.
Vgl. zu nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 44 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 54; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Januar 2026 - A 4 S 1758/25 -, juris, Rn. 41 ff.
Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst, können Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung allerdings nicht verwiesen werden. Eine Tätigkeit, bei der die Schutzberechtigten selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären, ist ihnen nicht zuzumuten. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten daher - zumindest für eine Übergangszeit - auch Schwarzarbeit zumutbar.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 100 f., und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 56.
Ausgehend hiervon erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannte Schutzberechtigte ihr wirtschaftliches Existenzminimum im Sinne der Grundbedürfnisse in Griechenland nicht durch Erwerbseinkommen decken können.
Nach Artikel 26 des griechischen Asylgesetzes haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich freien und uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne dass eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsbürger. In der Praxis wird dieser Anspruch jedoch durch zahlreiche Hindernisse eingeschränkt. Als zentrale Hürden gelten fehlende Sprachkenntnisse, Schwierigkeiten beim Zugang zu legaler Beschäftigung sowie das Fehlen wichtiger Dokumente. Insbesondere für Frauen mit kleinen Kindern stellt auch mangelnde Kinderbetreuung ein großes Problem dar. Aufgrund dieser Schwierigkeiten arbeiten viele Betroffene informell, etwa als Straßenverkäufer, was rechtliche Risiken wie Geldstrafen oder sogar Haft nach sich ziehen kann.
Vgl. AIDA/ECRE, Country Report Greece Update on 2024; September 2025, S. 261 f.
Zusätzlich verschärfen bürokratische Probleme die Situation: Schutzberechtigte bedürfen für den Zugang zum legalen Arbeitsmarkt zwar keiner Arbeitserlaubnis, jedoch einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer aktiven Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer, der Registrierung beim nationalen Versicherungsfond EFKA und der Eröffnung eines Bankkontos für Gehaltszahlungen.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, Version 12 vom 30. Juli 2025, S. 44; Hellenic Republic, Ministry of Labour and Social Security, Work for third country nationals in Greece; Hellenic Republic, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, S. 23 f.; Pro Asyl, Stellungnahme, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland., 7. April 2025, S. 40 f.
Während der Verlängerung von Aufenthaltstiteln erhalten Betroffene lediglich eine vorläufige Bescheinigung, die ihnen in der Praxis keinen Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Viele verlieren deshalb ihre Arbeitsstellen, sobald ihr Aufenthaltstitel abläuft. Auch neu anerkannte Schutzberechtigte werden häufig weiterhin als Asylsuchende geführt, solange sie noch keine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, was ihren Zugang zum Arbeitsmarkt weiter verzögert. Diese Praxis widerspricht den gesetzlichen Vorgaben, wonach der Arbeitsmarktzugang unmittelbar nach Anerkennung gewährt werden sollte.
Vgl. AIDA/ECRE, Country Report Greece Update on 2024; September 2025, S. 261 f.
Allerdings betont das niederländische Außenministerium, dass es derzeit in Griechenland einen hohen Bedarf an Arbeitskräften gäbe. Es bestünde ein erheblicher Arbeitskräftemangel, besonders in ländlichen Regionen sowie in Branchen wie Bauwesen, Tourismus und Landwirtschaft. Aufgrund zahlreicher unbesetzter Stellen und eines vergleichsweise geringen Zuzugs neuer Migranten habe sich der Fokus der Regierung zunehmend von der reinen Aufnahme von Schutzsuchenden hin zu deren Integration verschoben, insbesondere zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Sowohl politische Akteure als auch die Wirtschaft zeigen eine wachsende Bereitschaft, anerkannte Schutzberechtigte stärker in Beschäftigung zu bringen und entsprechende Maßnahmen zu fördern. Dabei spielte auch der frühere Migrations- und Asylminister Dimitrios Kairidis eine wichtige Rolle, bevor er 2024 von Nikolaos Panagiotopoulos abgelöst wurde. Die Regierung kooperiert zudem mit internationalen Organisationen wie dem UNHCR, der International Organization for Migration sowie verschiedenen Nichtregierungsorganisationen, um Projekte zur beruflichen Integration von Schutzberechtigten umzusetzen.
