AG Eschwege · Hessen 3. Rechtspfleger Beschluss

Mit Antrag vom 23.07.2020 begehrt die Gläubigerin nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt „...“ den Erlass eines …

Zivilrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache„...“wird der Antrag der Gläubigerin vom 23.07.2020 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kostenpflichtig zurückgewiesen, da die in der Verfügung des Gerichts vom 03.08.2020 erhobenen Beanstandungen bis heute nicht behoben wurden.

Gründe

Mit Antrag vom 23.07.2020 begehrt die Gläubigerin nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt „...“ den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Mit Zwischenverfügung vom 03.08.20 wurde die Gläubigerin aufgefordert, die Zustellung der der Rechtsnachfolgeklausel zu Grunde liegenden Urkunden (hier: Abtretungserklärung vom 17.07.2003) nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam die Gläubigerin bisher nicht nach.

Der Gläubiger-Vertreter legt im Schreiben vom 22.09.20 dar, dass die Zustellung der öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung vom 17.07.2003 mit der Zustellung der notariellen Urkunde vom 24.06.1996 und der Klausel vom 07.11.2003 zusammen am 14.11.2003 erfolgt sei. Die Formulierung in der Postübergabeurkunde „Beglaubigte Abschrift des hiermit verbundenen Schriftstückes not. Urkunde des Notariat vom 24.06.1996 m. Klausel vom 07. November 2003“ sei als Nachweis der Zustellung ausreichend, da zumal die Zustellung nach Erteilung der Klausel erfolgte. Diese Auffassung wird hier nicht geteilt. Nach §§ 24 GVGA i.V.m. 182, 418 ZPO hat die Zustellungsurkunde die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde, sodass daraus folgt, es kann nur das damit bewiesen werden, was darauf als Schriftstück explizit genannt bzw. aufgeführt ist. Da die Abtretungserklärung vom 17.07.03 in der Zustellungsurkunde nicht genannt ist, kann diesseits nicht von Zustellung dieser ausgegangen werden, sodass die Zwangsvollstreckung nach § 750 Abs. 2 ZPO nicht erfolgen darf. Sofern die Formulierung „Beglaubigte Abschrift des hiermit verbundenen Schriftstückes…“ als Zustellungsnachweis ausreichen würde, würde die Zustellungsurkunde kein Textfeld für Eintragungen hergeben müssen. Zumal davon ausgegangen werden muss, dass der Gerichtsvollzieher nur solche Schriftstücke zustellt, deren Zustellung beantragt ist. Dies bedeutet, selbst wenn ihm ein Titel, der mit Anlagen wie einer Rechtsnachfolgeklausel oder Ähnliches verbunden ist, vorgelegt wird, kann auch nur die Zustellung einer dieser Unterlagen beantragt und ausgeführt werden. Das Gericht ist daher Ansicht, dass die Zustellung der der Rechtsnachfolgeklausel zu Grunde liegenden Urkunde nicht nachgewiesen ist.

Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Pfändungsüberweisungsbeschlusses vom 23.07.20 ist daher aus den o.g. Gründen zurückzuweisen.

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