LG Paderborn · Nordrhein-Westfalen 3. Zivilkammer Beschluss

Kostenverteilung nach Rücknahme der Klage KI-Titel

Kostenverteilung · Rücknahme der Klage · ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2

Zivilrecht

Tenor

werden die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).