Vgl. Niederländisches Außenministerium („Ministerie van Buitenlandse Zaken“), Bericht über die Sachverhaltsermittlung zu Statusinhabern in Griechenland, vom 3. September 2024, S. 39 Rn. 3.4.3.2.
Trotz der hohen Nachfrage nach neuen Arbeitskräften war die Beschäftigung von Statusinhabern aus den oben genannten Gründen sehr begrenzt. Nur wenige Unternehmen der untersuchten Stichprobe beschäftigen aktuell oder in der Vergangenheit Statusinhaber. Lediglich 0,8 % der Beschäftigten dieser Unternehmen besaßen einen Status. Die meisten Statusinhaber, die eine Anstellung fanden, arbeiteten in Saisonarbeit in unqualifizierten Tätigkeiten oder verrichteten körperlich schwere körperliche Arbeit.
Vgl. Niederländisches Außenministerium („Ministerie van Buitenlandse Zaken“), Bericht über die Sachverhaltsermittlung zu Statusinhabern in Griechenland, vom 3. September 2024, S. 40 Rn. 3.4.3.2.
In der Praxis wurden häufiger Migranten ohne Aufenthaltsstatus eingesetzt, um die offenen Stellen zu besetzen. Dies betraf beispielsweise Arbeiter aus Ländern wie Albanien, Ägypten, Bangladesch, Indien und Pakistan.
Vgl. Niederländisches Außenministerium („Ministerie van Buitenlandse Zaken“), Bericht über die Sachverhaltsermittlung zu Statusinhabern in Griechenland, vom 3. September 2024, S. 39 f. Rn. 3.4.3.2.
Jedenfalls ist aber es Schutzberechtigten nach den vorstehend genannten Maßstäben möglich und zumutbar, bis zur Überbrückung der vorstehend dargestellten - insbesondere bürokratischen - Hindernisse eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft aufzunehmen.
Es besteht ein Arbeitskräftebedarf in der Schattenwirtschaft, die einen erheblichen Teil der griechischen Wirtschaft ausmacht. Wenngleich eine genaue Schätzung des Umfangs der informellen Wirtschaft naturgemäß schwierig ist, da diese Aktivitäten den Behörden nicht gemeldet werden, dürfte sie etwa 20 bis 30 Prozent der Gesamtwirtschaft umfassen. Für das Jahr 2024 lag das Verhältnis der prognostizierten Schattenwirtschaft und dem Bruttoinlandsprodukt bei 21,9 %, für das Jahr 2025 soll es bei circa 21,8 % liegen, obwohl die griechische Regierung weitreichende rechtliche Maßnahmen und institutionelle Veränderungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ergriffen hat. Laut einer Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2019 gaben 59 % der Griechen an, nicht deklarierte Tätigkeiten auszuüben oder Personen zu kennen, die diese ausüben. Migranten, sowohl mit als auch ohne Papiere, gehören nach wie vor zu den am stärksten von Schwarzarbeit betroffenen Bevölkerungsgruppen in Griechenland. Der informelle Arbeitsmarkt konzentrierte sich vor allem auf den Tourismus-, Landwirtschafts- und Dienstleistungssektor. In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden. Aufgrund der Schwierigkeiten, legale Arbeit zu finden, sahen sich einige Personen mit Aufenthaltsstatus in Griechenland gezwungen, im informellen Sektor ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. So ergab beispielsweise eine Umfrage des UNHCR, dass 20 Prozent der Personen mit Aufenthaltsstatus angaben, ein Einkommen aus dem informellen Arbeitsmarkt zu beziehen, während 15 Prozent angaben, ihr Geld auf dem formellen Arbeitsmarkt zu verdienen.
Vgl. Niederländisches Außenministerium („Ministerie van Buitenlandse Zaken“), Bericht über die Sachverhaltsermittlung zu Statusinhabern in Griechenland, vom 3. September 2024, S. 41 Rn. 3.4.4 m.w.N.; zu nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 47 m.w.N.
Zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse, namentlich des Verpflegungsbedarfs, können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens ergänzend auf Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen zurückgreifen, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen, sodass eine Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Vgl. zu nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 53.
