EuGH Generalanwalt Lenz Schlussanträge

Vertragsverletzung – Richtlinie 91/157/EWG

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik

Europarecht

Verfahren

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1. In dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren wirft die Kommission der Italienischen Republik vor, gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren () verstoßen zu haben, indem sie nicht die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder diese der Kommission wenigstens nicht mitgeteilt habe.

2. Artikel 11 der Richtlinie 91/157 schreibt vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Richtlinie bis spätestens 18. September 1992 nachzukommen und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3. Die Beklagte bestreitet den ihr vorgeworfenen Verstoß nicht. Sie weist lediglich darauf hin, daß die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen in Vorbereitung begriffen seien.

4. Unter diesen Umständen kann ich dem Gerichtshof nur vorschlagen, festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der genannten Richtlinie nachzukommen. Außerdem schlage ich vor, der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.