Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 12.07.2005 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen …
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 2005 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die Gebühr wird um die Hälfte ermäßigt; die Hälfte der dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
| I.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 12.07.2005 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 50 Euro und untersagte ihm gleichzeitig für die Dauer von einem Monat Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. Nach den Feststellungen hatte der Betroffene am 29.03.2004 gegen 15:21 Uhr die L ... in ... in Höhe der Firma ... mit seinem PKW in Fahrtrichtung ... mit einem Tempo von 99 km/h befahren und die dort angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten.
Mit seiner auf die Rüge materiellen und formellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die vollständige Aufhebung des Urteils und dessen Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat auf Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch angetragen.
Die Rechtsbeschwerde hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; sie führt zum Wegfall des Fahrverbots.
Der Senat teilt die sorgfältig begründete Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, dass sich der Tatrichter mit dem Vorliegen eines "Augenblicksversagens" in den Urteilsgründen hätte auseinandersetzen müssen.
Das Amtsgericht hat nämlich in zulässiger Weise zur Identifizierung des Betroffenen auf die in den Akten befindlichen Lichtbilder Bezug genommen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, 46 OWiG), welche damit als Ganzes Bestandteil der Urteilsgründe wurden und vom Rechtsbeschwerdegericht aus eigener Anschauung gewürdigt werden dürfen (Meyer-Goßner, StPO, 48 Auflage 2005, § 267 Rn. 10). Aus diesen ergibt sich aber, worauf die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zutreffend hinweist, dass es sich bei der Messstelle um eine dreispurig ausgebaute Fahrbahn mit Mittelleitplanke handelt. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h außerorts ist ungewöhnlich. Mit einer solchen braucht ein auswärtiger Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres zu rechnen. Gründe, welche eine solche Einschränkung erwarten lassen könnten, wie etwa eine Baustelle, Belagsmängel oder ähnliches, sind weder aus den Lichtbildern noch den Urteilsgründen ersichtlich.
Bei dieser Sachlage hätte sich der Tatrichter aber mit der auf der Landstraße vorhandenen Beschilderung auseinandersetzen und abklären müssen, ob der Betroffene möglicherweise ein oder gar mehrere Verkehrszeichen übersehen hat und dies auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit oder grober Nachlässigkeit beruhte (vgl. OLG Sachsen-Anhalt ZfSch 2000, 318 f.).
Der Senat kann offen lassen, ob sich in einer neuen Hauptverhandlung die rechtserheblichen Tatsachen, insbesondere zur Beschilderung, aufgrund des Zeitablaufs überhaupt noch klären lassen, denn hierauf kommt es nicht an. Von einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht konnte nämlich abgesehen und in der Sache durch Anordnung des Wegfalls des Fahrverbots entscheiden werden (§ 79 Abs.6 OWiG), da nunmehr seit der Tatbegehung im März 2004 mehr als 20 Monate vergangen sind und bis zu einer neuen Hauptverhandlung ein weiterer, nicht unerheblicher Zeitraum verstreichen würde, so dass die nochmalige Anordnung eines Fahrverbot aufgrund Zeitablaufs – wie hier – ihren Sinn verliert.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 StPO, 46 OWiG.