Revision gegen Urteil wegen fehlender Rechtsfehler KI-Titel
Revisionsverwerfung · StPO § 349 Abs. 2 · Rechtsfehler · Strafverfahren
Strafrecht Antrag verworfen
Tenor
wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Verteidigers die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 11. Januar 2010 auf seine Kosten als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).