OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Kostenverteilung in Beschwerdeverfahren KI-Titel

Kostenentscheidung · ZPO § 91 I · Schreibfehler · Verfahrenskosten · Beschwerdeverfahren

Zivilrecht

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 20.10.2010 wird dahin berichtigt, dass die Kosten des Verfahrens die Antragsgegnerin trägt.

Gründe

2

Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, soweit es in der Kostenentscheidung des Beschlusses fehlerhaft "die Kosten des Beschwerdeverfahrens" heißt, zumal auch am Ende der Gründe insgesamt auf § 91 I ZPO verwiesen wird. Erfasst sind die Kosten der ersten Instanz wie auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.