Die spätere Zurückstellung eines bereits abgelehnten Baugesuchs setzt die erklärte behördliche Rücknahme des …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die spätere Zurückstellung eines bereits abgelehnten Baugesuchs setzt die erklärte behördliche Rücknahme des Versagungsbescheides voraus.
2. Die Zeit nach einer rechtswidrigen Ablehnung ist als "faktische Bausperre" auf eine folgende Zurückstellung wie auf eine Veränderungssperre anzurechnen.