Die Errichtung von Güllelagunen, dh von Erdbecken mit Dichtungsbahnen aus Kunststoff zur Lagerung von …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Errichtung von Güllelagunen, dh von Erdbecken mit Dichtungsbahnen aus Kunststoff zur Lagerung von Flüssigmist, verstößt gegen § 19g Abs 2 WHG und § 161 Abs 2 NWG (WasG ND), weil Güllelagunen den bestmöglichen Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung seiner Eigenschaften nicht gewährleisten.
2. § 19g Abs 2 WHG und § 161 Abs 2 NWG (WasG ND) dienen auch dem Schutz von Trinkwasserversorgungsunternehmen als Träger wasserwirtschaftlicher Belange des Gemeinwohls, die ein Grundwasserentnahmerecht haben und in wasserwirtschaftlich bedeutsamem Umfang ausüben.