Die Klägerin beanstandet u.a. zwei Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts und erhebt (sofortige) Beschwerde
Tenor
1. Die (sofortige) Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des Landgerichts Stuttgart vom 23.05.2024 - 5 T 14/24 - und vom 04.07.2024 -5 T 16/24 - wird verworfen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Klägerin beanstandet u.a. zwei Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts und erhebt (sofortige) Beschwerde.
Der Klägerin wurde vom Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 05.01.2024 Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen hat sie sich mit zwei Beschwerden an das Landgericht Stuttgart gewendet, die beide erfolglos blieben, und zwar zum einen das Rechtsmittel gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung an sich und zum anderen das Rechtsmittel gegen eine (angebliche) Streitwertfestsetzung.
Der Sache nach beantragt die Klägerin,
die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts Stuttgart aufzuheben.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die Beschwerde nebst aller Anlagen und weiteren Eingaben der Klägerin Bezug genommen.
II.
1.
Das Petitum ist dahingehend auszulegen, dass sich die Klägerin (auch) an das Oberlandesgericht als das dem Landgericht grds. übergeordnete Gericht wendet, weil sie mit den landgerichtlichen Entscheidungen nicht einverstanden ist. Denn in dem Beschwerdeschreiben ist das Rubrum des Zivilrechtsstreits nebst der landgerichtlichen Aktenzeichen aufgeführt. Auch auf Bitte nach einer Klärung des konkreten Anliegens hat die durch den Liquidator S. vertretene Klägerin mit Schreiben vom 17.03.2026 (GA II/14) auf eine Entscheidung beharrt und - unter erneuter Nennung der Aktenzeichen - einen u.a. als „Beschwerde“ und „Widerspruch“ bezeichneten Rechtsbehelf geltend gemacht. Sie wünscht letztlich eine Entscheidung des Oberlandesgerichts.
2.
Die Beschwerde ist bereits nicht zulässig.
Eine sofortige Beschwerde gegen landgerichtliche Entscheidungen findet nach § 567 ZPO unter den dort aufgeführten Voraussetzungen (nur) dann statt, wenn es sich um Entscheidungen im ersten Rechtszug handelt. Beschlüsse der Landgerichte, die diese - wie hier - im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren erlassen, können nur mit der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) angefochten werden, sofern diese kraft Gesetzes statthaft ist (z.B. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO) ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) oder vom Berufungs- oder Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wird (vgl. Musielak/Voit/Ball, 19. Aufl. 2022, ZPO § 567 Rn. 10). Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Zuständig für eine Rechtsbeschwerde wäre ohnehin - was der Klägerin mitgeteilt wurde und sie nicht davon abgehalten hat, auf einer Entscheidung des Senats zu bestehen - der Bundesgerichtshof und nicht das Oberlandesgericht. Auch gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nach § 68 GKG ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben, weil es die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat.
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