Zusätzlich zu den bereits genannten Tagesunterkünften für Obdachlose in Athen und Umgebung, die meist auch eine Versorgung mit Nahrungsmitteln und Getränken sowie Waschgelegenheiten anbieten, gibt es noch Hilfsangebote von kommunaler, kirchlicher oder karitativer Seite. Das Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen verteilt täglich 900 bis 1.000 Vollmahlzeiten. Mehr als 300 Begünstigte erhalten viermal im Monat haltbare Lebensmittel. KYADA unterstützt außerdem alle Obdachloseneinrichtungen der Stadt mit Vollmahlzeiten. Die Streetwork-Teams von KYADA verteilen täglich Mahlzeiten an Obdachlosenunterkünfte und an Menschen, die auf der Straße leben,
vgl. City of Athens Reception and Solidarity Center - Meals and Food Bank, abrufbar unter https://kyada-athens.gr/en/meals-and-food-bank,
die Caritas Athens verteilt montags bis freitags über 200 warme Mahlzeiten an Bedürftige
vgl. Caritas Athen, Meal of Love, abrufbar unter https://caritasathens.gr/en/fields-of-action-en/refugee-program-en/soup-kitchen-en.html,
und das Centre of Hope International Athens,
https://centerofhopeint.org/.
eine kirchliche Einrichtung auf Spendenbasis, verteilt von Freiwilligen gepackte Mahlzeiten, Kleidung, Schuhe, Decken, Hygieneprodukte und Babybedarf in den Straßen von Athen und Umgebung,
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 54.
Das Zentrum für Barmherzigkeit bietet in Griechenland gestrandeten Flüchtlingen, Obdachlosen und armen Griechen verschiedene Dienstleistungen an. Tagsüber können Besucher duschen oder ihre Kleidung waschen. An den Abenden erhalten verschiedene Gruppen warme Mahlzeiten. Ein Allgemeinarzt und ein Zahnarzt untersucht und behandelt Patienten, denen der Zugang zum griechischen Gesundheitssystem aus verschiedenen Gründen nicht offensteht. Flüchtlingsfrauen erlernen im Skills Training Centre verschiedene handwerkliche Fähigkeiten - Nähen, Seife herstellen, Brandmalerei und anderes.
Vgl. Wortundtat, Athen, Griechenland - Einsatz auf den Straßen von Athen, abrufbar unter https://www.wortundtat.de/hilfe-in-griechenland/.
Food Bank Greece unterhält insgesamt sieben "Tafeln" und zwar in Athen, Thessaloniki, Thessalien, Drama, Epirus, Heraklion und Patras. Im Jahr 2023 wurden 333 karitative Einrichtungen, darunter sechs Einrichtungen für Flüchtlinge und 208 Suppenküchen und 128.303 Personen, hiervon 11.960 Migranten, in ganz Griechenland mit Lebensmitteln versorgt. In Nordgriechenland werden 98 Suppenküchen und ähnliche Einrichtungen mit Lebensmitteln vorgehalten, die Tafel in Thessalien hat 24 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen, die Tafel in Drama sechs Suppenküchen, die Tafel in Epirus 18 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen, die Tafel in Kreta 20 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen.
Vgl. Food Bank, Annual Report 2023, Juni 2024, https://foodbank.gr/wp-content/uploads/2024/06/FoodBank_Statistics2023_EN.pdf.
Die Nichtregierungsorganisation Ithaka bietet unter anderem Obdachlosen über die Einrichtung stationärer Waschsalons in Obdachloseneinrichtungen, aber auch über mobile Teams im Raum Attika und Patras die Möglichkeit, Wäsche zu waschen und versorgt bedürftige Personen im Rahmen von Kooperationsprojekten mit anderen Einrichtungen mit Nahrung und anderen Dingen des täglichen Bedarfs wie Schuhen.
Vgl. Ithaca, Annual Report 2023, April 2024.
Des Weiteren gibt es die Möglichkeit der Unterstützung seitens des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD). Ausweislich der Projektbeschreibung der für die Umsetzung des Programms in Griechenland zuständigen Behörde „Organization for Welfare Benefits and Social Solidarity“ können unter anderem Lebensmittel, warme Mahlzeiten (Suppenküchen), Haushalts- und Hygieneartikel bezogen werden. Die Leistungen werden in ganz Griechenland über Partnerorganisationen angeboten. Monatlich nehmen im Durchschnitt 300.000 Personen teil. Berechtigt sind in Griechenland ansässige Personen, die eine Sozialversicherungsnummer haben, weshalb anerkannte Schutzberechtigte hier mit denselben Zugangshindernissen konfrontiert sind wie bei der Inanspruchnahme des garantierten Mindesteinkommens. Jedoch geht aus einer offiziellen Präsentation der Behörde aus dem Juli 2024 hervor, dass auch nicht registrierte Personen mittelbar von dem Programm profitieren, da Lebensmittelpakete, die nicht von registrierten Teilnehmern abgeholt werden, an Suppenküchen weitergegeben werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 55 m.w.N.
