Zur Zulässigkeit der sog. schlichten Leistungsklage.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Zur Zulässigkeit der sog. schlichten Leistungsklage.
2. Der die Lasten eines Eigenheims tragende Ehemann muß als Antragsberechtigter i.S. des § 6 WoGG angesehen werden, auch wenn er weder Eigentümer noch Mieter noch auch Inhaber einer ähnlichen Rechtsstellung i.S. des § 6 WoGG ist.
3. Der Bewilligungszeitraum beginnt nicht erst vom Tage der Erlasses des Bewilligungsbescheides ab zu laufen, sondern von dem Zeitpunkt an, von dem ab die Bewilligung des Wohngeldes erfolgt.
4. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 WoGG ist nicht erforderlich, daß ein weiterer besonderer Wohnraum für das kranke Familienmitglied zur Verfügung steht.