OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 20. Zivilsenat Beschluss

Die Beklagte ist, sofern sie nicht aus besonderen Gründen leistungsfrei ist, verpflichtet, den Kläger schon …

Zivilrecht Aufgehoben

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

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Die - auch in Bezug auf die erneute Einlegung vom 17.12.9 3 - einheitliche Beschwerde ist begründet. Die Beklagte ist, sofern sie nicht aus besonderen Gründen leistungsfrei ist, verpflichtet, den Kläger schon von der Inanspruchnahme mit Kosten freizuhalten, ·§ 2 Abs. 2 ARB. Diesen vertraglichen Anspruch des Klägers darf ein Gericht nicht oder nur mit Zustimmung des Betroffenen dadurch untergraben, daß es den Prozeß bis zum Abschluß des Prozesses, für den Rechtsschutz begehrt wird, aussetzt. Ein gerechtfertigter Anlaß besteht ohnehin nicht mehr, nachdem der BGH dem Hauptprozeß Bindungswirkung für den Deckungsprozeß in der Rechtsschutzversicherung abgesprochen hat (NJW 92,· 1509).

3

Der angefochtene Aussetzungsbeschluß war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO aufzuheben.