Die Nichtregierungsorganisation Melissa Network konzentriert sich auf verschiedene Aktivitäten zur Integration von Frauen und Mädchen, darunter Sprachförderung, psychosoziale Unterstützung und Interessenvertretung.
Vgl. Niederländisches Außenministerium („Ministerie van Buitenlandse Zaken“), Bericht über die Sachverhaltsermittlung zu Statusinhabern in Griechenland, vom 3. September 2024, S. 68 Rn. 7.6 m.w.N.
Daneben existiert ein Handbuch mit Unterstützungsanweisungen für Frauen der NGO w2eu.ino. Dieses bietet in verschiedenen Sprachen (Englisch, Persisch und Französisch) ausführliches Infomaterial für Frauen, indem unter anderem diverse Beschäftigungsprogramme für Frauen (S. 82 f.) sowie auch die Kontaktdaten verschiedenen Organisationen aufgelistet werden, die Flüchtlinge unterstützen (S. 104 ff.), darunter auch solche, die sich nur an Frauen richten (S. 107).
Vgl. w2eu.info, Information for refugee women in mainland Greece, Februar 2024.
dd. Nach der aktuellen Auskunftslage erscheint es weiter nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland - auch ohne Einkommen und erforderliche Dokumente - keine medizinische Notfall- und Erstversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem erhalten.
Vgl. männliche Schutzberechtigte BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 57 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 62; VGH Bad. -Württ., Urteil vom 14. Januar 2026 - A 4 S 1758/25 -, juris, Rn. 49.
Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich in gleichem Maße Zugang zu staatlicher medizinischer Grundversorgung wie griechische Staatsangehörige. Nach Angaben des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl haben Schutzberechtigte Anspruch auf kostenlosen Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Sie können sich in öffentlichen Krankenhäusern, öffentlichen medizinischen Zentren, Gesundheitszentren und städtischen Kliniken behandeln lassen. Viele Gemeinden verfügen über medizinische Zentren, in denen alle Personen mit internationalem Schutzstatus, auch ohne Sozialversicherungsnummer, Zugang zu den dort angebotenen primären Gesundheitsleistungen haben. Hingewiesen wird auch auf medizinische Zentren und Polikliniken verschiedener Nichtregierungsorganisationen, die Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland verschiedene medizinische Leistungen anbieten. Für weitere Informationen zu diesen Kliniken, einschließlich der Adressen und der verfügbaren medizinischen Leistungen, und für die Terminvereinbarung sind Telefonnummern verschiedener Anbieter angegeben. Um Medikamente und Arzneimittel kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, müssen Schutzberechtigte ein Rezept eines Arztes eines öffentlichen Krankenhauses oder medizinischen Zentrums vorlegen.
Vgl. Hellenic Republic, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, S. 42 ff., abrufbar unter https://migration.gov.gr/wp-content/uploads/2024/04/ENGLISH_BROCHURE.pdf.
Nach einem Bericht der EU-Kommission vom 4. April 2025 werden Gesundheitsdienste sowohl in den Empfangszentren für Asylbewerber als auch für anerkannt Schutzberechtigte in anderen Einrichtungen, wie von Nichtregierungsorganisationen geführten Kliniken oder öffentlichen Krankenhäusern, angeboten.
Vgl. Bericht der EU-Kommission zum Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 4. April 2025, COM <2025> 170 final, S. 7 f.; zum Beispiel Médecins Du Monde Greece, Annual Report 2023 vom 3. Oktober 2024 und Key Findings: July 2022 - June 2023, Protection Monitoring of Refugees in Greece, August 2023.
