Der Annahme eines verbundenen Kauf- und Kreditgeschäfts i. S. d. § 9 VerbrKrG steht nicht entgegen, daß die …
Zivilrecht
Leitsatz
1. Der Annahme eines verbundenen Kauf- und Kreditgeschäfts i. S. d. § 9 VerbrKrG steht nicht entgegen, daß die Vertragsparteien einen Kreditvertrag erst Monate später nach Abschluß des Kaufvertrags endgültig unterzeichnen.
2. Die Vereinbarung einer Nachrüstung des Fahrzeugs (mit Klimaautomatik und Lederlenkrad) steht einer rechtzeitigen Widerrufserklärung des gesamten Geschäfts durch den Käufer nicht entgegen und ist nicht rechtsmißbräuchlich.
3. Die nach Widerruf des Darlehensvertrags durch Nutzung des Fahrzeugs seitens des Käufers gezogenen Gebrauchsvorteile betragen bei einem Luxus-Pkw (hier: Mercedes-Benz 500 SEC Coupe) bei einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 200 000 km 0,5 % des Kaufpreises pro gefahrene 1000 km.