Maßnahmen gegen die Lärmbelästigung müssen direkt im Bebauungsplan festgesetzt werden.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Maßnahmen gegen die Lärmbelästigung müssen direkt im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Grenze der Zumutbarkeit ist nicht lediglich durch das Anknüpfen an die Gebietsfestsetzung zu bestimmen.