Anerkannt Schutzberechtigte haben freien Zugang zur Gesundheitsversorgung wie griechische Bürger. Einige haben Schwierigkeiten wegen verwaltungstechnischer Hinderungsgründe bei der erstmaligen Ausgabe einer Sozialversicherungsnummer nach der Schutzgewährung gehabt oder es hat ein Informationsdefizit hinsichtlich der Verfahren und der erforderlichen Dokumente gegeben. Diese Schwierigkeiten sind der Task Force für Integration bei dem Ministerium für Migration und Asyl zur Kenntnis gebracht worden. Trotz berichteter Schwierigkeiten beim Zugang zu einer vollumfänglichen medizinischen Versorgung,
vgl. Pro Asyl, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, vom 7. April 2025, S. 41 f.; Beneficiaries of international protection in Greece, Access to documents and socio-economic rights, März 2023, S. 26 ff.; AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2024 Update, 18. September 2025, S. 266 ff.; International Rescue Committee, Right to health - Right to life: An assessment of access to health care services of applicants and beneficiaries of international protection in Greece, 29. Juni 2022, S. 6,
die in weiten Teilen auch die griechische Bevölkerung treffen, sind staatliche Gesundheitseinrichtungen gesetzlich zur kostenlosen medizinischen Notfallbehandlung und Erstversorgung auch von Patienten ohne Sozialversicherungsnummer verpflichtet.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, Version 12 vom 30. Juli 2025, S. 22 ff. und 52 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als "sicherer Drittstaat": Juristische Analyse - Update 2024, 10. Oktober 2024, S. 12.
Es bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich. Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, Version 12 vom 30. Juli 2025, S. 52.
Um die benötigten Medikamente kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, wird ein Rezept, verschrieben von einem Arzt einer öffentlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, benötigt. Wenn man über die AMKA/PAAYPA und ein elektronisches Rezept verfügt, können die verschriebenen Medikamente in jeder Apotheke abgeholt werden. Wenn man kein AMKA hat, aber ein Rezept von einem Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, selbst wenn es handschriftlich ist, können die Medikamente kostenlos in der Apotheke des Krankenhauses erhalten werden, in dem der Arzt das Rezept ausgestellt hat.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland, Version 12 vom 30. Juli 2025, S. 52.
Laut geltender Gesetzgebung sind jedoch alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer AMKA oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland, Version 12 vom 30. Juli 2025, S. 53.
ee. Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bietet dabei auch nicht der konkrete Einzelfall der Antragsteller.
(1) Insbesondere sind gesunde, arbeitsfähige und kinderlose Ehepaare nicht eo ipso als vulnerabel anzusehen.
Vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. Juli 2025 - 7 L 1594/25.WI.A -, juris, Rn. 20 ff.
Ob eine Person der Gruppe der vulnerablen Personen zuzuordnen ist, ist im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem auch in Dublin- oder Drittstaatenfällen unter Berücksichtigung insbesondere von Art. 21 der Aufnahme-RL 2013/33/EU zu bestimmen. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten „die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien“. Vergleichbares ist in Art. 20 Abs. 3 der Anerkennungs-RL 2011/95/EU geregelt; nach Absatz 4 der Norm muss diesbezüglich ausdrücklich eine „Einzelprüfung“ durchgeführt werden. Auch hieraus ergibt sich, dass für die Frage der Vulnerabilität immer auf die individuellen Umstände der Person abzustellen ist.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 28 f., und Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 -, juris, Rn. 26; VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 - 42 K 358/25 A -, juris, Rn. 55; VG Cottbus, Beschluss vom 20. November 2025 - 5 L 599/25.A -, juris, Rn. 20.
Eine Person ist im Kontext einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh dann vulnerabel, wenn sie gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf aufweist und deshalb mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen können und wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten wird. Ob eine Person vulnerabel ist, hängt dabei grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles ab.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 24 ZB 25.31394 -, juris, Rn. 8; Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 28 und Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 -, juris, Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Oktober 2022 - A 4 S 2182/22 -, juris, Rn. 6; VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 - 42 K 358/25 A -, juris, Rn. 55.
Ausgehend hiervon sind kinderlose Ehepaare im berufsfähigen Alter nicht eo ipso als vulnerabel zu qualifizieren, da sie keinen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf ausweisen. Im Gegenteil können die Eheleute sich gegenseitig unterstützen und schützen.
