Festsetzung des Streitwerts bei Zuweisung von Agrarzahlungsansprüchen KI-Titel
Streitwertfestsetzung · Agrarprämien · Zuweisung von Zahlungsansprüchen · GKG § 52 Abs. 3 · EU-Verordnung 1307/2013
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 S 212/17 (VG: 5 K 1315/16) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Kläger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Mars-la-Tour-Straße 1 - 13, 26121 Oldenburg (Oldenburg), Gz.: - 011 000 0118 - Beklagte und Beschwerdegegnerin, hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die Richterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt am 19. Dezember 2017 beschlossen:
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwert unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – Berichterstatter der 5. Kammer – vom 17. Juli 2017 auf 10.633,83 Euro festgesetzt.
- 3 -
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde, nachdem ihm das Verfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG durch die Einzelrichterin übertragen worden ist.
Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG berechtigt, aus eigenem Recht Beschwerde einzulegen.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist hinsichtlich der Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht nur der einfache Jahresbetrag des Wertes dieser Zahlungsansprüche i. H. v. 192,19 Euro zugrunde zu legen. Der Antrag des Klägers auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen hat offensichtlich absehbare Auswirkungen auf noch zu erlassende, auf Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Zutreffend führt die Beschwerde aus, dass die Zuweisung von Zahlungsansprüchen Voraussetzung für die Bewilligung nicht nur der Basisprämie, sondern auch der Umverteilungsprämie und der Greeningprämie ist. Für die Basisprämie folgt dies aus Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, für die Umverteilungsprämie aus Artikel 41 Abs. 1 und 4 und für die Greeningprämie aus Artikel 43 Abs. 1 und 9 VO (EU) Nr. 1307/2013. Die erfolgte Zuweisung von Zahlungsansprüchen hat daher insoweit Auswirkungen für die Zukunft, als der Kläger auch zukünftig ohne diese Zahlungsansprüche die Prämien nicht erhalten könnte.
Nicht zu folgen ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach eine Vervielfachung des Jahresbetrages nicht in Betracht komme, da ungewiss sei, ob und in welchem Umfang die Zahlungsansprüche genutzt würden. Mit dem Bundesverwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Ausschöpfung der Betriebsprämie die Regel sein wird und nur in Ausnahmefällen Zahlungsansprüche ungenutzt bleiben werden (BVerwG, Beschluss vom 08.09.2008 - 3 B 52/08 – juris, Rn. 10). Unter dieser Prämisse muss § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG Anwendung finden.
Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung bezieht sich zudem auf die Rechtslage vor Einfügung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 18 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG vom 23.07.2013, BGBl. I S. 2586). Dementsprechend führt etwa das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht aus, die Bewilligung von Betriebsprämien sei keine wiederkehrende Leistung i. S. v. § 42 Abs. 3 GKG oder § 9 ZPO (Nds. OVG, Beschluss vom 17.11.2006 – 10 OA 223/06 – juris, Rn. 6; so auch BVerwG, Beschluss vom 08.09.2008 - 3 B 52/08 – juris, Rn. 10). Mit dem neu eingefügten Satz 2 des § 52 Abs. 3 GKG sollte gerade eine Möglichkeit geschaffen werden, den Streitwert oberhalb des bezifferten Geldbetrages anzusetzen, wenn die Entscheidung sich auch zukünftig auswirkt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 15.05.2013, BT-Drucks. 17/13537, S. 267 zu Nr. 18 Buchstabe a des Gesetzentwurfs).
Entsprechend ist der Streitwert vorliegend auf das Dreifache des Jahreswertes der Zahlungsansprüche anzuheben (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 GKG). Für das im Streit stehende Jahr 2015 wurden dem Kläger auf der Basis von 10,77 Zahlungsansprüchen eine Basisprämie von 2.069,87 Euro, eine Umverteilungsprämie von 534,42 Euro und eine Greeningprämie von 940,32 Euro bewilligt. Der Jahresbetrag beträgt demnach 3.544,61 Euro, der verdreifachte Jahresbetrag 10.633,83 Euro.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind zu diesem Betrag nicht noch einmal die bewilligten Direktzahlungen für das Jahr 2015 zu addieren. Entscheidend für die Ermittlung des Streitwerts ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers. Dieses erschöpft sich für 2015 in der Höhe des ermittelten Wertes der Zahlungsansprüche. Für das gleiche Jahr sowohl den Wert der Zahlungsansprüche, als auch den Betrag der bewilligten Prämien in den Streitwert einfließen zu lassen, hieße zu verkennen, dass der Kläger diese Prämien in dieser Höhe für dieses Antragsjahr nur einmal erhalten kann und daher – für das Antragsjahr 2015 – dasselbe wirtschaftliche Interesse in der Zuweisung der Zahlungsansprüche und der beantragten Bewilligung der Prämien zum Ausdruck kommt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez. Meyer
gez. Dr. Jörgensen
gez. Dr. Steinfatt