ArbG Bielefeld · Nordrhein-Westfalen Beschluss zitiert von 1

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsverzug KI-Titel

Prozesskostenhilfe · Zahlungsverzug · ZPO § 124 Abs. 1 Ziffer 5

Arbeitsrecht Aufgehoben

Tenor

wird die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Gründe

1

Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe mit monatlich zu zahlenden Raten in Höhe von 262,00 € bewilligt worden.

2

Mit Kostenrechnung vom 02.05.2018 wurde er aufgefordert, den Betrag von 2.894,11 € ratenweise, beginnend ab 14.05.2018 zu zahlen.

3

Der Kläger hat trotz Mahnung bisher keine Zahlung geleistet.

4

Er ist länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist daher gemäß § 124 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO aufzuheben.

5

Bielefeld, 08.10.2019