Vgl. VG Minden, Beschluss vom 27. Februar 2026, - 12 K 4523/25.A -, juris, S. 12 des veröffentlichten Beschlusses; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. Januar 2026 - 7 K 2144/25.a -, juris, Rn. 43; VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. Juli 2025 - 7 L 1594/25.WI.A -, juris, Rn. 20 ff., das davon ausgeht, dass die Ehefrau auf den Schutz des Ehemanns bauen kann; a.A. VG Berlin, Urteile vom 11. Februar 2026 - 42 K 320/25 A -, juris, Rn. 64 und vom 13. Mai 2026 - 43 K 349/26 A - juris, Rn. 33, 64; vgl. zudem auch zu alleinstehenden, gesunden, arbeitsfähigen Frauen Bay. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 24 ZB 25.31394 -, juris, Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 27. April 2026 - 41 L 1117/26.A, juris, Rn. 135 und vom 41 L 887/26.A -, n.v.; VG Cottbus, Beschluss vom 20. November 2025 - 5 L 599/25.A -, juris, Rn. 20;
(2) Eine Vulnerabilität der Antragsteller ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin zu 2. unter Ohrbeschwerden leidet. Vielmehr ist nach der dargestellten - von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogenen - Erkenntnislage eine medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet, die die Antragstellerin zu 2. dort im Bedarfsfall - wie bereits in der Vergangenheit geschehen - in Anspruch nehmen kann. Im Übrigen hat die Antragstellerin zu 2. weder dargetan noch ist sonst erkennbar, dass sie im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt weiterhin auf eine medizinische Versorgung angewiesen ist. Vielmehr gab sie beim Bundesamt an, dass sie momentan nicht in ärztlicher Behandlung ist.
(3) Sonstige individuelle Umstände, die im vorliegenden Einzelfall eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, lassen sich ebenfalls nicht feststellen.
Im Gegenteil: Da die Antragsteller erst am 9. Dezember 2025 anerkannt worden sind, ist davon auszugehen, dass die vorstehend beschriebenen Schwierigkeiten beim Zugang zu Unterstützungsleistungen und zum legalen Arbeitsmarkt in ihrem Falle nicht bestehen und bzw. oder sie zumindest am HELIOS-Programm werden teilnehmen können.
Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine abweichende rechtliche Beurteilung gebeten. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den Angaben der Antragsteller bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt oder ihrem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren.
Vielmehr handelt es sich bei dem Antragsteller zu 1. um einen 31-jährigen gesunden Mann, der zwar nicht zur Schule gegangen ist und daher weder lesen noch schreiben kann. Gleichwohl ist er aber darauf zu verweisen, eine einfache Beschäftigung beispielsweise in der Tourismusbranche oder Landwirtschaft auszuüben. Dass ihm dies trotz seiner fehlenden Schulbildung möglich ist, zeigt der Umstand, dass er in seinem Heimatland bereits Erfahrungen als Maurer und Maler sowie als Verkäufer gesammelt hat. Es ist zudem davon auszugehen, dass er aufgrund seines Alters noch lern- und anpassungsfähig sowie insbesondere auch in der Lage ist, körperlich anstrengende Arbeiten zu verrichten.
Soweit der Antragsteller zu 1. ausführt, er habe seine Frau nach Verlassen des Camps nicht im Park schlafen lassen können, wenn er arbeiten gegangen wäre, ist dies nicht nachvollziehbar. Zum einen könnte er eine Arbeitsstelle wählen, die es ihm ermöglicht, tagsüber und nicht nachts zu arbeiten. Zum anderen wurde bereits dargetan, dass den Antragstellern Unterkunftsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, sodass er - für den Fall, dass die Antragstellerin nicht berufstätig ist - sie nicht alleine auf der Straße lassen müsste.
Überdies lässt dieses Vorbringen auch unberücksichtigt, dass die Antragstellerin zu 2. ebenfalls in der Lage ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen und so zur gemeinsamen Lebensunterhaltssicherung beizutragen.
