Es wird vollinhaltlich auf die Gründe des Beschlusses vom 13.04.2023 Bezug genommen
Tenor
Der Antrag der Vertrauensperson vom 07.05.2023 wird zurückgewiesen.
| 11a XIV(B) 17/23 | |
| Amtsgericht Duisburg Beschluss |
Gründe
In der Abschiebungssache
betreffend …
an der beteiligt ist:
…
Antragstellerin,
wird der Antrag der Vertrauensperson … vom 07.05.2023 zurückgewiesen.
Gründe
Es wird vollinhaltlich auf die Gründe des Beschlusses vom 13.04.2023 Bezug genommen. Der Vortrag im Schriftsatz vom 16.05.2023 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Dass die hinzugezogene Dolmetscherin durch mangelnde Vereidigung dazu verleitet worden sei, keine gewissenhafte Übersetzung vorzunehmen, ist eine Behauptung ins Blaue hinein. Nach telefonischer Auskunft der Dolmetscherin vom 24.05.2023 war sie am 13.04.2023 noch allgemein beeidigt. Die Beeidigung sei erst zum 24. oder 25. April 2023 ausgelaufen.
Der Antragsteller war ferner bei der Vorführung nicht anwesend und kann nicht beurteilen, ob der Haftbeschluss unvollständig übersetzt worden sei. Laut Protokoll wurde der Antrag der Ausländerbehörde vor der Vorführung ausgehändigt und durch die Dolmetscherin übersetzt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Übersetzungsleistung aufgrund fehlender - allgemeiner oder in der Sitzung vorzunehmender - Vereidigung mangelbehaftet war. Daher wirkt sich ein Formfehler - sollte ein solcher überhaupt vorgelegen haben - auch nicht dahingehend aus, dass die Haft aufzuheben wäre.
Duisburg, 24.05.2023 Amtsgericht …
Richter am Amtsgericht