Anforderung eines Kostenvorschusses nach § 28 Abs. 2 StGHG bei offensichtlicher Unzulässigkeit der …
Leitsatz
Anforderung eines Kostenvorschusses nach § 28 Abs. 2 StGHG bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Grundrechtsklage.
Tenor
Dem Antragsteller wird die Zahlung eines Vorschusses von 500,-- DM aufgegeben. Die weitere Tätigkeit des Staatsgerichtshofs wird von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht.
Gründe
Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der Staatsgerichtshof der antragstellenden Partei bei Unzulässigkeit der Grundrechtsklage eine Gebühr bis zu 1500,-- DM, im Falle des Missbrauchs bis zu 3000,-- DM auferlegen. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 StGHG kann der Staatsgerichtshof einen entsprechenden Vorschuss anfordern und seine weitere Tätigkeit von dessen Zahlung abhängig machen.
Die Anforderung des Vorschusses beruht darauf, dass erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des gestellten Antrages bestehen und deshalb mit der Auferlegung einer Gebühr nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StGHG zu rechnen ist.
Der Antrag dürfte schon nicht dem § 43 Abs. 2 StGHG genügen. Denn der Antragsteller hat weder vorgetragen, in welchem Grundrecht er überhaupt verletzt zu sein meint, noch einen aus sich heraus verständlichen Sachverhalt geschildert, aus dem sich nachvollziehbar ein Grundrechtsverstoß ergibt. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, dass ihm der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 1999 erst zu einem Zeitpunkt schriftlich bekannt gegeben worden ist, bei dessen Zugrundelegung seine am 1. November 1999 beim Staatsgerichtshof eingegangene Grundrechtsklage noch die Monatsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG eingehalten hat.
Schließlich hat der Antragsteller auch nicht dargelegt, dass er vor Anrufung des Staatsgerichtshofs im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG den Rechtsweg erschöpft hat. Über die zulässigen Rechtsmittel hatte ihn das Verwaltungsgerichts Wiesbaden in dem angegriffenen Beschluss belehrt.
Die Höhe des angeforderten Vorschusses stellt den Mindestbetrag der Gebühr dar, mit deren Auferlegung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 StGHG zu rechnen ist. Der Vorschuss ist unter Angabe der P.St.-Nummer 1450 zu dem Verwendungszweck Kap. 10 01 - 112 01 auf das Konto der Staatshauptkasse Wiesbaden, N. Sparkasse (Konto-Nummer:…) einzuzahlen.
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