Bei der Antragstellerin zu 2. handelt es sich um eine 28-jährige, gesunde Frau, die in Afghanistan die Grundschule besucht hat. Gründe, aus denen es ihr in Griechenland nicht möglich und bzw. oder zumutbar sein sollte, einer einfachen Tätigkeit nachzugehen, um so ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, sind weder dargetan noch sonst erkennbar. Vielmehr hat sie in der Anhörung beim Bundesamt angegeben, sie habe lediglich aus dem Grund nicht gearbeitet, da dies in Afghanistan nicht erlaubt gewesen sei. Hinweise darauf, dass Frauen anders als Männer bei der Existenzsicherung auf dem griechischen Arbeitsmarkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit scheitern, liegen der Kammer nicht vor.
Vgl. hierzu ausführlich VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2026 - 41 L 1117/26.A -, juris, Rn. 153 ff.
Solche werden von der Antragstellerin zu 2. auch nicht dargetan.
Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung folgt auch nicht aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Insbesondere lassen sich diesen keine Anhaltspunkte zu einer etwaigen Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin zu 2. entnehmen. Diese drängen sich vor dem Hintergrund der gestellten Diagnosen im Übrigen auch sonst nicht auf.
Nach alldem sind beide Antragsteller darauf zu verweisen, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Als Paar haben die Antragsteller auch eine größere Chance, dass einer der Partner Verdienstmöglichkeiten wahrnimmt, die beiden zu Gute kommen.
Vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. Juli 2025 - 7 L 1594/25.WI.A -, juris Rn. 20.
Außerdem werden beide Antragsteller auf die während ihres mehr als 14-monatigen Aufenthalts in Griechenland gesammelten Erfahrungen zurückgreifen können.
Soweit die Antragsteller schließlich im Verwaltungsverfahren vorgetragen haben, sie hätten keine Möglichkeit gehabt, an einem Sprachkurs teilzunehmen, sind sie - ungeachtet der Frage, ob der fehlende Zugang zu Integrationsmaßnahmen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung begründet - jedenfalls darauf zu verweisen, einen etwaigen Anspruch auf Zugang zu einem Sprachkurs, der sich aus Art. 35 der Anerkennungs-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) ergeben könnte, in Griechenland durchzusetzen, notfalls durch Bestreiten des Rechtswegs.
2. Auch die Feststellung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, wäre auf den im Hauptantrag der Klage enthaltenen statthaften isolierten Anfechtungsantrag,
vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, die gegen einen Asylbescheid mit Unzulässigkeitsentscheidung insgesamt gerichtet ist, im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris Rn. 13 ff. und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16 f. (in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG); OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 28 ff., und vom 16. September 2015 - 13 A 800/15.A -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.,
nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht aufzuheben.
Die Feststellung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Aus den in Abschnitt 1. genannten Gründen ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Asylantrag der Antragsteller unzulässig ist.
Im Übrigen liegen nach den obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Person der Antragsteller ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Griechenland vorliegen könnte.
Insbesondere steht den Antragstellern nicht aufgrund der im Verwaltungsverfahren vorgelegten griechischen Atteste ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands zu.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände durch die Abschiebung in einer Weise verschlechtern würden, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben für den Ausländer führt.
Letzteres ist hier weder geltend gemacht noch sonst erkennbar. Vielmehr befindet sich die Antragstellerin zu 2. nach Aktenlage derzeit nicht mehr in ärztlicher Behandlung.
3. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 35, 36 Abs. 1 AsylG. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer u.a. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, (4.) der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und (5.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Mit der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides hat das Bundesamt auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine negative Entscheidung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 2a AsylG getroffen. Die weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor.
Die Abschiebungsandrohung steht auch im Einklang mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG. Den vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellern ist die in § 36 Abs. 1 AsylG vorgesehene Ausreisefrist von einer Woche gesetzt worden. Der vorrangige Zielstaat der Abschiebung ist gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG, § 35 AsylG benannt (Griechenland).
Der Abschiebung der Antragsteller nach Griechenland stehen insbesondere auch nicht familiäre Belange und bzw. oder ihr Gesundheitszustand entgegen. Insbesondere stehen gesundheitliche Belange der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.
4. Schließlich erweist sich auch die Anordnung des ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids als voraussichtlich rechtmäßig.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG. Gesichtspunkte, die einen gerichtlich feststellbaren Ermessensfehler im Sinne von § 40 VwVfG darstellen könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst erkennbar.
Im Übrigen wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.
Sonstige durchgreifende Gründe für ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß §§ 83b, 83c AsylG nicht erhoben.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).