Leistungen für technische Arbeitshilfen setzen voraus, daß diese Hilfen typischerweise arbeitsplatz- und …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Leistungen für technische Arbeitshilfen setzen voraus, daß diese Hilfen typischerweise arbeitsplatz- und arbeitsgebunden sind und der Schwerbehinderte sie dergestalt benötigt, daß er sich ihrer ständig (nicht nur gelegentlich) bedienen muß.