OLG Oldenburg – Ss 87/05 (I 27)
Strafrecht Revision verworfen
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 14.1.2005 wird als unbegründet verworfen.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Ventzke vom 17.3.2005 hat vorgelegen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, § 473 Abs.1 Satz 1 StPO.