Revision gegen Urteil wegen fehlender Rechtsfehler KI-Titel
Revisionsverwerfung · StPO § 349 Abs. 2 · Rechtsfehler · Kosten des Rechtsmittels
Strafrecht
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 24. August 2018 wird als unbegründet
verworfen,
weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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